ECLI:DE:BGH:2019:300419BXIZB1.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 1/17 vom 30. April 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KapMuG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Der Beschluss des Prozessgerichts über die öffentliche Bekanntmachung eines ge- mäß § 2 KapMuG ge stellten Musterverfahrensantrags im Klageregister ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG selbst dann unanfechtbar, wenn der Rechtsmittelführer gel- tend macht, der Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 1 Abs. 1 KapMuG) sei nicht eröffnet. BGH, Beschluss vom 30. Apri l 2019 - XI ZB 1/17 - OLG Düsseldorf LG Krefeld - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Beschwerde der Streithelferin der Beklagten gegen den Be- schluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen. Streitwert: bis 2.000 Gründe: I. Der Kläger begehrt von der Beklagten im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Nach einem Beratungsgespräch Ende 2005 zeichnete der Kläger am 11. Januar 2006 eine Bet eiligung am L . Fonds in Höhe von 10.000 US - Dollar zuzüglich eines Agios in Höhe von 5% der Anlagesumme. Der Kläger zahlte am 1. Juni 2006 die Anlages umme in Höhe von 10.000 US Dollar zuzüglich des Agios in Höhe von 500 US - Doll ar. In der Folge- zeit erhielt er Ausschüttungen in Höhe von 1.217,84 Im Laufe des Rechtsstreits hat der Kläger mit Schriftsatz vom 23. März 2016 einen Musterverfahrensantrag nach dem KapMuG gestellt, der unter an- 1 2 3 - 3 - derem in Bezug auf den von der Streithel ferin der Beklagten herausgegebenen Emissionsprospekt die Feststellung diverser Prospektfehler zum Gegenstand hat. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22. September 2016 entschieden, den Musterverfahrensantrag weitgehend, insbesondere im Hinblick auf die gel- tend gemachten Prospektfehler, im Klageregister des Bundesanzeigers bekannt zu machen, im Übrigen aber den Antrag als unzulässig verworfen. Der Be- schluss ist am 30. September 2016 im Klageregister veröffentlicht worden. Die Streithelferin der Beklagt en ist der Ansicht, dass der Musterverfah- rensantrag unzulässig sei, weil der Anwendungsbereich des KapMuG nicht er- öffnet sei. Gegen den Bekanntmachungsbeschluss des Landgerichts vom 22. September 2016 hat die Streithelferin der Beklagten sofortige Beschw erde eingelegt, mit der sie dessen Aufhebung und die Verwerfung des Musterverfah- rensantrages als unzulässig begehrt hat. Sie meint, der Anwendungsbereich des KapMuG sei hier nicht eröffnet, so dass der Anfechtungsausschluss des § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG kei ne Anwendung finde. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 als unzuläs- sig verworfen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen ausgeführt, dass das Rechtsmittel unzulässig sei, weil § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG die Unanfechtbarkeit des Beschlusses zur Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrages anordne. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ver- folgt die Streithelferin der Beklagten ihr Rechtsschutzbe gehren weiter. 4 5 6 7 - 4 - II. Die von der Streithelferin der Beklagten eingelegte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. 1. Die Rechtsbeschwerde ist weder gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG ist die Anfechtung des Bekanntmachungsbeschlusses ausge- schlossen. Die Zulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts entfaltet für das Rechtsbeschwerdegericht keine Bindungswirkung. a) Durch die Zulassungsents cheidung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde nur zugänglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grund- sätzlich eröffnet ist, nicht aber in den Fällen, in denen die Anfechtbarkeit ge- setzlich ausgeschlossen ist. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Ent schei- dung kann nicht durch den Ausspruch eines Gerichts der Anfechtung unterwor- fen werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 21. April 2004 XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 15 und vom 5. November 2015 III ZB 69/14, BGHZ 207, 306 Rn. 7 jeweils mwN). b) So liegt der Fall hier. Der Bekanntmachungsbeschluss ist, wie das Be- schwerdegericht zutreffend erkannt hat, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG un- anfechtbar. Etwas anderes gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht in den Fällen, in denen de r Rechtsmittelführer wie hier die Streithel- ferin der Beklagten geltend macht, der Anwendungsbereich des KapMuG (§ 1 Abs. 1 KapMuG) sei nicht eröffnet (offengelassen von BGH, Beschluss vom 5. November 2015 III ZB 69/14, BGHZ 207, 306 Rn. 9). aa) Al lerdings gehen Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung und Li- teratur davon aus, dass der Anfechtungsausschluss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 8 9 10 1 1 12 - 5 - KapMuG keine Anwendung findet, wenn das Ausgangsverfahren nicht in den Anwendungsbereich des KapMuG fällt. Vielmehr sei in diesen Fällen eine An- fechtung des Bekanntmachungsbeschlusses analog § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft (vgl. KG, WM 2015, 71 f. ; KG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2014 7 Kap 2/14, juris Rn. 8, vom 18. Dezember 2014 4 Kap 14/14, juris Rn. 10 und v om 23. Dezember 2014 4 Kap 1/14, juris Rn. 9; Wieczorek/Schütze/ Großerichter, ZPO, 4 . Aufl., § 3 KapMuG Rn. 77; KK - KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 3 Rn. 122 ff.; vgl. zu § 3 KapMuG aF: Plaßmeier, NZG 2005, 609, 610 Fn. 16 und Varadinek/Asmus, ZIP 2008, 1309, 1310). Diese Ansicht stützt sich auf die Senatsrechtsprechung zur Anfechtbarkeit eines Aussetzungsbeschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung (im Folgenden: aF), wonach der in § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG aF ange ordnete Anfechtungsausschluss solche Rechtsstreitigkeiten nicht erfasst, in denen ein Musterfeststellungsantrag nach § 1 KapMuG aF nicht gestellt werden kann (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2009 XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 8 ff., vom 8. September 2009 XI ZB 4/09, juris Rn. 5, vom 30. November 2010 XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 10, vom 17. Mai 2011 XI ZB 2/11, juris Rn. 8 und vom 11. September 2012 XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 13). bb) Andere Stimmen in Rechtsprechung und Literatur nehm en demge- genüber an, dass der Anfechtungsausschluss des § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG unabhängig davon greift, ob das Ausgangsverfahren im Anwendungsbereich des KapMuG liegt (vgl. OLG Braunschweig, BKR 2017, 173 Rn. 19 ff.; OLG Bremen, WM 2018, 180, 181; KG, WM 2015, 1415; KG, WM 2015, 2363; KG, AG 2015, 904 f.; KG, WM 2018, 178; KG, Beschluss vom 5. Januar 2015 20 Kap 1/14, juris Rn. 8; OLG München, Beschluss vom 29. Juli 2013 5 W 1384/13, juris; Blankenheim, WM 2017, 795, 796; Elzer, FD - ZVR 2017, 400054; vg l. zu § 2 KapMuG aF: Riedel in Vorwerk/Wolf, KapMuG, § 2 Rn. 5). 13 - 6 - cc) Die letztgenannte Ansicht ist zutreffend. Die Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG bestimmt, dass das Pro- zessgericht einen zulässigen Musterverfahrensantrag im Klageregister durch unanfechtbaren Beschluss öffentlich bekannt macht. Damit ist die Anfechtbar- keit des Bekanntmachungsbeschlusses ausgeschlossen (vgl. OLG Braunschweig, BKR 2017, 173 Rn. 20; OLG Bremen, WM 2018, 180, 181; KG, WM 2015, 1415). Der Gesetzgeber überlässt die En tscheidung, ob der Muster- verfahrensantrag statthaft und auch sonst zulässig ist, mithin zunächst ohne weitere Überprüfungsmöglichkeit dem jeweiligen Prozessgericht. Das ist in die- sem Stadium des Verfahrens hinzunehmen, weil gegen erstinstanzliche Aus- setzun gsentscheidungen eine zeitlich versetzte Rechtsschutzmöglichkeit gege- ben ist. Denn im Zuge der Novellierung des KapMuG hat der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der Senatsrechtsprechung zur Anfechtbarkeit eines Ausset- zungsbeschlusses nach § 7 Abs. 1 KapMuG a F (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2009 XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 8 ff., vom 8. September 2009 XI ZB 4/09, juris Rn. 5, vom 30. November 2010 XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 10, vom 17. Mai 2011 XI ZB 2/11, juris Rn. 8 und vom 11. September 2 012 XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 13) den vormals in § 7 Abs. 1 Satz 4 KapMuG aF normierten Anfechtungsausschluss aufgehoben, so dass die Aus- setzungsentscheidung des erstinstanzlichen Prozessgerichts nunmehr gemäß § 252, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO der sofor tigen Beschwerde unterliegt (vgl. BT - Drucks. 17/8799, S. 21). Mit ihr kann auch geltend gemacht werden, dass das ausgesetzte Verfahren nicht in den Anwendungsbereich des KapMuG fällt ( Se- natsbeschlüsse vom 8. April 2014 XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23 un d vom 30. April 2019 XI ZB 13/18, XI ZB 14/18, XI ZB 15/18 , n.n. v .; vgl. zu § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG aF bereits Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2009 XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 7 und vom 30. November 2010 XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 10 ). 14 15 - 7 - Ein ze itlich versetzter Rechtsschutz ist von dem Antragsgegner auch un- ter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechts- schutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) hinzunehmen, weil der Gesetzgeber das Verfahren so ausgestaltet hat , dass ihm bei gesetzeskonfor- mer Handhabung keine unverhältnismäßigen Belastungen drohen (vgl. BVerfGE 88, 118, 123 f.; OLG Braunschweig, BKR 2017, 173 Rn. 25 ff.; OLG Bremen, WM 2018, 180, 181; KG, Beschluss vom 5. Januar 2015 20 Kap 1/14, juris Rn. 8 ; KG, AG 2015, 904, WM 2015, 2363, 2364 und WM 2018, 178, 179 f.). Zwar sieht sich der Antragsgegner im Falle der Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrages auf Grund der gemäß § 5 KapMuG eintretenden Un- terbrechung des Verfahrens einer Verzögerung seines Rechtsstreits auch dann ausgesetzt, wenn das Verfahren tatsächlich nicht in den Anwendungsbereich des KapMuG fällt. Die mit der Unterbrechung einhergehende Verzögerung des Verfahrens dauert aber nach den gesetzlichen Vorgaben regelmäßig maximal sechs Monat e (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 KapMuG). Diese Verzögerung ist in Anbetracht der vom Gesetzgeber mit dem Anfechtungsausschluss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KapMuG verfolgten Rechtsklarheit und Verfahrensbeschleuni- gung bei Ermittlung des Quorums für den Erlass eines Vorlagebeschlusses gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG hinzunehm en (vgl. BT - Drucks. 17/8799, S. 17; KG, Beschluss vom 5. Januar 2015 20 Kap 1/14, juris Rn. 8; KG, AG 2015, 904, WM 2015, 2363, WM 2015, 2363, 2364 und WM 2018, 178, 179 f.). 16 - 8 - 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unab- hängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Novem - ber 2015 III ZB 69/14, BGHZ 207, 306 Rn. 25 mwN). Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 22.09.2016 - 3 O 328/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2016 - I - 17 W 65/16 - 17
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