BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 116/12 vom 13. Dezember 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richte rin Möhring am 13. Dezember 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 18. September 2012 wird auf Kosten des Gläubigers als unzulä s- sig verworfen. Der Ge genstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsb e- Gründe: Die ausdrücklich als solche bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde des Gläubigers ist nicht statthaft. D ie Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 4 InsO iVm § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 16. Nove m- ber 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht . Auch von Verfassungs wegen ist 1 - 3 - eine außerordentliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (BVerfG, BVerfGE 107, 395). Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 27.02.2012 - 163 IN 38/12 - LG Essen, Entscheidung vom 18.09.2012 - 7 T 390/12 -
Full & Egal Universal Law Academy