BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 116/07 vom 10. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten vom 31. Mai 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 334ber das Verm366gen des Schuldners wurde auf seinen in Verbindung mit einem Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellten Eigenantrag durch Beschluss vom 25. Januar 2006 das Insolvenzverfahren er366ffnet. 1 Das Finanzamt hat als Insolvenzgl344ubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Der Schuldner hat im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2006 in f374nf F344llen den Verkauf von Kraftfahrzeugen vermittelt, ohne die hierf374r erhaltene Provision in H366he von insgesamt 1.400 200 gegen374ber dem Treuh344nder offen zu legen. 2 - 3 - Amtsgericht und Landgericht haben dem Schuldner die Erteilung von Restschuldbefreiung versagt. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begeh-ren weiter. 3 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht eingreifen. 4 1. Soweit die Rechtsbeschwerde die als grunds344tzlich erachtete Rechts-frage unterbreitet, ob der Versagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Verschlechterung der Befriedigungsaussichten der Gl344ubiger voraussetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 5 f), ist den Darlegungserfordernissen nicht gen374gt. 5 Die Rechtsbeschwerde macht lediglich pauschal ohne n344here Begr374n-dung geltend, die von dem Schuldner durch die Vermittlung der Gesch344fte er-zielten Eink374nfte seien nicht pf344ndbar gewesen. Insoweit ist auch die Verwei-sung auf das Vorbringen des Schuldners in den Tatsacheninstanzen unbe-helflich. Dort wurden weder Verdienstbescheinigungen noch sonstige Belege vorgelegt, denen das von dem Schuldner erzielte Arbeitseinkommen entnom-men werden kann. Die Vorlage entsprechender Nachweise h344tte sich schon deswegen aufgedr344ngt, weil der Schuldner nach dem Vorbringen der Rechts-beschwerde beabsichtigte, seine Eink374nfte durch 334bermittlung seiner Steuerer-kl344rung gegen374ber dem Treuh344nder zu offenbaren. Deshalb kann auch nicht beurteilt werden, ob der Schuldner tats344chlich w344hrend der Dauer einiger Mo- 6 - 4 - nate von seinem Arbeitgeber keinen Lohn erhalten hat. Zudem genie337t eine Verg374tung f374r Dienste, die der vollbesch344ftigte Schuldner in seiner Freizeit er-bringt, keinen Pf344ndungsschutz (Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. 247 850i Rn 4; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. 247 850i Rn. 2; M374nchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl. 247 850i Rn. 9). Bei dieser Sachlage entbehrt die R374ge der Rechtsbeschwerde, die von dem Schuldner erzielten Provisionen h344tten nicht dem Vollstreckungs-zugriff unterlegen, einer hinreichenden Tatsachengrundlage. 2. Vergeblich r374gt die Rechtsbeschwerde im Blick auf die W374rdigung des Beschwerdegerichts, wonach die Pflichtverletzung des Schuldners als nicht un-erheblich zu gewichten ist, einen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG. 7 Zu Recht weist das Beschwerdegericht darauf hin, dass wegen der wie-derholten Gesch344fte kein unerheblicher Versto337 vorliegt. Die von dem Schuld-ner behauptete Absicht, den Treuh344nder nachtr344glich zu informieren, l344sst die zuvor begangenen Verst366337e nicht entfallen. 8 3. Die Annahme des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe zumindest grob fahrl344ssig gehandelt, beruht ebenfalls nicht auf einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. 9 Den Vorwurf der groben Fahrl344ssigkeit hat das Beschwerdegericht auf die Zahl der Verst366337e, auf die Nichtangabe der Aufnahme eines Gewerbes, auf die von dem Schuldner gegen374ber dem Treuh344nder gemachten unzutreffenden Angaben 374ber die Zahl der Gesch344fte und auf die Abwicklung der Gesch344fte 374ber ein Konto der Ehefrau des Schuldners gest374tzt. Bei dieser W374rdigung kommt dem Hinweis auf das Konto der Ehefrau, zu dessen Benutzung sich der Schuldner nach seiner Darstellung mangels einer eigenen Kontoverbindung 10 - 5 - gezwungen sah, ersichtlich nur nachrangige Bedeutung zu. Vielmehr sprechen die weiteren Umst344nde - insbesondere die unrichtigen Angaben des Schuldners gegen374ber dem Treuh344nder - sogar f374r ein vors344tzliches Handeln. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Pape Vorinstanzen: AG Kempten (Allg344u), Entscheidung vom 07.05.2007 - 1 IK 30/06 - LG Kempten, Entscheidung vom 31.05.2007 - 42 T 1081/07 -
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