ECLI:DE:BGH:2019:030719BXIIZB116.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 116/19 vom 3 . Juli 201 9 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1379; FamFG §§ 61 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 a) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel be- zeic hnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert wer- den (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448). Hierzu ist es jedenfalls erforderlich, dass aus dem Titel der Zeit- raum, auf den sich die vorzu legenden Belege beziehen müssen, hervorgeht. b) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvoll streckung verbunde- nen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 132/15 - FamRZ 2015, 2142). BGH, Beschluss vom 3. Juli 2019 - XII ZB 116/19 - OLG Frankfurt in Darmstadt AG Darmstadt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs hat am 3 . Juli 201 9 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter Prof. Dr. Klinkhammer , Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf d ie Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 6. S enat s für Familiens achen in Darmstadt des Oberlandes- gerichts Frankfurt am Main vom 22 . Februar 201 9 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ober- landesgericht zurückverwiesen. Beschwerde wert: bis 1.0 00 Gründe: I. Die Antragsgegnerin macht im Wege eines Stufenantrags im Schei- dungsverbund Zugewinnausgleich geltend. Mit Teilbeschluss vom 2 . August 201 8 hat das Amtsgericht d en Antrag- s teller verpflichtet, der Antragsgegnerin durch Vorla ge von Bestandsverzeich- nissen Auskunft über alle Aktiva und Passiva seines Vermögens zu näher ge- nannten Stichtagen zu erteilen. Zudem hat das Amtsgericht den Antragsteller verpflichtet: 1 2 - 3 - " c) Nachw eise über Kapital - und Betriebsbeteiligungen d) Nachweise über Erträge von Kapital - und Betriebsbeteiligungen " Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde de s Antrags tellers hat das Oberlandesgericht verworfen, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 6 00 s Antrags tellers . II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Sie ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i . V . m . §§ 522 Abs. 1 Satz 4 , 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig . D ie Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ( § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) . Der angefochtene Be- schluss verletzt d en Antrags teller in sein em verfahrensrechtlich gewährleisteten An spruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), welcher es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzu- mutbarer, aus Sachgründen nicht z u rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15 - FamRZ 2016, 454 Rn. 6 mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Das Beschwerde gericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, de r Tenor der angefochtenen Entscheidung sei nicht so auszule- 3 4 5 6 7 - 4 - gen, dass bislang nicht existente Belege noch erstellt werden sollten oder dass das Amtsgericht deren Existenz irrigerweise vermutet habe. Es bestehe im Fall der Unternehmensbeteiligung oder Untern ehmensinhaberschaft keine Pflicht zur Vorlage stichtagsbezogener Abschlüsse. Dass das Amtsgericht etwas An- deres gemeint haben könnte, sei nicht ersichtlich. Insofern ergebe die Ausle- gung des Tenors der amtsgerichtlichen Entscheidung eine Verpflichtung des Antragstellers zur Angabe der Vermögenswerte und zur Vorlage von Belegen - allerdings bezüglich der Unternehmenserträge in Form der vorhandenen Jah- resabschlüsse. Dass diese nicht mehr existent seien, sei nicht behauptet wor- den. Da die Auslegung des Tenors keine n Zweifel n unterliege, könnten auch keine Kosten für die Abwehr einer Zwangsvollstreckung berücksichtigt werden. Dass weitere Vermögenswerte einen erhöhten Aufwand bei der Auskunft oder Belegvorlage erzeugen würden, sei nicht vorgebracht worden und au s dem Te- nor auch nicht ersichtlich. Ebenso sei ein Geheimhaltungsbedarf weder be- hauptet noch ersichtlich. Daher könne davon ausgegangen werden, dass die Auskunft ohne großen Aufwand erteilt werden könne, indem der Antragsteller selbst die Bestandsverzeichn isse erstelle und die nötigen Unterlagen vorlege. b) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand . a a ) Das Beschwerde gericht ist zutreffend davon ausgegangen , dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpf lichtun g zur Aus- kunftserteilung grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers rich- tet , die Auskunft nicht erteilen zu müssen. A bgesehen von dem Fall eines be- sonde ren Geheimhaltungsinteresses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, d en die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 - XII ZB 278/13 - FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN ; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f. ). 8 9 - 5 - Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i . V . m . § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsb eschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur einge- schränkt darauf überprüf en, ob das Beschwerdeg ericht die gesetzlichen Gren- zen überschritten oder sein Er messen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbe- schluss vom 27 . J uli 2016 - XII ZB 53/16 - FamRZ 2016 , 1681 Rn. 7 mwN). b b) Ebenfalls zu Recht hat es das Beschwerdegericht abgelehnt, ein Ge- heimhaltungsinteresse der Antragstellerin werterhöhend zu berücksichtig en (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 30. Juli 2014 - XII ZB 85/14 - FamRZ 2014, 1696 Rn. 9 und vom 9. April 2014 - XII ZB 565/13 - FamRZ 2014, 1100 Rn. 11 mwN) . Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts. c c) Mit Erfolg macht die Rechtsbeschwer de allerdings geltend, die vom Beschwerdegericht vorgenommene Wertfestsetzung sei ermessensfehlerhaft, weil das Beschwerdegericht nicht berücksichtigt habe, dass die vom Amtsge- richt in Beschlussziffer 4 vorgenommene Verpflichtung zur Vorlage von Belegen ni cht vollstreckungsfähig sei und daher zu berücksichtigende Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung verursache , die zur Überschreitung der Gren- ze des § 61 Abs. 1 FamFG führten. (1 ) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführ er zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer nach ständige r Rechtsprechung des Senats um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Denn im maß- geblichen Zeitpunkt der Beschwerd eeinlegung muss der Unterhaltsschuldner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in An- spruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss (Senatsbe- schluss vom 2. September 2015 - XII ZB 132/15 - FamRZ 2015, 2142 Rn. 17 mwN). 10 11 12 13 - 6 - (2 ) Soweit es die Verpflichtung des Antragstellers zur Vorlage der in Zif- fer 4 des amtsgerichtlichen Teilb eschlusses als Bestätigungen bezeichneten Belege anbelangt, fehlt es der erstinstanzlichen Entscheidung an der Vollstre- ckungsfähigkeit. Beleg e, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen kon- kretisiert werden ( Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 17 und Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 - FamRZ 1993, 1423, 1424 ) . Die vorzulegenden Belege sind im Entscheidungsausspruch so bestimmt zu be nennen , dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem B erechtigten übergeben werden können (Wendl/Dose Das Unterhalts- recht in der familienrichterlichen Praxis 10 . Aufl. § 1 Rn. 1176) . Hierzu ist es nicht nur erforderlich, dass in dem Titel die Art der vorzulegenden Belege be- zeichnet ist, sondern auch der Zeitr aum , auf den sich die V orlagev erpflichtung erstreck t. Gerade bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Zugewinn- ausgleichsverfahren nach § 1379 BGB ist eine Angabe der Zeiträume, auf die sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, unerlässlich. Die Unterlagen und die maßgeblichen Zeiträume sind daher im Beschlusstenor konkret zu be- zeichnen oder müssen sich jedenfalls unter Heranziehung der Entscheidungs- gründe in einem möglichen Vollstreckungsverfahren von dem Vollstreckungsor- gan im Wege der Auslegun g feststellen lassen (vgl. BGH Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 2/12 - NJW - RR 2013, 511 Rn. 11 mwN) . (3 ) Das Oberlandesgericht hat den amtsgerichtlichen Beschluss zwar dahingehend ausgelegt, dass der Antragsteller nicht zur Vorlage von stichtags- be zogenen Abschlüssen, sondern nur zur Vorlage vorhandener Jahresab- schlüsse verpflichtet ist. Für diese Auslegung fehlt es jedoch in dem a m tsge- richtlichen Teilbeschluss an einer tragfähigen Grundlage . De ssen Entschei- dungsausspruch beschränkt sich in Ziffer 4 auf die allgemein gehaltene Ver- 14 15 - 7 - pflichtung des Antragstellers zur Vorlage von Nachweisen über Kapital - und Betriebsbeteiligungen und über Erträge von Kapital - und Betriebsbeteiligungen. Auf welche Zeiträume sich die vom Antragsteller zur Erfüllung dieser V erpflich- tung vorzulegen den Belege beziehen müssen , erschließt sich aus dem Be- schlusstenor ebenso wenig wie aus den Gründen des Teilbeschlusses . Daher ließe sich im Falle einer Zwangsvollstreckung auch nicht durch Auslegung der amtsgerichtlichen Entscheidun g eine Konkretisierung der Verpflichtung des An- tragstellers erreichen. (4 ) Es kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass die Berück- sichtigung der mit der Abwehr einer Zwangsvollstreckung aus Ziffer 4 des amtsgerichtlichen Teilb eschlusses verbunde nen Kosten zu einem Wert des Be- schwerdegegenstands von über 6 lich, dass diese Kosten die Differenz zwischen der vom Beschwerdegericht an- genommenen Beschwer von bis zu 500 FamFG übersteigen. Abzustellen ist darauf, welche Kosten dem Antra gsteller entstünden, um sich gegen die Vollstreckung der Pflicht " entsprechende Bestätigungen vorzule- gen " zur Wehr zu setzen. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0,6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 13 RVG i.V.m. VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslag en (VV RVG 7000 ff.) und Mehrwertsteuer anfallen (vgl. auch Senatsur- teil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495 Rn. 16). Da- nach bedürfte es im vorliegenden Fall eines Gegenstandswerts von 1 zu Kosten von über 1 00 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert, den die Vorlage der von Beschlussziffer 4 erfassten Bestätigungen für d ie Antrags gegnerin hat. Insoweit ist zwar nach § 42 Abs. 1 FamGKG grundsä tzlich ein Bruchteil des Mehrbetrags zugrunde zu legen, den die Antragsgegnerin sich im Zugewinnausgleich erhofft (vgl. Senatsurteil vom 16 17 - 8 - 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495 Rn. 16). Dieser Bruch- teil wäre hier zudem gegebenenfalls weiter zu reduzieren, weil es nicht um die Auskunft selbst, sondern lediglich um die Vorlage von die Auskunft bestätigen- den Belegen geht. Nachdem jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, an- hand derer sich der von der Antragsgegnerin erhoffte Mehrbetrag bestimmen lässt, ist zumindest denkbar, auch zur Bewertung der Pflicht zur Belegvorlage (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 19) . c) Demnach könnte das Beschwerdegericht bei einer neuerlichen Wert- bemes gelangen. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzu- verweisen. 18 - 9 - 3 . Von einer weiteren Begründun g der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Be- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung b eizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Sc hilling Günter Krüger Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 02.08.2018 - 53 F 846/17 S - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 22.02.2019 - 6 UF 174/18 - 19
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