BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 116/07 vom 20. Februar 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 165 Wird eine Protokollf344lschung behauptet, d374rfen selbst bei Anlegung eines strengen Ma337stabs an die Darlegungslast die Anforderungen an die Prozesspartei insoweit nicht 374berspannt werden. Denn die Partei, die in aller Regel keinen hinreichenden Einblick in die internen Gesch344ftsabl344ufe des Gerichts und die Arbeitsweise des Richters hat, ist in derartigen F344llen durchweg auf blo337e Indizien f374r den objektiven Tatbestand und auf Schlussfolgerungen f374r dessen subjektive Seite angewiesen (im Anschluss an BGH Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 - NJW 1985, 1782 und Beschluss vom 3. M344rz 2004 - VIII ZB 121/03 - BGH-Report 2004, 979, 980). BGH, Beschluss vom 20. Februar 2008 - XII ZB 116/07 - OLG Rostock LG Demmin - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2007 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 29. Juni 2007 mit Ausnahme der Entscheidungen 374ber die Pro-zesskostenhilfeantr344ge der Parteien aufgehoben. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur weiteren Behand-lung und Entscheidung, auch 374ber die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-r374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Streitwert: 1.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um Durchf374hrung des 366ffentlich-rechtlichen Versor-gungsausgleichs. 1 - 3 - Mit Urteil des Amtsgerichts vom 19. Januar 2004 wurde die Ehe der Par-teien geschieden und der 366ffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchge-f374hrt. Auf die Beschwerde des Antragstellers hob das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil hinsichtlich des Versorgungsausgleichs auf und setzte das Verfahren insoweit aus. 2 3 Auf Antrag der Antragsgegnerin nahm das Amtsgericht das Verfahren hinsichtlich des Versorgungsausgleichs wieder auf und verhandelte am 4. Mai 2005 mit den Parteivertretern. Das Protokoll der nicht366ffentlichen Sitzung lautet nach dem Hinweis auf die Er366rterung der Sach- und Rechtslage und die An-tragstellung wie folgt: "beschlossen und verk374ndet Eine Entscheidung ergeht am Ende der Sitzung. Nach Wiederaufruf der Sache erscheint: Niemand Es wird anliegender Beschluss verk374ndet." Das Protokoll ist von dem Abteilungsrichter, der von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Gesch344ftsstelle abgesehen hatte, unterschrieben. Ein nachfolgender Vermerk, der die Richtigkeit der 334bertragung vom Tontr344ger best344tigen soll, ist von der dort genannten Justizobersekret344rin nicht unter-zeichnet. 4 Am 1. August 2006 , also rund 15 Monate nach der m374ndlichen Verhand-lung, wurden dem Antragsteller das Protokoll sowie ein Beschluss zugestellt, in dem es eingangs hei337t: "205 hat das Amtsgericht - Familiengericht 205 - durch 205 nach Anh366rung der Beteiligten am 04.05.05 beschlossen". Auch den 374brigen Verfahrensbeteiligten sind Protokoll und Beschluss erst am 31. Juli bzw. 4. Au-gust 2006 zugestellt worden. 5 - 4 - Gegen diesen Beschluss legte der Antragsteller am 29. August 2006 mit dem Antrag Beschwerde ein, die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs nach 247 1587 c BGB auszuschlie337en, hilfsweise den Versorgungsausgleich un-ter Ab344nderung des angefochtenen Beschlusses "durchzuf374hren, wie es rech-tens ist". 6 7 Nachdem das Oberlandesgericht den Antragsteller darauf hingewiesen hatte, dass seine Beschwerde nicht vor Ablauf von f374nf Monaten nach Verk374n-dung des angefochtenen Beschlusses eingegangen und somit verfristet sei, beantragte er mit einem am 26. Oktober 2006 eingegangenen Schriftsatz vor-sorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zugleich zog er die Richtigkeit des 374bersandten gerichtlichen Protokolls in Zweifel und beantragte Aktenein-sicht. W344hrend der Verhandlung sei weder ein konkreter Verk374ndungstermin benannt worden noch ein Hinweis darauf erfolgt, dass eine Entscheidung am Schluss der Sitzung ergehen werde. Wenn das Gericht "die Verk374ndung einer Entscheidung am Schluss der Sitzung beabsichtigt h344tte und dies auch tats344ch-lich erfolgt w344re", stelle sich die Frage, aus welchen Gr374nden die Zustellung erst nach 15 Monaten erfolgt sei. Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht den Wie-dereinsetzungsantrag und das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers zur374ck und verwarf seine Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsge-richts, ohne ihm zuvor Akteneinsicht bewilligt zu haben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. 8 - 5 - II. 9 1. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, soweit sie sich gegen die Ver-sagung der Prozesskostenhilfe richtet (247 574 Abs. 1 ZPO). 10 Im 334brigen ist sie nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247247 621 e Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Insoweit ist sie auch zul344s-sig, weil die angefochtene Entscheidung den Antragsteller in seinen Verfah-rensgrundrechten verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG), was eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 2. Insoweit ist die Rechtsbeschwerde auch begr374ndet und f374hrt zur Auf-hebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 11 a) Im Ansatz zu Recht geht das Oberlandesgericht allerdings davon aus, dass die Beschwerde des Antragstellers versp344tet eingegangen w344re, wenn der angefochtene Beschluss am 4. Mai 2005 verk374ndet worden w344re. 12 Nach 247247 621 e Abs. 3 Satz 2, 517 ZPO beginnt die einmonatige Be-schwerdefrist mit Zustellung der in vollst344ndiger Form abgefassten Entschei-dung, sp344testens aber mit Ablauf von f374nf Monaten nach ihrer Verk374ndung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es nicht darauf an, dass sich dem Verk374ndungsprotokoll genau entnehmen l344sst, ob die Entschei-dung durch Bezugnahme auf die Beschlussformel oder durch Verlesen der Formel verk374ndet wurde und ob der Beschluss zu diesem Zeitpunkt bereits vollst344ndig abgefasst war (BGH Beschl374sse vom 2. M344rz 1988 - IVa ZB 2/88 - NJW 1988, 2046 und vom 3. M344rz 2004 - VIII ZB 121/03 - BGH-Report 2004, 979, 980). Entscheidend ist allein, ob die angefochtene Entscheidung tats344ch- 13 - 6 - lich verk374ndet worden ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 12/03 - FamRZ 2004, 1478, 1479). 14 b) Ebenfalls zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Beachtung der f374r die Verhandlung - einschlie337lich der Verk374ndung (247 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO) - vorgeschriebenen F366rmlichkeiten nur durch das Protokoll bewiesen werden kann. Gegen seinen diese F366rmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der F344lschung zul344ssig (247 165 ZPO). aa) Das Beschwerdegericht verkennt jedoch, dass der Antragsteller - soweit ihm dies zun344chst 374berhaupt m366glich war - eine solche F344lschung des Protokolls behauptet. Denn er hat geltend gemacht, zum Schluss der m374ndli-chen Verhandlung sei weder ein konkreter Verk374ndungstermin noch ein Hin-weis auf eine Verk374ndung am Schluss der m374ndlichen Verhandlung beschlos-sen worden. Mit der weiteren Behauptung, die versp344tete Zustellung des Be-schlusses sei nicht erkl344rbar, wenn der Beschluss tats344chlich schon am 4. Mai 2005 verk374ndet worden w344re, zieht der Antragsteller zugleich die Verk374ndung selbst und somit die diese dokumentierende Aussage des Protokolls in Zweifel. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs selbst bei Anlegung eines strengen Ma337stabs an die Darlegungslast hinsichtlich einer behaupteten Protokollf344lschung die Anforderungen an die Prozesspartei insoweit nicht 374berspannt werden d374rfen. Denn die Partei, die in aller Regel keinen hinreichenden Einblick in die internen Gesch344ftsabl344ufe des Gerichts und die Arbeitsweise des Richters hat, ist in derartigen F344llen durch-weg auf blo337e Indizien f374r den objektiven Tatbestand und auf Schlussfolgerun-gen f374r dessen subjektive Seite angewiesen (BGH Urteil vom 16. Oktober 1984 - VI ZR 205/83 - NJW 1985, 1782 und Beschluss vom 3. M344rz 2004 - VIII ZB 121/03 - BGH-Report 2004, 979, 980). 15 - 7 - Ob der Antragsteller insoweit schon in der Beschwerdebegr374ndung und dem Wiedereinsetzungsgesuch hinreichend vorgetragen hatte, kann dahinste-hen. Er hatte jedenfalls zus344tzlich Akteneinsicht verlangt, um seinen Vortrag weiter konkretisieren zu k366nnen. Da das Beschwerdegericht dem Antragsteller die begehrte Akteneinsicht versagt hat, hat es gegen dessen Verfahrensgrund-recht auf rechtliches Geh366r versto337en. Im Verfahren der Rechtsbeschwerde ist deswegen davon auszugehen, dass der Antragsteller zur Begr374ndung seines Vorwurfs der Protokollf344lschung das vorgetragen h344tte, was er nunmehr - nach Akteneinsicht - im Verfahren der Rechtsbeschwerde vorbringt. Diese Tatsachen sind hinreichend substantiiert, um die Beweiskraft des Protokolls, nach dessen Inhalt der angefochtene Beschluss am 4. Mai 2005 verk374ndet wurde, ernsthaft in Zweifel zu ziehen. 16 Nach dem Vermerk des Gesch344ftsstellenbeamten sind sowohl das Pro-tokoll "vom 04. 05. 2005" als auch der angefochtene Beschluss erst am 27. Juli 2006, also ann344hernd 15 Monate nach dem Verhandlungstermin, zur Ge-sch344ftsstelle gelangt. Daf374r spricht auch die Foliierung des Sonderhefts, nach der mehrere Anfragen der Verfahrensbevollm344chtigten der Antragsgegnerin bez374glich der ausstehenden Entscheidung und der Kostenabrechnung aus der Zeit vom 20. Juli 2005 bis zum 3. April 2006 vor dem Protokoll und dem Be-schluss des Amtsgerichts abgeheftet sind. Gleiches gilt f374r einen Rentenbe-scheid vom 27. Juli 2005, den die Verfahrensbevollm344chtigte der Antragsgeg-nerin mit Schriftsatz vom 12. August 2005 nachgereicht hatte. Auch die Verf374-gung des Richters zur Zustellung des angefochtenen Beschlusses datiert erst vom 27. Juli 2006 und befindet sich auf der R374ckseite einer erneuten Anfrage der Verfahrensbevollm344chtigten der Antragsgegnerin, die erst am 20. Juni 2006 beim Amtsgericht eingegangen war. 17 - 8 - Schon dieser zeitliche Ablauf spricht daf374r, dass der Beschluss deutlich sp344ter abgesetzt wurde und am 4. Mai 2005 jedenfalls keine vollst344ndig abge-setzte Entscheidung verk374ndet worden ist. Denn wenn die Entscheidung schon in diesem Zeitpunkt abgesetzt gewesen w344re, h344tte nichts n344her gelegen, als sie - sp344testens auf die ausdr374cklichen Nachfragen der Antragsgegnervertrete-rin - an die Parteien und die Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Bei den Akten befindet sich aber auch kein isolierter Beschlusstenor, obwohl der Wortlaut des Protokolls auf die Verk374ndung eines "anliegenden" Beschlusses hinweist. So-weit die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hinweist, dass die Verk374ndung einer noch nicht vollst344ndig abgesetzten Entscheidung im Hinblick auf die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Durchf374hrung des Versorgungsaus-gleichs und die Berechnung des konkret durchzuf374hrenden Ausgleichs eher fern liegt, ist hier zu ber374cksichtigen, dass die Entscheidung ann344hernd inhalts-gleich mit der - vom Oberlandesgericht aufgehobenen - fr374heren Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem Verbundurteil vom 19. Januar 2004 ist. Da-nach spricht viel daf374r, dass seinerzeit auch kein isoliert vorliegender Be-schlusstenor verk374ndet wurde und das Protokoll deswegen insoweit falsch im Sinne von 247 165 ZPO ist. 18 Gegen eine Verk374ndung des Beschlusses am 4. Mai 2005 spricht schlie337lich, dass sich sowohl auf dem Original als auch auf den an die Parteien versandten Ausfertigungen des Beschlusses keine Verk374ndungsvermerke be-finden. Der aus den Akten ersichtliche zeitliche Ablauf legt es somit nahe, dass die Entscheidung erst auf die erneute Anfrage der Antragsgegnervertreterin vom 19. Juni 2006 abgesetzt und mit der richterlichen Verf374gung vom 27. Juli 2006 zur Gesch344ftsstelle gelangt ist. 19 bb) Das Oberlandesgericht h344tte deswegen dem unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Protokollf344lschung im Sinne des 247 165 Satz 2 ZPO nach- 20 - 9 - gehen m374ssen. Selbst wenn diese nicht schon anhand des Akteninhalts hinrei-chend nachgewiesen ist, h344tte es jedenfalls die vom Antragsteller gegen eine Verk374ndung des Beschlusses benannten Zeugen, n344mlich den Abteilungsrich-ter, den Gesch344ftsstellenbeamten und die f374r das Protokoll zust344ndige Schreib-kraft, zu der behaupteten F344lschung des Protokolls vernehmen m374ssen. 21 3. Weil der Antragsteller die von ihm behauptete F344lschung des Proto-kolls hinreichend substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt hat, wird das Beschwerdegericht den angebotenen Zeugenbeweis erheben m374ssen. Ergibt die Beweisaufnahme, dass der Beschluss nicht am 4. Mai 2005 verk374ndet wurde, lief die Beschwerdefrist des Antragstellers nach 247 621 e Abs. 3 Satz 2, 517 ZPO erst am 1. September 2006 ab und war durch die am 29. August 2006 eingegangene und begr374ndete Beschwerde gewahrt. 22 Unter diesen Umst344nden kann auch die Zur374ckweisung des nur vorsorg-lich gestellten Antrags auf Wiedereinsetzung keinen Bestand haben. Erweist sich die Beschwerde als rechtzeitig eingelegt und begr374ndet, ist dieser Antrag gegenstandslos; 374ber ihn ist dann nicht zu entscheiden (Senatsbeschluss BGHZ 165, 318, 324). 23 - 10 - 4. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind gem344337 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben, weil sie bei richtiger Entscheidung des Berufungsgerichts nicht angefallen w344ren (Senatsbeschluss BGHZ 165, 318, 325). 24 Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Demmin, Entscheidung vom 04.05.2005 - 20 F 160/03 - OLG Rostock, Entscheidung vom 29.06.2007 - 11 UF 126/06 -
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