ECLI:DE:BGH:2017:190917BXZB1.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 1/17 vom 19. September 2017 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Mehrschichtlager PatKostG § 6 Abs. 2 Haben zwei Beteiligte gemeinsam eine Beschwerdeschrift eingereicht, jedoch nur ei ne Beschwerdegebühr gezahlt, ist ihre Erklärung im Zweifel dahin auszulegen, dass die Beschwerde, falls sie mangels Entrichtung einer ausreichenden Zahl von Gebühren nicht für beide Beteiligte in zulässiger Weise erhoben wurde, für den im Rubrum der angefo chtenen Entscheidung an erster Stelle Genannten erhoben sein soll. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - X ZB 1/17 - Bundespatentgericht - 2 - Der X. Zivilsenat hat am 19. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Grön ing, Dr. Bacher und Dr. Deichfuß sowie die Richter in Dr. Kober - Dehm beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin zu 1 wird der Beschluss des 10. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentg e- richts vom 17. Dezember 2016 aufgehoben, s oweit festgestellt worden ist, dass die Beschwerde der Patentinhaberin zu 1 als nicht erhoben gilt. Die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin zu 2 wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Gründe: A. Die beiden Rechtsbeschwerdeführerinnen s ind Inhaberinnen des Patents 10 2007 026 832 (Streitpatents) mit der Bezeichnung " Mehrschichtlager " . Auf den Einspruch der Rechtsbeschwerdegegnerin hat das Patentam t das Streitpatent wid er - rufen. Gegen den ihnen am 23. Dezember 2014 zugestellten Beschluss haben die Patentinhaberinnen mit Schriftsatz ihrer gemeinsamen Ver fahrensbevollmächtigten vom 22. Januar 2015, der am gleichen Tag per Telefax beim Patentamt eingeg angen ist, Beschwerde eingelegt. Zugleich wu rde eine Beschwerdegebühr in Höhe von 500 Euro durch Erteilung einer Einzugsermächtigung entrichtet. Nach einem Hinweis des Patentgerichts entrichteten die Patentinhaberinnen eine weitere Gebühr und be - antragten zugleich hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr. Das Patentgericht hat beschlossen, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vom Patentgericht zugelassene Recht s- 1 2 - 3 - beschwerde, mit der die Patentinhaberinnen Aufhebung der angefochtenen En t- scheidung und Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht erstreben. Die Einsprechende, die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, hat sich nicht geäußert. B. Die statthaft e und zulässige Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin zu 1 ist begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Patentgericht. Das Rechtsmittel der Paten t- inhaberin zu 2 ist unbegründet. I. Das Patentgerich t hat seine Entscheidung (Mitt. 2017, 240) im Wesentl i- chen wie folgt begründet: Die Zahlung nur einer Beschwerdegebühr innerhalb der Beschwerdefrist sei nicht ausreichend gewesen. Die Patentinhaberinnen könnten nicht als Rechtsg e- meinscha ft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt werden. Sie hätten deshalb innerhalb der Beschwerdefrist zwei Beschwerdegebühren entric h- ten müssen. Ohne Erfolg beriefen sich die Patentinhabe rinnen darauf, sie hätten sich zu einem Joint Ve nture zusammengeschlossen und seien in einer Gesellschaft bürgerl i- chen Rechts miteinander verbunden, die das Patent angemeldet habe. Dies sei w e- der offenkundig , noch folge es daraus, dass das Patentamt sie unter einer gemei n- same n Anmelde r - Nummer für Patent anmeldungen führe. Die Patentinhab erinnen hätten es versäumt, innerhalb der Beschwerdefrist darauf hinzuweisen, dass sie in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden seien; ein solche r Hinweis könne nicht bereits darin gesehen werden, dass sie nur e ine Beschwerdegebühr gezahlt haben. Nach Ablauf der Beschwerdefrist könne entsprechender Vortrag nicht mehr berücksichtigt werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Zuordnung einer Gebühr zu einer Widerspruchsmarke auch noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist möglich sei, könne auf die hier zu entscheidende Konstellation, in der eine spätere Zuordnung der Gebühr zu einer nachträglichen Veränderung der Verfahrensbeteiligten führe, nicht übertragen werden. 3 4 5 6 - 4 - Die Rechtsmittelbelehrung des P atentamts enthalte den Hinweis , dass die B e- schwerdegebühr für jeden Beschwerdeführer gesondert zu zahlen sei , und sei damit nicht fehlerhaft. Die gezahlte Beschwerdegebühr könne auch nicht nachträglich einer der be i- den Patentinhaberinnen zugeordnet werde n. Voraussetzung hierfür sei, dass es hi n- reichende Anhaltspunkte dafür gebe, wem die Gebühr zuzuordnen sei, und diese bereits innerhalb der Beschwerdefrist offenkundig geworden seien. Daran fehle es hier. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetz ung in den vorigen Stand sei unbegründet, weil die Patentinhab erinnen sich das Verschulden ihrer Verfahrensb e- vollmächtigten zurechnen lassen müssten. Bei hinreichender Sorgfalt hätten diese entweder rechtzeitig vorgetragen, dass die Patentinhaberinnen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bildeten , oder zwei Beschwerdegebühren entrichtet. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem entscheide n- den Punkt nicht stand. 1. Das Patentgericht hat allerdings zutreffend angenommen, dass für die B e- schwerde der Patentinhaberinnen innerhalb der Beschwerdefrist zwei Beschwerd e- g ebühren zu entrichten wa ren. a) Die Patentinhaberinnen wenden sich mit der Beschwerde gegen de n B e- schluss des Patent amts , mit dem das Streitpaten t widerrufen worden is t. Nach § 73 Abs. 2 Satz 1 PatG ist die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich bei m Patentamt einzulegen. § 6 Abs . 1 PatKostG sieht darüber hinaus vor, dass in allen Fällen, in denen für die Stellung eines Antrags oder die Vornahme e iner sonstigen Handlung durch Gesetz eine Frist bestimmt ist, innerhalb dieser Frist auch die dafür vorgesehene Gebü hr zu zahlen ist. Nach § 6 Abs. 2 PatKostG gelten die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen oder die Handlung als nicht vo r- genommen , wenn eine Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt ist. § 6 Abs. 2 PatKostG unterscheidet damit zwischen Antrag und sonstiger Han d- 7 8 9 10 11 12 - 5 - lung. Bei dieser Unterscheidung unterfällt die Beschwerde der letztgenannten Gru p- pe (BGH, Beschluss vom 18. August 2015 X ZB 3/14, GRUR 2015, 1255 Rn. 10 Mauersteinsatz). b) Für die Beschwerde nach § 73 Abs. 1 PatG ist nach Nr. 401 100 des G e- bührenverzeichnisses zum Patentkostengesetz eine Gebühr in Höhe von 500 Euro zu entrichten. Nach Absatz 1 der Vorbemerkung zu Teil B des Gebührenverzeichni s- ses werden bestimmte Gebühren, darunter die Beschwerdegebühr, für jeden Antra g- steller gesondert erhoben. Hieraus ergibt sich, dass bei Einlegung einer Beschwerde, die von mehreren Per sonen erho ben wird, die Geb ühr entsprechend der Anzahl der Beschwerdeführer mehrfach zu entricht en ist (BGH , GRUR 2015, 1255 Rn. 11 Mauersteinsatz ; Beschluss vom 28. März 2017 X ZB 19/16 Rn. 9 ). c) Dies gilt unabhängig davon, ob die Beschwerde von mehreren Einspr e- chenden ode r von mehreren Patentinhabern erhoben wird. Der in einer Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG BlPMZ 2017, 218) vertretenen Auffassung, mehr e- re Inhaber eines einzelnen gewerblichen Schutzrechts seien gebührenrechtlich nicht als mehrere Antragsteller zu behandeln, sondern als ein Antragsteller anzusehen, tritt der Senat nicht bei. Diese r Auffassung steht der Wortlaut des Gebührenverzei chni s- ses zum Patentkostengesetz entgegen. Auch aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, das s der Gesetzgeber insofern eine unterschiedliche Behandlung von Schutzrechtsinhabern und anderen Verfahrensbeteiligten beab sic h- tigte (BT - Drucks. 16/735 S. 9 , 16, 17) . Entgegen der Auffassung des Bundespaten t- gerichts ist dieses Verständnis der Norm auch nic ht von Verfassungs wegen geboten (s. dazu bereits BGH, Beschlus s vom 28. März 2017 X ZB 19/16 Rn. 11). 2. Die Rechtsbeschwerde beanstandet jedoch zu Recht die Auslegung der Beschwerde durch das Patent gericht. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bu ndesgerichtshofs kann das Rechtsbeschwerdegericht die Würdigung prozessualer Erklärungen der Parteien u n- 13 14 15 16 - 6 - eingeschränkt nachprüfen und solche Erklärungen selbst ausleg en ( BGH, Beschluss vom 13. Mai 2014 X ZR 25/13, GRUR 2014, 911 Rn. 9 mwN - Sitzgelenk ). b) Das Verhalten der Patentinhaberinnen bei Einlegung der Beschwerde war mehrdeutig. Eine ausdrückliche Angabe dazu, für welche der beiden Patentinhab e- rinnen Beschwerde eingelegt werden soll, enthält die Beschwerdeschrift nicht. Im Betreff sind beide Rec htsbeschwerdeführerinnen aufgeführt und als Patentinhaberi n- nen bezeichnet , was darauf hin deutet , dass die Beschwerde für beide eingelegt we r- den sollte. Zugleich wurde jedoch trotz des Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses, wonach die Beschwerdegebühr für jeden B e- schwerdeführer gesondert zu zahlen ist nur e ine Beschwerdegebühr entrichtet, was dafür sprechen könnte, dass die Beschwerde nur für eine der beiden Patentinhab e- rinnen erhoben werden sollte. Aus den Angaben der Pate ntinhaberinnen im Zusa m- menhang mit der Erteilung eines Lastschriftmandats zur Entrichtung der Beschwe r- degebühr ergeben sich keine weiteren Anhaltspunkte, denn in dem entsprechenden Formular sind wiederum beide Patentinhaberinnen aufgeführt. c) Ohne Erfo lg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die A uffassung des Patentgerichts, aus der Beschwerde habe sich nicht hinreichend deutlich erg e- ben , dass die beiden Patentinhaberinnen bei der Anmeldung des Streitpatents als Rechtsgemeinschaft in der Form einer Ge sellschaf t bürgerlichen Rechts auftraten mit der Folge, dass die Beschwerde nur von einer Person eingelegt wurde . a a ) Zutreffend hat das Patentgericht dabei zugrunde gelegt, dass das B e- schwerdegericht bei der im Fall einer mehrdeutigen Beschwerdeerkläru ng gebotenen Auslegung auch auf den Inhalt der im vorangegangenen Verfahren vor dem Paten t- amt angefallenen Akten zurückgreifen kann (BGH, Beschluss vom 15. November 1973 X ZB 10/72, BlPMZ 1974, 210 Warmwasserbereiter). Den Akten des Patent amts über das Prüfungs - und das Einspruchsverfahren musste das Patentgericht, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, nicht 1 7 18 19 20 - 7 - entnehmen, dass die Patentinhaberinnen bei der Anmeldung des Streitpatents oder zu einem späteren Zeitpunkt als Gesellschaft bürgerliche n Rechts auftraten. Aus d er Patenta nmeldung ergab sich nicht , dass eine Gesellschaft bürgerl i- chen Rechts die Anmeldung vornehmen wollte. Im Anmeldeformular ist in der Rubrik " Anmelder " nur die Rechtsbeschwerdeführerin zu 2 aufgeführt. Auf einem als Anl age zur Anmeldung eingereichten weiteren Blatt wird die Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 als zweite Anmelderin benannt. Auch im weiteren Schriftverkehr mit dem Amt werden stets beide Rechtsbeschwerdeführerinnen als Anmelder innen , später als Inhaber i n- nen , bena nnt. Ein Hinweis darauf, dass sie untereinander gesellschaftsrechtlich ve r- bunden seien und die Anmeldung für eine Gesellsc haft bürgerlichen Rechts erfolg e, findet sich in den Akten nicht, vielmehr wu rden die Rechtsbeschwerdeführerinnen von ihren Verfahrens bevollmächtigten durchweg als Patentinhaberinnen bezeichnet. Unter diesen Umständen musste das Patentgericht auch unter Berücksicht i- gung dessen, dass im Zusatz zur Ladung zur mündlichen Erörterung einmal von der Patentinhaberin die Rede ist und in eine m Schreiben des Amtes an die österreich i- schen Rechtsanwälte B . und Partner die Patentinhaberinnen als " Anmelderge - meinschaft " bezeichnet sind , nicht zu dem Schluss gelangen, die Patentinhaberinnen bildeten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Auch d er Umstand, dass das Paten t- amt für die beiden Patentinhaberinnen eine gemeinsame Anmelde r - N ummer eing e- richtet hat, spricht lediglich dafür, dass diese, wie auch das Patentgericht festgestellt hat, bereits zuvor mehrfach gemeinsam Patentanmeldungen getätigt haben, nötigt jedoch nicht zu dem Schluss, dass sie sich dafür zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbunden haben. bb ) Die Frage, ob Umstände, die geeignet sind zu belegen , dass die Patenti n- haberinnen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rech ts verbunden haben, vom Patentgericht auch dann noch berücksichtigt werden können, wenn sie erst nach A b- lauf der Beschwerdefrist vorgetragen werden, bedarf im Streitfall keiner Entsche i- dung , denn die Patentinhaberinnen haben solche Umstände auch nach dem H inweis 21 22 23 - 8 - des Patentgerichts auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde nicht au f- gezeigt. Der Verweis auf eine deutlich vor der Anmeldung veröffentlich t e Pressemitte i- lung, die über eine Zusammenarbeit der Konzerne berichte t , zu denen die Patenti n- ha berinnen jeweils gehören, reicht hierfür nicht aus. Die Patentinhaberinnen selbst sind in dieser Meldung nicht genannt. Zudem wäre eine solche Form der Zusa m- menarbeit nicht ohne weiteres ausreichend, um den Schluss zu ziehen, dass die Anmeldung durch die G esellschaft bürgerlichen Rechts erfolgte, nachdem in der A n- meldung nicht eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts benannt ist , sondern die G e- schäftsbezeichnungen der beiden Patentinhaberinnen aufgeführt sind . Vielmehr spricht der Umstand, da ss die Verfahr ensbev ollmächtigten in der als Anlage 3 vorgelegten E - Mail an ein e österreichische Anwaltssozietät von den Paten t- inhaberinne n (im Plural) sprechen , ebenso gegen die Annahme, dass die Patenti n- haberinnen sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusamme ngeschlossen haben, wie ein Schreiben dieser österreichische n Sozietät vom März 2015, mit dem unter Hinweis auf die Mitinhaberschaft der Rechtsbeschwerdeführerin zu 2 gege n- über dem Patentamt beantragt wurde , deren Anteil am Streitpatent auf eine andere Ko n zerngesellschaft zu übertragen. d) Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde jedoch, dass das Patentg e- richt angenommen hat, die Beschwerdeerklärung könne nicht dahin ausgelegt we r- den , dass die Beschwerde für die im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle aufgeführte Rechtsbeschwerdeführerin zu 1 eingelegt werden sollte. aa) In den Fällen, in denen mehrere Beteiligte Beschwerde erheben, jedoch nicht für jeden von ihnen eine Gebühr entrichtet wird, ist zunächst zu prüfen, ob die entrichte te Gebühr einem bestimmten Bete iligten zugeordnet werden kann . Eine so l- che Zuordnung kommt beispielsweise in Betracht , wenn nur der Name eines Beteili g- ten auf dem Überweisungsformular oder der Einzugsermächtigung angegeben ist (BGH , GRUR 2015, 1255 Rn. 18 Mauersteinsatz; BPatGE 12, 158, 160 f.). 24 25 26 27 - 9 - bb) Für den Fall, dass wie hier solche Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind , hat die Rechtsprechung bislang angenommen, dass eine Zuordnung der entrichteten Beschwerdegebühr nicht möglich sei und die Beschw erde sämtlicher Beteiligter als nicht erhoben gelte (BGH, Beschluss vom 25. März 1982 X ZB 24/80, BGHZ 83, 271, 274 Einsteckschloss; Beschluss vom 27. September 1983 X ZB 19/82, GRUR 1984, 36 Transportfah rzeug; ebenso BPatGE 12, 163, 167 f.). Eine r Zuor d- nung der Gebühr nach Ablauf der Beschwerdefrist stehe der Gr undsatz entgegen, wonach bei befristeten Rechtsmitteln innerhalb der Frist klar sein müsse, wer Rechtsmittelführer sei (BGHZ 83, 271, 274 Einsteckschloss, unter Bezug nahme auf BGHZ 8, 293, 302 und BGHZ 21, 168, 172). cc) An dieser Rechtsprechung wird nicht festgehalten. Sie trägt dem Grun d- satz nicht hinreichend Rechnung , dass Prozesserklärungen so auszulegen sind , dass im Zweifel das gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung ve r- nünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Erklärenden entspricht (BGH, Beschluss vom 29. Mär z 2011 VIII ZB 25/10, NJW 2011 , 1455 Rn. 9; GRUR 2014, 911 Rn. 9 Sitzgelenk; Beschluss vom 12. Juli 2016 VIII ZB 55/15, WM 2016, 632 Rn. 6 mw N) . Haben zwei Beteiligte gemeinsam eine Beschwerdeschrift eingereicht , jedoch nur eine Beschwerdegebühr gezahlt, ist ihre Erklärung im Zweifel dahin auszulegen, dass die Beschwerde , falls sie mangels Entrichtung einer ausreichenden Zahl von Gebühren nicht für beide Beteiligte in zulässiger Weise erhoben wurde, für den im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle Genannten erhoben sein soll. D urch d ie Entrichtung eines Betrags in Höhe einer Beschwerdegebühr m a- chen die Beteiligten deutli ch , dass ihr Interesse auf eine gerichtliche Überprüfung der Ents cheidung des Patenta mts gerichtet ist, zumal jede andere Deutung ihres Verha l- tens, etwa dahin, dass für beide Beteiligte jeweils nur eine halbe Gebühr entrichtet werden soll te , regelmäßig aus scheidet . Dies spricht dafür, ihre Erklärung für den Fall, dass der eingezahlte Betrag nicht für beide Beteiligten ausreicht, dahin auszulegen, 28 29 30 31 - 10 - dass das Beschwerdeverfahren zumindest für einen von ihnen durchgeführt werden soll. Bei einer Beschwerde me hrerer Patentinhaberinnen kommt hinzu, dass die von einem Patentinhaber eingelegte Beschwerde eine Überprüfung der angefocht e- nen Entscheidung mit Wirkung auch für die anderen Patentinhaber ermöglicht , und diese, auch wenn sie nicht im eigenen Namen Beschwe rde eingelegt haben, als notwendige Streitgenossen am Verfahren zu beteiligen sind (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 1997 X ZR 64/96, GRUR 1998, 138 Staubfiltereinrichtung, zum Nichti g- keitsverfahren) . Diesem Verständnis der Beschwerde steht der Grunds atz, wonach bei befri s- teten Rechtsmitteln innerhalb der Frist klar erkennbar sein muss, wer Rechtsmitte l- führer ist, nicht entgegen . Beide Patentinhaberinnen sind in der Beschwerdeschrift konkret bezeichnet, so dass durch Auslegung der Beschwerde lediglich zu ermitteln ist, welche von ihnen im Falle unzureichender Gebührenzahlung in zulässiger Weise Beschwerde erhoben hat. dd) Danach ist die Beschwerde der Patentinhaberinnen im Streitfall dahin auszulegen, dass sie für den Fall, dass die eingezahlte einfa che Beschwerdegebühr nicht ausreicht, die Durchführung des Beschwerdeverfahrens für die im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle genann te Patentinhaberin zu 1 erstr e- ben . 3. Damit kann die Entscheidung des Patentgerichts insoweit keinen Bestand haben, als dieses festgestellt hat, dass die Beschwerde der Patentinhaberin zu 1 als nicht erhoben gilt. 4. Dagegen bleibt das Rechtsmittel der Patentinhaberin zu 2 erfolglos. Die Einzahlung der zweiten Beschwerdegebühr erfolgte erst nach Ablauf der Beschwe r- defrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr hat das Patentgericht mit zutreffender B e- gründung versagt. 32 33 34 35 36 - 11 - 5. Da dem Senat eine eigene S achentscheidung verwehrt ist (§ 108 Abs. 1 PatG) ist die Sache im Umfang der Aufhebung an das Patentgericht zurückzuverwe i- sen. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nic ht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG). Meier - Beck Gröning Bacher Deichfuß Kober - Dehm Vorinstanz: Bunde spatentgericht, Entscheidung vom 17.12.2016 - 10 W(pat) 7/15 - 37 38
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