BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 116/08 vom 14. Mai 2009 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 296 Abs. 2 a) Dem Schuldner ist bei seiner (m374ndlichen oder schriftlichen) Anh366rung durch eine ausdr374ckliche Belehrung oder in einer anderen geeigneten Weise zu verdeutli-chen, das er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, falls er auch gegen374ber dem Gericht unt344tig bleibt. b) Die Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 296 Abs. 2 Satz 3 InsO setzt kei-ne Schlechterstellung der Insolvenzgl344ubiger voraus. c) Wird die Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Verfahrensobliegenheiten nach 247 296 Abs. 2 Satz 3 InsO versagt, beurteilt sich die Rechtm344337igkeit nach dem Zeitpunkt dieser Entscheidung. BGH, Beschl. vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08 - LG Traunstein AG Traunstein - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 14. Mai 2009 beschlossen: Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Fristen zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gew344hrt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 28. M344rz 2007 wird auf Kosten des Schuldners zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Das durch Beschluss vom 7. Oktober 2002 er366ffnete Insolvenzverfahren, in welchem dem Schuldner die Restschuldbefreiung durch Beschluss vom 23. M344rz 2004 angek374ndigt worden war, der die durch 247 291 Abs. 1 InsO vor-geschriebene Belehrung enthielt, wurde nach Vollzug der Schlussverteilung am 1 - 3 - 22. April 2004 aufgehoben. Der zu 2 beteiligte Treuh344nder erstattete unter dem 31. Oktober 2005 und 31. Oktober 2006 Bericht. Er teilte unter anderem mit, dass der Schuldner in beiden Berichtsjahren seiner Obliegenheit, Auskunft zu erteilen, nicht nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 6. November 2006 hat das zu 1 beteiligte Finanzamt beantragt, dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung zu versagen, weil er nach Angaben des Treuh344nders entgegen 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO keine Auskunft 374ber seine Erwerbst344tigkeit und seine Bez374ge erteilt und hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger beeintr344chtigt habe. Der zu dem Versa-gungsantrag und dem letzten Bericht geh366rte Schuldner hat innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Daraufhin hat das Amtsge-richt die Restschuldbefreiung durch Beschluss vom 3. Januar 2007 versagt. 2 Gegen diesen Beschluss hat der nunmehr anwaltlich vertretene Schuld-ner sofortige Beschwerde eingelegt, welcher das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Das Landgericht hat den Schuldner und den Treuh344nder am 21. M344rz 2007 pers366nlich angeh366rt; durch Beschluss vom 28. M344rz 2007 hat es die Beschwer-de zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich die - nach Gew344hrung von Prozess-kostenhilfe - eingelegte Rechtsbeschwerde des Schuldners. 3 II. 1. Die nach 247247 4, 6 Abs. 1, 247247 7, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. Dem Schuldner war nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe gem344337 247 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Fristen zur Einlegung und 4 - 4 - Begr374ndung der Rechtsbeschwerde zu gew344hren. Die Rechtssache hat gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grunds344tzliche Bedeutung, weil bislang nicht hinrei-chend gekl344rt ist, unter welchen Voraussetzungen eine Restschuldbefreiung bei Obliegenheitsverletzungen nach 247 296 Abs. 2 Satz 3 InsO zu versagen ist. 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegr374ndet. Die Vorinstanzen ha-ben die Restschuldbefreiung mit Recht wegen Versto337es gegen Verfahrensob-liegenheiten nach 247 296 Abs. 2 Satz 3 InsO von Amts wegen versagt. 5 a) Das Landgericht meint: Nach dieser Vorschrift habe das Insolvenzge-richt die Restschuldbefreiung im Wege einer gebundenen Entscheidung unter anderem zu versagen, wenn der Schuldner die vom Gericht erbetene Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist erteile. Der Schuldner habe dem Auskunfts-ersuchen des Amtsgerichts vom 30. November 2006, dem der zul344ssige Versa-gungsantrag des beteiligten Gl344ubigers zugrunde gelegen habe, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht entsprochen. Eine ausreichende Entschuldigung fehle. Der Schuldner sei seiner Verpflichtung erst im Laufe des Beschwerdeverfah-rens nachgekommen. Es liege ein mehr als nur geringf374giger Pflichtenversto337 vor. Die Fristvers344umung sei kein einmaliger "Ausrutscher" gewesen. Die fort-dauernde Unt344tigkeit lasse den Schuldner als "unredlich" im Sinne der Insol-venzordnung erscheinen. Der Treuh344nder habe seit dem 23. M344rz 2004 keinen Kontakt mehr zum Schuldner gehabt; alle an ihn gerichteten Schreiben seien unbeantwortet geblieben. Obwohl der Schuldner gewusst habe, dass gerade der Umstand seiner Besch344ftigung ein "zentraler Aspekt" des Insolvenzverfah-rens sei, habe er den Treuh344nder erst 15 Monate nach Aufnahme der Besch344f-tigung hier374ber in Kenntnis gesetzt, und dies letztlich nur unter dem Druck der beantragten Versagung der Restschuldbefreiung. Die vorgebrachten Entschul-digungsgr374nde, er habe aus Arbeits374berlastung und aus gesundheitlichen 6 - 5 - Gr374nden seinen Informationspflichten 374ber einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht nachkommen k366nnen, seien schlicht nicht nachvollziehbar. Mit der telefonischen Information gegen374ber einer Mitarbeiterin des beteiligten Treu-h344nders, er sei wieder in Arbeit, habe er seinen Auskunfts- und Mitwirkungs-pflichten nicht gen374gt. Die Mitarbeiterin habe den Schuldner bei diesem Telefo-nat aufgefordert, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen; dem sei der Schuldner nicht nachgekommen. Zum Nachteil des Schuldners sei ferner zu werten, dass er pf344ndbares Einkommen nicht offen gelegt habe. In den Mona-ten M344rz 2006, Juni 2006 und August 2006 h344tte sich jeweils ein pf344ndbarer Betrag ergeben. b) Diese Begr374ndung h344lt rechtlicher Pr374fung stand. 7 aa) Der angefochtene Beschluss ist nicht wegen eines Anh366rungs- und Belehrungsdefizits verfahrensfehlerhaft. Die nach 247 296 Abs. 2 Satz 1 InsO vor-geschriebene Anh366rung gen374gte den gesetzlichen Anforderungen, obwohl der Schuldner in dem gerichtlichen Anh366rungsschreiben vom 30. November 2006 auf die Rechtsfolge der Versagung der Restschuldbefreiung wegen Versto337es gegen die Verfahrensobliegenheiten nach 247 296 Abs. 2 Satz 3 InsO nicht be-sonders hingewiesen worden ist. 8 (1) Es entspricht allerdings einer in der Literatur vertretenen Auffassung, der 374ber seine Obliegenheiten w344hrend der Wohlverhaltensphase (247 295 InsO) in dem Beschluss 374ber die Ank374ndigung der Restschuldbefreiung (247 289 Abs. 1 InsO) schon belehrte Schuldner sei in dem nachfolgenden Verfahren 374ber die Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 296 InsO in geeigneter Weise dar-374ber aufzukl344ren, dass seine Mitwirkung, die allerdings nicht erzwungen werden kann, sanktionsbewehrt ist und im Falle einer unentschuldigten Verweigerung 9 - 6 - die Versagung der Restschuldbefreiung droht (vgl. FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. 247 296 Rn. 35; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 296 Rn. 12; M374nchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. 247 296 Rn. 25; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 247 296 Rn. 12). Um die n366tige Klarheit herzustellen, d374rfte es sich empfehlen, eine solche Be-lehrung auszusprechen. Es gibt aber Ausnahmen. 334ber Selbstverst344ndliches ist der Verfahrensbeteiligte ohne eine besondere gesetzliche Verpflichtung nicht zu belehren. Dem Schuldner, der sich dem Auskunftsersuchen des Treuh344nders verweigert, ist bekannt, dass die in 247 295 Abs. 1 InsO geregelten Obliegenhei-ten, die im Falle ihrer Verletzung nach 247 296 Abs. 1 Satz 1 InsO die Versagung der Restschuldbefreiung nach sich ziehen k366nnen, s344mtlich in seiner Sph344re liegen. Ist ein zul344ssiger Versagungsantrag nach 247 296 Abs. 1 Satz 2 und 3 In-sO gestellt, kann das Verfahren mangels geeigneter anderer Ermittlungsans344t-ze regelm344337ig nur abgeschlossen werden, wenn der Schuldner seinen Aus-kunftspflichten nunmehr gegen374ber dem Gericht nachkommt. Bleibt ein Schuld-ner in dieser Lage weiterhin unt344tig und l344sst er insbesondere die Frage des Gerichts zu einer aufgenommenen Erwerbst344tigkeit innerhalb der ihm gesetzten Frist unbeantwortet, kann er nicht ernsthaft damit rechnen, dass die Verfah-rensordnung einen derartigen schuldhaften Versto337 gegen Ermittlungsanord-nungen des Gerichts sanktionslos l344sst. (2) Diesen Anforderungen gen374gt das dem Schuldner am 6. Dezember 2006 zugestellte Schreiben des Insolvenzgerichts vom 30. November 2006. Darin gab das Gericht dem Schuldner auf, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung seine Verfahrensobliegenheiten vollst344ndig und wahrheitsgem344337 zu erf374llen. Was damit konkret gemeint war, erschloss sich aus dem beigef374g-ten knapp gehaltenen Bericht des Treuh344nders vom 31. Oktober 2006, in wel-chem er ausf374hrt, der Schuldner sei seiner Aufforderung vom 5. September 2006, die Lohnabrechnungen der letzten zw366lf Monate vorzulegen, auch in die- 10 - 7 - sem Berichtsjahr nicht nachgekommen. Dass es jetzt "ernst wurde", ergab sich aus dem ebenfalls beigef374gten Versagungsantrag des beteiligten Finanzamts vom 6. November 2006, welcher mit dem von dem Treuh344nder aufgezeigten Versto337 gegen die Obliegenheiten aus 247 295 Abs. 1 InsO begr374ndet wird. Wer in dieser Lage die gesetzte gerichtliche Frist ungenutzt verstreichen l344sst, kann nicht damit rechnen, dass ihm nochmals eine M366glichkeit einger344umt wird, Ver-fahrensobliegenheiten zu erf374llen. bb) Die weiteren Voraussetzungen f374r die Versagung der Restschuldbe-freiung nach 247 296 Abs. 2 Satz 3 InsO sind ebenfalls gegeben. Der Schuldner hat nach dem vom Beschwerdegericht festgestellten Sachverhalt die vom Ge-richt erbetene Auskunft ohne hinreichende Entschuldigung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht erteilt. Deshalb war die Restschuldbefreiung - in Form ei-ner gebundenen Entscheidung - zu versagen. 11 (1) Die Vorinstanzen haben angenommen, dass der Versagungsantrag des beteiligten Gl344ubigers gem344337 247 296 Abs. 1 Satz 1 InsO zul344ssig ist. Dies zieht die Rechtsbeschwerde unter Hinweis darauf in Zweifel, dass es an der Glaubhaftmachung einer konkret messbaren Schlechterstellung des Gl344ubigers fehle (vgl. 247 296 Abs. 1 Satz 3 InsO). Diese R374ge greift nicht durch. Weigert sich ein Schuldner, seine Lohnabrechnungen vorzulegen, l344sst es allein dieser Umstand als wahrscheinlich erscheinen, dass er den Insolvenzgl344ubigern pf344ndbare Eink374nfte vorenth344lt. Eine besondere Glaubhaftmachung war danach im Streitfall entbehrlich, weil der ma337gebliche Sachverhalt unstreitig ist. 334ber-dies kann die Glaubhaftmachung auch durch Vorlage der schriftlichen Erkl344rung eines Treuh344nders erfolgen (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 6 m.w.N.). 12 - 8 - (2) Die R374ge der Rechtsbeschwerde, ein Versto337 nach 247 296 Abs. 2 Satz 2 InsO gegen eine der in 247 295 InsO aufgef374hrten Obliegenheiten rechtfer-tige die Versagung der Restschuldbefreiung nur, wenn dadurch die Befriedi-gung der Insolvenzgl344ubiger beeintr344chtigt werde, deren Schlechterstellung konkret messbar sein m374sse (vgl. BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, WM 2006, 1158 f; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, WM 2007, 661, 662), greift ebenfalls nicht durch. Die vorgenannte Rechtsprechung des Senats bezieht sich auf die Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 295 Abs. 1 in Verbin-dung mit 247 296 Abs. 1 InsO. Die Vorschrift des 247 296 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt ausdr374cklich voraus, dass die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger durch den Versto337 gegen die Obliegenheiten beeintr344chtigt wird. Demgegen374ber ist im Anwendungsbereich des 247 296 Abs. 2 InsO die Restschuldbefreiung schon dann zu versagen, wenn ein (schuldhafter) Versto337 gegen die dort genannten Verfahrensobliegenheiten festgestellt ist (vgl. Wenzel in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 296 Rn. 6). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Bestimmung. 13 Die Missachtung der Auskunftspflicht gegen374ber dem Gericht ist als ei-gener Versagungsgrund ausgestaltet, der an andere Voraussetzungen gekn374pft ist als die Versagungsgr374nde des 247 295 InsO. Anders als dort ist in 247 296 Abs. 2 InsO eine Versagung von Amts wegen vorgesehen; ein Gl344ubigerantrag ist nicht erforderlich. Dem Sinn und Zweck des 247 296 Abs. 2 InsO, dem Gericht die Sachaufkl344rung zu erleichtern und dies f374r den Fall der Weigerung des Schuldners, die geforderten Ausk374nfte zu erteilen, mit der Versagung der Rest-schuldbefreiung zu sanktionieren (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 193 zu 247 245), liefe es zuwider, wenn f374r die Versagung wegen Versto337es gegen Verfahrens-obliegenheiten im gerichtlichen Verfahren wiederum Voraussetzung w344re, dass die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger beeintr344ch- 14 - 9 - tigte (BGH, Beschl. v. 5. M344rz 2009 - IX ZB 162/08, Rn. 5, zitiert nach juris). Hinreichendes Korrektiv ist, dass die Versagung an ein festzustellendes Ver-schulden des Schuldners gekn374pft ist (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 156/04, NZI 2007, 534, 535 Rn. 6). (3) Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Versto337es gegen die Verfahrensobliegenheiten nach 247 296 Abs. 2 InsO scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Schuldner nach den Feststellungen des Landgerichts die geforder-ten Informationen dem Gericht im Laufe des Beschwerdeverfahrens 374bermittelt hat. Der Senat hat zu 247 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO bereits entschieden, dass diese Bestimmung weitgehend leer liefe und ihren Zweck nicht erf374llen k366nnte, unred-liche Schuldner von den Verg374nstigungen der Restschuldbefreiung auszu-schlie337en, wenn eine Berichtigung oder Erg344nzung der unrichtigen oder unvoll-st344ndigen Angaben noch bis zum Schlusstermin m366glich w344re, nachdem das unredliche Verhalten des Schuldners bereits aufgedeckt wurde (Beschl. v. 24. April 2008 - IX ZB 115/06, ZInsO 2008, 753). Entsprechend hat der Senat zu 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO erkannt: Zeigt der Schuldner sein pf344ndbares Ein-kommen trotz einer Aufforderung dem Treuh344nder nicht an, kann diese Oblie-genheitsverletzung jedenfalls dann nicht mehr durch Zahlung des pf344ndbaren Einkommens geheilt werden, wenn ein Gl344ubiger beantragt hat, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen (Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, NZI 2008, 623). Zu 247 296 Abs. 2 Satz 2 InsO kann die Wertung nicht anders ausfallen. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Gerichte von der weiteren Ermittlungst344tigkeit zu den Versagungsgr374nden des 247 295 In-sO und ihrem Einfluss auf die Befriedigungschancen der Insolvenzgl344ubiger in den F344llen entlasten will, in denen ein zul344ssiger Versagungsantrag vorliegt und dem Schuldner in dem sich anschlie337enden gerichtlichen Verfahren ein schuld-hafter Versto337 gegen seine Verfahrensobliegenheiten zur Last f344llt. Das Entlas- 15 - 10 - tungsziel w344re verfehlt, wenn der Schuldner seine Obliegenheiten ohne Risiko f374r die von ihm angestrebte Restschuldbefreiung erst im Beschwerdeverfahren erf374llen k366nnte. (4) Das erforderliche Verschulden hat das Beschwerdegericht in Wahr-nehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung rechtsfehlerfrei festgestellt. 16 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 03.01.2007 - 1 IN 315/02 - LG Traunstein, Entscheidung vom 28.03.2007 - 4 T 306/07 -
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