ECLI:DE:BGH:2016:081116BXZB1.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 1/16 vom 8. November 2016 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Ventileinrichtung PatG §§ 21 Abs. 1, 59, 73, 79 a) Das Patentgericht ist nicht befugt, im Einspruchsbeschwerdeverfahren von Amts wegen neue Widerrufsgründe, die nicht Gegenstand des Einspruch s- verfahrens vor dem Patentamt waren, aufzugreifen und hierauf seine En t- scheidung zu stützen (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, BGHZ 128, 280 = GRUR 1995, 333 Aluminium - Trihydroxid). b) Wenn eine das Patent aufrechterhaltende Entscheidung des Patentamts in zulässiger Weise mit der Beschwerde angefochten ist, darf der Einspr e- chende im Beschwerdeverfahren zusätzliche Widerrufsgründe geltend m a- chen, die nicht zu m Gegenstand der angefochtenen Entscheidung gehören. BGH, Beschluss vom 8. November 2016 - X ZB 1/16 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Grö ning, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Kober - Dehm beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss des 9. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 28. September 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Patentgericht zurückverwiesen. - 3 - Gründe: A. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des Patents 10 2006 006 439, das am 13. Februar 2006 angemeldet wurde und eine Ventil - einrichtung zur manuellen Veränderung der Niveaulage eines luftgefederten Fahrzeugs betrifft. Patentanspruch 1 lautet: Ventileinrichtung zur manuellen Veränderung der Niveaulage eines luftgefede r- ten F ahrzeuges, mit einem G ehäuse (1 ) sowie einem gegenüber dem Gehäuse (1) durch Betätigung eines Hebels (3) bewegbaren Bedienelement (2), bei der das Bedienelement (2) mittels einer Drehbewegung wenigstens in eine Senken - Stellung stellbar ist und das Bedienelement (2) zur Verhinde rung einer Drehb e- wegung wenigstens in der Senken - Stellung mittels einer mechanischen Arr e- tiervorrichtung (12, 26), die zwischen dem Bedienelement (2) und dem Gehä u- se (1) wirkt, einrastbar ist, und bei der eine Entriegelungsvorrichtung (13, 22; 24, 27, 28, 34) vorgesehen ist, welche bei Anlegen eines elektrischen und/oder pneumatischen Signals die Rastwirkung der Arretiervorrichtung (12, 26) au f- hebt, wodurch eine Rückstellung des Bedienelements (2) in eine Fahrt - Stellung ermöglicht wird. Die Einsprechende hat im Verfahren vor dem Patentamt geltend g e- macht , der Gegenstand des Schutzrechts sei nicht patentfähig. Das Patentamt hat das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten. Mit i h- rer dagegen gerichteten Beschwerde hat die Einsprechende ergänzend geltend g emacht, der Gegenstand des Patents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus , und hierzu auf eine Entscheidung des Eur o- p ä ischen Patentamts über einen Einspruch gegen das europäische Patent 1 986 874 Bezug genommen, das die Prior ität des Streitpatents in Anspruch nimmt. Die Patentinhaberin hat das Schutzrecht in der erteilten Fassung und hilfsweise in zwei geänderten Fassungen verteidigt. 1 2 3 - 4 - Das Patentgericht hat das Patent mit der Begründung widerrufen, der Gegenstand des Schutzre chts gehe über den Inhalt der Anmeldung hinaus. Dagegen wendet sich die Patentinhaberin mit ihrer vom Patentgericht zugela s- senen Rechtsbeschwerde, der die Einsprechende entgegentritt. B. Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen En tscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht. I. Das Patent betrifft eine Ventileinrichtung zur manuellen Veränderung der Niveaulage eines luftgefederten Fahrzeugs. 1. Nach der Beschreibung des Patents waren im Stand der Technik D rehschieberventile bekannt, die in fünf unterschiedliche Stellungen gebracht werden könn en, um luftgefederte Fahrzeuge während des Stands an zu h e ben oder ab zu senk en . Die Mittelstellung diene als Fahrt - Stellung, in der die Luftf e- derbälge mit der Luftfederung sanlage des Fahrzeugs verbunden seien. Rechts und links daran schließe sich eine Stopp - Stellung an, in der die Luftfederbälge abgesperrt seien, so dass der vorhandene Luftdruck gehalten werde. Durch Weiterdrehen des Bedienelements werde eine Heben - Stellung bzw. eine Se n- ken - Stellung erreicht, bei der die Luftfederbälge aus einem Vorratsbehälter mit Druckluft befüllt bzw. über eine hierzu vorgesehene Vorrichtung entlüftet wü r- den. Nach den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften müsse das Dre h- schieberven til bei bestimmten Fahrzeugen mit einer so genannten Totman n- funktion ausgestattet sein, die sicherstelle, dass der Bedienhebel aus der H e- ben - oder Senken - Stellung automatisch in die angrenzende Stopp - Stellung z u- rückkehre, wenn er nicht mehr betätigt werde. Bei den im Stand der Technik bekannten Drehschieberventilen führe dies dazu, dass je eine gesonderte Ve r- sion mit und ohne Totmannfunktion vorgesehen werden müsse. 4 5 6 7 8 - 5 - Das Patent betrifft vor diesem Hintergrund das technische Problem, eine Ventileinrichtung zur Verfügun g zu stellen, die mit geringem Änderungsa ufwand wahlweise mit o der ohne Totmannfunktion realisiert werden kann. 2. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Patent eine Ventileinric h- tung vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen: 1. Di e Ventileinrichtung dient zur manuellen Veränderung der N i- veaulage eines luftgefederten Fahr zeuges und umfasst a) ein Gehäuse (1) und b) ein gegenüber dem Gehäuse (1) durch Betätigung eines H e- bels (3) bewegbares Bedienelement (2). 2. Das Bedienelement (2) ist a) mittels einer Drehbewegung wenigstens in eine Sen ken - Stellung stellbar und b) zur Verhinderung einer Drehbewegung wenigs tens in der Senken - Stellung mittels einer mechanischen Arretiervorric h- tung (12, 26) einrastbar . 3. Die mechanische Arretiervorric htung (12, 26) a) wirkt zwischen dem Bedienelement (2) und dem Gehäuse (1) und b) weist eine Entriegelungsvorrichtung (13, 22; 24, 27, 28, 34) auf , die die Rastwirkung der Arretiervorrichtung (12, 26) durch Anlegen eines elektrischen oder pneumatischen Sig nals au f- hebt, wodurch eine Rückstellung des Bedienelements (2) in eine Fahrt - Stellung ermög licht wird. 9 10 - 6 - II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Einsprechende sei nicht gehindert, im Beschwerdeverfahren ein en zusätzlichen Widerrufsgrund geltend zu machen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das Patentgericht im Beschwerdeverfahren nicht befugt sei, von Amts wegen zusätzliche Widerrufsgründe zu prüfen, stehe dem nicht entgegen. Sie beruhe auf de m Grundsatz, dass der Geg enstand des B e- schwerdeverfahrens allein durch den Beschwerdeführer bestimmt werden dü r- fe. Unabhängig davon sei die Berücksichtigung des zusätzlich geltend g e- machten Widerrufsgrunds schon deshalb geboten, weil er für die Zulässi gkeit der Hilfsanträge ausschlaggebend sei und eine unterschiedliche Beurteilung des Hauptantrags nicht hinnehmbar erscheine. Zudem müsse in der Beschwe r- deinstanz die Überprüfung möglich sein, ob das Patentamt das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf un gerechtfertigt erteilter Patente korrekt wahrg e- nommen habe. Anderenfalls sei der Einsprechende gezwungen, ein wesentlich aufwendigeres Nichtigkeitsverfahren anzustrengen. Dies vertrage sich nicht mit dem durch das Einspruchsverfahren angestrebten Ziel, übe r die Bestandskraft des Patents insgesamt zu entscheiden. Das Einspruchsverfahren werde damit zu sehr dem Nichtigkeitsverfahren angenähert und büße seinen präventiven Charakter ein. Der Gegenstand des Schutzrechts gehe in allen von der Patentinhaberin verteidigten Fassungen über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterl a- gen hinaus. Zum Gegenstand von Patentanspruch 1 gehöre eine Ventileinric h- tung mit einem Bedienelement, das nur in einer Stellung einrastbar sei. In den ursprünglichen Unterlagen s eien hingegen ausschließlich Bedienelemente o f- fenbart, die in einer Mehrzahl von Stellungen einrastbar seien. 11 12 13 14 - 7 - III. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. 1. Zu Recht ist das Patentgericht zu dem Ergebnis gela ngt, dass der von der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren zusätzlich geltend gemachte Widerrufsgrund zu berücksichtigen war. a) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts hätte dieser Widerruf s- grund allerdings nicht von Amts wegen geprüft werden dürfe n. Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Prüfungs - und Entsche i- dungsbefugnisse, die dem Patentamt nach einem Einspruch gegen ein erteiltes Patent und dem Patentgericht in einem sich daran anschließenden Beschwe r- deverfahren zukommen, nicht deckungs gleich (BGH, Beschluss vom 10. Januar 1995 - X ZB 11/92, BGHZ 128, 280, 284 ff. = GRUR 1995, 333, 335 ff. - Alum i- nium - Trihydroxid ) . aa) Das mit einem Einspruch eingeleitete Verfahren vor dem Patentamt unterliegt nicht der alleinigen Verfügungsbefugnis des Einsprechenden oder des Patentinhabers. Das Patentamt muss zwar alle Einspruchsgründe prüfen, die von den B e teiligten ordnungsgemäß vorgebracht und begründet worden sind (BGHZ 128, 280 , 292 = GRUR 1995, 333 , 337 - Aluminium - Trihydroxid ) . Es darf da s Patent zudem nur dann in einer geänderten Fassung aufrechterhalten, wenn der Patentinhaber ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat (BGH, Beschluss vom 3. November 1988 - X ZB 12/86, BGHZ 105, 381, 382 ff. = GRUR 1989, 103, 104 - Vers chlussvorrichtung für Gießpfannen; Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 = GRUR 2007, 862 Rn. 20 ff. Informationsübermittlungsverfahren II) . 15 16 17 18 19 20 - 8 - Das Patentamt ist aber befugt, von Amts wegen weitere Widerrufsgründe zu prüfen. Gemäß § 61 A bs. 1 Satz 2 PatG hat es das Verfahren sogar dann von Amts wegen fortzusetzen, wenn der Einspruch zurückgenommen wird. Di e- se umfassende Prüfungsbefugnis entspricht, wie auch das Patentgericht im A n- satz zutreffend ausgeführt hat, der Zielrichtung des Einspr uchsverfahrens, das Patent in einem unmittelbar an seine Erteilung anschließenden, einfach gesta l- teten Verfahren zu überprüfen (BGHZ 128, 280, 291 = GRUR 1995, 333, 336 Aluminium - Trihydroxid). bb) Die Beschwerde zum Patentgericht ist demgegenüber ein echtes Rechtsmittel, mit dem die Entscheidung des Patentamts zur Überprüfung g e- stellt wird. Die Verfügungsbefugnis über den Gegenstand des Beschwerdeverfa h- rens liegt ausschließlich beim Beschwerdeführer. Eine Entscheidung über die Beschwerde ist ausges chlossen, wenn das Rechtsmittel wirksam zurückg e- nommen wurde. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens wird nach der Rechtspr e- chung des Senats auch durch die Widerrufsgründe bestimmt, die Gegenstand des Einspruchsverfahrens vor dem Patentamt waren. Desha lb ist es dem P a- tentgericht verwehrt, von Amts wegen andere Widerrufsgründe in das Verfahren einzuführen (BGHZ 128, 280, 293 = GRUR 1995, 333, 337 - Aluminium - Trihydroxid). Diese Rechtsprechung hat von verschiedener Seite Kritik erfahren. Der Senat hält sie dennoch weiterhin für zutreffend. (1) Die Befugnis des Beschwerdeführers, den Gegenstand des B e- schwerdeverfahrens zu bestimmen, hindert das Patentgericht zwar nicht daran, 21 22 23 24 25 26 - 9 - innerhalb des damit vorgegebenen Rahmens den Sachverhalt von Amts wegen zu e rforschen (§ 87 Abs. 1 PatG) und - wie jedes Gericht - die einschlägigen Rechtsvorschriften unabhängig von Vorbringen der Parteien heranzuziehen. Der Rückgriff auf zusätzliche Widerrufsgründe im Beschwerdeverfahren kann aber nicht als bloße Erforschung des Sachverhalts oder Rechtsanwendung a n- gesehen werden. Entgegen einer in der Literatur geäußerten Auffassung (Sedemund - Treiber, GRUR Int . 199 6 , 390, 396) wird der Gegenstand des Beschwerdeve r- fahrens nicht allein durch das auf Widerruf des Patents gericht ete Begehren des Einsprechenden bestimmt. Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zur Festlegung des Streit - oder Verfahrensgegenstands ist vielmehr auch der Lebenssachverhalt von Bedeutung, auf den dieses Begehren gestützt wird. Die einzelnen Widerrufsgr ünde, die das Gesetz in § 21 Abs. 1 PatG v orsieht, bilden - ebenso wie die in § 22 Abs. 1 PatG vorgesehenen Nichtigkeitsgründe - einen jeweils unterschiedlichen Lebenssachverhalt. Aus der besonderen Zielsetzung des Einspruchsverfahrens können i n- soweit keine Unterschiede abgeleitet werden. Dieser Zielsetzung hat der G e- setzgeber durch die besondere Ausgestaltung des Verfahrens vor dem Paten t- amt und die diesem zustehenden weitreichenden Prüfungsbefugnisse Rec h- nung getragen. Für ein auf die Entscheidung des Patentamts nachfolgendes Beschwerdeverfahren hat er hingegen keine besonderen Regelungen vorges e- hen. Damit sind für das Beschwerdeverfahren die allgemeinen Grundsätze über die Bestimmung des Verfahrensgegenstands maßgeblich. Zum Gegenstand eines Beschw erdeverfahrens gehören folglich nur di e- jenigen Widerrufsgründe, die zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden. Dies sind grundsätzlich nur diejenigen Widerrufsgründe, die die Beteiligten im Einspruchsverfahren vor dem Patentamt geltend gemacht haben od er die das 27 28 29 - 10 - Patentamt von Amts wegen aufgegriffen hat, nicht aber sonstige Widerruf s- gründe, die das Patentamt aufgrund seiner umfassenden Prüfungsbefugnis ebenfalls hätte aufgreifen können. (2) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung ( Sed emund - Treiber, GRUR Int . 199 6 , 390, 395 f., 398; Fitzner/Waldhoff, Mitt. 2000, 446, 454 ; Busse/Engels, 8. Aufl. , Vor § 7 3 PatG Rn. 77 ; vermi ttelnd Schulte, PatG, 9. Aufl. , Einleitung Rn. 27 ) ergibt sich weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus sonstigen Vorsch riften, dass der Prüfungsumfang des Beschwerdeverfahrens sich mit dem möglichen Prüfungsumfang des Einspruchsverfahrens vor dem Patentamt decken muss. Aus Art. 19 Abs. 4 GG und aus § 74 Abs. 1 PatG ist allerdings abzule i- ten, dass das Patentgericht die Entscheidung des Patentamts insoweit auf Rechtsfehler zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu überprüfen hat, als die Entscheidung angefochten ist. Hierzu gehört im Falle der Aufrechterhaltung des Patents insbesondere die Prüfung, ob das Patentamt alle vom B eschwerdefü h- rer geltend gemachten Widerrufsgründe berücksichtigt und fehlerfrei beurteilt hat. Die darüber hinaus gehenden Prüfungsbefugnisse des Patentamts dienen demgegenüber nicht dem individuellen Rechtsschutz des Einsprechenden, sondern den Interessen der Allgemeinheit. Dementsprechend ist es weder aus verfassungsrechtlichen noch aus sonstigen Gründen geboten, eine Möglichkeit zur gerichtlichen Überprüfung der Frage vorzusehen, ob das Patentamt von diese n weitergehenden Prüfungsbefugnissen rechtsfehler frei Gebrauch g e- macht hat. Erst recht ist es nicht geboten, dem Patentgericht die Befugnis ei n- zuräumen, nach eigenem Ermessen über die Einführung zusätzlicher Wide r- rufsgründe zu entscheiden. 30 31 - 11 - b) Zutreffend hat das Patentgericht jedoch angenommen, dass ei n W i- derrufsgrund, den der Einsprechende erstmals im Beschwerdeverfahren ge l- tend gemacht hat, nach Maßgabe von § 263 ZPO zu berücksichtigen ist. aa) Der Senat hatte sich mit dieser Fragestellung bislang nicht zu befa s- sen. Seine Rechtsprechung, wonach die Berücksichtigung zusätzlicher Wide r- rufsgründe im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen ist, bezieht sich, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, auf den Fall der Berüc k- sichtigung von Amts wegen. Der da für maßgebliche Gesichtspunkt der Dispositionsbefugnis steht einer Berücksichtigung von zusätzlichen Widerrufsgründen, die der Einspr e- chende geltend macht, nicht entgegen. Gerade weil es Sache des Beschwerd e- führers ist, den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu bestimmen, e r- scheint es im Ansatz sogar konsequent, einen zusätzlichen Widerrufsgrund, den der Einsprechende als Beschwerdeführer oder im Rahmen einer A n- schlussbeschwerde geltend macht, zum Verfahrensgegenstand zu zählen. bb) Eine abweichende Beurteilung könnte allenfalls da nn geboten sein, wenn ein Beschwerdeführer gehindert wäre, den Gegenstand des Beschwerd e- verfahrens über den Gegenstand der angefochtenen Entscheidung hinaus zu ändern oder zu erweitern. Ein solches Änderungsverbot lässt sich aber weder dem Patentgesetz noc h sonstigen Vorschriften entnehmen. Das Patentgesetz enthält keine besonderen Regelungen darüber, ob und in welchem Umfang neue Angriffs - oder Verteidigungsmittel sowie ein e Änd e- rung des Verfahrensgegenstands in der Beschwerdeinstanz zulässig sind. Die für das Berufungsverfahren in Nichtigkeitssachen geltenden Bestimmungen in § 116 Abs. 2 und § 117 PatG und die darin in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung können für das Beschwerdeverfahren nicht entspr e- 32 33 34 35 36 - 12 - chend herangezogen werden, weil di eses - anders als das Nichtigkeitsverfahren - nicht als Parteiprozess ausgestaltet ist. Die gemäß § 99 Abs. 1 PatG entsprechen d anzuwendenden Vorschriften der Zivilprozessordnung sehen für das Beschwerdeverfahren ebenfalls keine einschränkenden Regelung en vor. Neue Angriffs - und Verteidigungsmittel we r- den in § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO sogar ausdrücklich zugelassen. Hinsichtlich der Frage, ob eine Änderung des Verfahrensgegenstands zulässig ist, fehlt es zwar a n einer vergleichbaren Vorschrift. Der Bundesger ichtshof erachtet aber jede n- falls für Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts eine Antragserweiterung in der Beschwerdeinstanz nach allgemeinen Regeln für zulässig, weil die Beschwerdeinstanz eine vollwertige Tatsacheninstanz ist (BG H , Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 81/06, NZI 2007, 166 Rn. 20; ebenso MünchKomm . ZPO/Lipp, 5. Aufl. , § 571 Rn . 15; Musielak/Ball, 13. Aufl. , § 571 ZPO Rn. 5; Prütting/Gehrlein, 8. Aufl. , § 571 ZPO R n. 3; Zöller/Heßler, 31. Aufl. , § 567 ZPO Rn. 8, § 571 ZPO Rn. 3) . Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens in Patentsachen stehen einer entsprechenden Anwendung dieser Grundsätze nicht entgegen (ebenso Benka rd/Schäfers/Schwarz, 11. Aufl. , § 79 PatG Rn. 43; zweifelnd Busse/ Engels, 8. Aufl. , § 73 PatG Rn. 120). Aufgrund der Dispositionsbefugnis der Parteien ist der Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens zwar enger als der Gegenstand eines Einspruchsverfahrens vor dem Patentamt. Selbst im Nichti g- keitsverfahren ist eine Klageän derung in zweiter Instanz aber nach Maßgabe der auch für den Zivilprozess geltenden Voraussetzungen zulässig. Vor diesem Hintergrund erscheint es konsequent, eine Änderung des Verfahrensgege n- stands auch im Beschwerdeverfahren anhand der für den Zivilprozes s gelte n- den Vorschriften zu beurteilen. Einschlägig ist mithin § 263 ZPO. 37 38 - 13 - Die für die Einlegung der Beschwerde in § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG vorg e- sehene Frist steht einer Änderung des Verfahrensgegenstands nach Fristablauf nicht generell entgegen. Dabei ka nn dahingestellt bleiben, ob und unter we l- chen Voraussetzungen es zulässig ist, eine zunächst nur gegen einen Teil der angefochtenen Entscheidung gerichtete Beschwerde nach Ablauf der Frist auf andere Teile der Entscheidung zu erweitern (ablehnend für Besc hwerdeverfa h- ren in Markensachen BPatG, GRUR 2008, 362, 364) . Nach den für den Zivi l- prozess geltenden Regeln ist es jedenfalls statthaft, ein zulässiges Rechtsmittel mit einer Erweiterung des in der Vorinstanz verfolgten Begehrens zu verbinden (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226; Urteil vom 14. März 2012 - XII ZR 164/09, NJW - RR 2012, 516 Rn. 17) . c) Bei Anlegung dieses Maßstabs war der von der Einsprechenden erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Widerrufsgrund zu b e- rücksichtigen. aa) Die Beschwerde der Einsprechenden war zulässig, weil diese ihr vor dem Patentamt geltend gemachtes Begehren weiterverfolgt hat. Dieses zulä s- sige Rechtsmittel durfte die Einsprechende nach den oben aufgezeigten Grundsätzen mit einer E rweiterung ihres Angriffs gegen das Patent verbinden. bb) Ob die Berücksichtigung des weiteren Widerrufsgrunds sachdienlich im Sinne von § 263 ZPO war, ist nach der ebenfalls entsprechend anwendb a- ren Regelung in § 268 ZPO einer Überprüfung durch das Re chtsmittelgericht entzogen. Unabhängig davon war die Berücksichtigung des Widerrufsgrunds auch aus Sicht des Senats sachdienlich, weil die s eine umfassende Entscheidung über den Bestand des Patents ermöglicht. 39 40 41 42 43 - 14 - 2. Entgegen der Auffassung des Patentge richts geht der Gegenstand des Patents nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gelten für die Beu r- teilung der identischen Offenbarung die Prinzipien der Neuheitsprüfung. D a- n ach ist erforderlich, dass der Fachmann die im Anspruch bezeichnete techn i- sche Lehre den Ursprungsunterlagen unmittelbar und eindeutig als mögliche Ausführungsform der Erfindung entnehmen kann (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014 - X ZR 107/12, BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn. 22 - Kommunikat i- onskanal). Bei der Ausschöpfung des Offenbarungsgehalts sind auch Veral l- gemeinerungen ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele zul ä ss ig. Dies gilt insbesondere dann, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbe i- spiel s, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfi n- dungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den A n- spruch aufgenommen worden sind (BGHZ 200, 63 = GRUR 2014, 542 Rn. 24 Kommunikationskanal). b) Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, wenn Patenta n- spruch 1 nicht vorsieht, dass das Bedienelement in mehr als einer Stellung in der näher festgelegten Weise einrastbar sein muss . aa) Die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen und im Streitpatent geschildert en Ausführungsbeispiele weisen zwar durchweg Bedienelemente mit jeweils fünf unterschiedlichen Stellungen auf, von denen jeweils mindestens zwei so ausgestaltet sind, dass die Rastwirkung durch Anlegen eines elektr i- schen oder pneumatischen Signals aufgehob en werden kann. Aus der B e- schreibung der Anmeldung ergibt sich jedoch unmittelbar und eindeutig, dass diese in der Beschreibung als vorteilhaft geschilderte Ausgestaltung nicht von 44 45 46 47 - 15 - der Anzahl der Stellungen abhängt , in denen die Rastwirkung aufgehoben we r- d en kann . Die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe wird bereits in der Anme l- dung dahin formuliert, eine Ventileinrichtung zur Verfügung zu stellen, die ohne wesentliche Änderung der Konstruktion mit oder ohne Totmannfunktion ausg e- bildet werden kann ( Abs. 6 der Offenlegungsschrift ). Die Erreichung dieses Ziels wird als Vorteil der Erfindung eingehend hervorgehoben (Abs. 8). Dem entsprechend ist die Möglichkeit einer aufhebbaren Rastwirkung bei einigen der geschilderten Ausführungsbeispiele (Abs. 34 ff. ) in zwei und bei anderen in vier Stellungen möglich - je nachdem, ob für die beiden äußeren Positionen eine Totmannfunktion realisiert ist oder nicht. Auch wenn dies in der Anmeldung nicht ausdrücklich erwähnt wird, ergibt sich daraus für den Fachmann unmittelbar und eindeutig , dass die Zahl der Stellungen, in denen die aufhebbare Rastwirkung realisiert ist, für die Ausfü h- rung der Erfindung nicht von Bedeutung ist, sondern allein davon abhängt, we l- che Funktionen die Ventileinrichtung erfüllen soll und wie viele einrastbare Pos i- tionen dafür erforderlich sind. Folgerichtig enthalten die in der Anmeldung fo r- mulierten Ansprüche keine Festlegung auf eine bestimmte Zahl von Positionen. bb) Vor diesem Hintergrund ist in der Anmeldung hinreichend deutlich o f- fenbart, dass die Erfindung auch Vorrichtungen mit nur einer einrastbaren Ste l- lung umfasst. Wenn es auf die konkrete Zahl solcher Stellungen nicht ankommt, wäre die Annahme, dass es mindestens zwei solcher Stellungen geben muss, aus Sicht des Fachmanns allenfalls dann gerechtfertigt, wenn aus der Anmeldung besondere Umstände hervorgingen, die dies nahelegten. Solche Anhaltspunkte ergeben sich aus den vom Patentgericht getroffenen Feststellungen nicht. Fol g- 48 49 50 51 - 16 - lich war die Patentinhaberin nicht gehindert, vo n einer Übernahme des in den Ausführungsbeispielen verwirklichten Merkmals, dass es mindestens zwei ei n- rastbare Stellungen gibt, in den Patentanspruch abzusehen. cc) Der abweichenden Auffassung der Einspruchsabteilung des Europ ä- ischen Patent amts, die da s europäische Patent 1 986 874 nur in eingeschrän k- ter Fassung aufrechterhalten hat, vermag der Senat nicht beizutreten. Die Einspruchsabteilung stützt ihre Auffassung im Wesentlichen auf den Wortlaut der Anmeldung, in der einrastbare Stellen nur im Plu ral erwähnt we r- den, und vermisst einen Hinweis darauf, dass das in der Anmeldung geschilde r- te Ausführungsbeispiel durch Weglassen von vier einrastbaren bzw. drei entri e- gelbaren Stellungen verallgemeinert werden kann. Diese Beurteilung berüc k- sichtigt nach A uffassung des Senats nicht hinreichend die in der Anmeldung enthaltene Offenbarung, dass die genaue Zahl der einrastbaren oder entriege l- baren Stellungen nicht ausschlaggebend ist. IV. Die angefochtene Entscheidung ist gemäß § 108 Abs. 1 PatG an das Pate ntgericht zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung zurückzuverwe i- sen. Das Patentgericht wird in der wieder eröffneten Beschwerdeinstanz zu pr ü- fen haben, ob der Gegenstand des Streitpatents patentfähig ist. 52 53 54 - 17 - V. Eine mündliche Verhandlung erachtet der S enat nicht als erforderlich (§ 107 Abs. 1 PatG). Meier - Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.09.2015 - 9 W (pat) 49/10 - 55
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