BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 116/11 vom 20. September 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richte rin Möhring am 20. September 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 7. Februar 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeve rfahrens wird auf 4.995,13 festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7 (aF), 6, 21 Abs. 2 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzli che Bedeutung noch erfo r- dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. B ei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bu n- desgeri chtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zula s- sungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO 1 2 - 3 - schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 IX ZB 46/08, ZInsO 2009 , 495 Rn. 4 mwN). 2. E ntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf Rechtssätzen, die von der Rechtsprechung gleich - oder höherrangiger Ge richte abweichen. a) B ei der Beurteilung, das Guthaben auf dem Recht sanwaltsanderkonto sei nur vermindert um Verbindlichkeiten in Höhe von 7.500 h- nungsgrundlage einzubeziehen, hat das Beschwerdegericht keine Bindung des vorläufigen Verwalters an die Angaben angenommen, die er als Sachverständ i- ger in seinem Gutachten gemacht hat. Es hat diese Angaben lediglich im Ra h- men seiner tatsächl ichen Würdigung berücksichtigt. Davon abgesehen betrifft der von der Rechtsbeschwerde für eine Rechtssatzabweichung herangezogene Senatsbeschluss vom 22. Februar 2007 (IX ZB 106/06, WM 2007, 951) eine andere Sachverhaltskonstellation, nämlich die Frage der Bindung an Verg ü- tungsschätzungen in einem Insolvenzplan. b) D ie Ausführungen des Beschwerdegerichts zu den Voraussetzungen eines Vergütungszuschlags wegen Forderungseinzugs stimmen mit der Rech t- sprechung des Senats überein (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 IX ZB 28/03, NZI 2004, 381 , 382 aE ) . 3 4 5 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Meppen, Entscheidung vom 08.11.2010 - 9 IN 46/05 - LG Osnabrück, Entscheidung vom 07.02.2011 - 7 T 792/10 - 6
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