BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 117/04 vom 13. Juli 2006 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 4, 287 Abs. 2 Satz 1 ZPO 247247 318, 329, 247 572 Abs. 1 a) Beschl374sse des Insolvenzgerichts, die mit der sofortigen Beschwerde an-greifbar sind, k366nnen grunds344tzlich innerhalb laufender Beschwerdefrist von Amts wegen ge344ndert werden. b) Die Abtretungserkl344rung des Schuldners gem344337 247 287 Abs. 2 Satz 1 InsO ist vorrangig als Prozesshandlung zu verstehen; sie ist im Zweifel so auszu-legen, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung unter den jeweils g374lti-gen gesetzlichen Bedingungen anstrebt. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04 - LG Bad Kreuznach AG Bad Kreuznach - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 13. Juli 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 14. April 2004 wird auf Kos-ten der weiteren Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Schuldner beantragte mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters am 17. Januar 2002 die Er366ffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen. Gleichzeitig beantragte er Restschuldbefreiung. Dem Antrag war eine Erkl344rung beigef374gt, in der der Schuldner entsprechend der bis 30. November 2001 geltenden Fassung des 247 287 Abs. 2 Satz 1 InsO f374r den Fall der Ank374ndigung der Restschuldbefreiung seine pf344ndbaren Forderungen aus einem Dienstverh344ltnis f374r die Dauer von sieben Jahren nach der Aufhe-bung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treu-h344nder abtrat. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 5. November 2003 k374ndigte das Amtsgericht - Insol-venzgericht - die Restschuldbefreiung an. Hierzu wird in dem Beschluss weiter ausgef374hrt: 2 "Auf den Treuh344nder gehen die pf344ndbaren Forderungen des Schuldners auf Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis oder an des-sen Stelle tretende laufende Bez374ge nach Ma337gabe der vorlie-genden Abtretungserkl344rung f374r die Dauer der Laufzeit 374ber. Die Laufzeit beginnt mit der Aufhebung oder Einstellung des Insol-venzverfahrens und betr344gt sechs Jahre." Mit Beschluss vom 12. November 2003 hob das Amtsgericht - Insolvenz-gericht - den Beschluss vom 5. November 2003 von Amts wegen auf und fasste ihn neu; die Neufassung weicht von der Erstfassung nur insoweit ab, als zur Laufzeit nunmehr bestimmt wird: 3 "Die Laufzeit beginnt mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens (23. Juli 2002) und betr344gt sechs (6) Jahre." Die gegen den Beschluss vom 12. November 2003 erhobene sofortige Beschwerde der Gl344ubiger blieb ohne Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde wen-den sie sich weiterhin gegen die Aufhebung des Beschlusses vom 5. November 2003 von Amts wegen. 4 II. Die statthafte (247 289 Abs. 2 Satz 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache kei-nen Erfolg. 5 - 4 - Die Rechtsbeschwerde wendet sich erfolglos gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Beschluss des Insolvenzgerichts gem344337 247 289 Abs. 1 Satz 2, 247 291 InsO sei hinsichtlich der Angabe der Laufzeit der Abtretungserkl344-rung w344hrend laufender Beschwerdefrist von Amts wegen ab344nderbar gewe-sen. 6 1. Beschl374sse des Insolvenzgerichts, die mit der sofortigen Beschwerde angreifbar sind, k366nnen grunds344tzlich innerhalb laufender Beschwerdefrist auch von Amts wegen ge344ndert werden. 7 a) Die 374berwiegende Meinung im neueren Schrifttum bejaht bei Be-schl374ssen, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, eine 304nderungsbefugnis auch von Amts wegen bis zur Unanfechtbarkeit des Beschlusses (vgl. Hk-ZPO/Saenger, 247 329 Rn. 19; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. 247 329 Rn. 16 ff; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 27. Aufl. 247 329 Rn. 12; Zimmermann, ZPO 7. Aufl. 247 329 Rn. 11; M374nchKomm-ZPO/Lipp, 2. Aufl. Aktualisierungsband ZPO-Reform, Vor 247 567 Rn. 9 ff, 247 572 Rn. 6; f374r insolvenzrechtliche Beschl374sse FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. 247 7 Rn. 31e; einschr344nkend M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 6 Rn. 88). Begr374ndet wird dies 374berwiegend mit der Abhilfem366glichkeit des Erstgerichts bei eingelegter Beschwerde nach 247 572 Abs. 1 ZPO. Nach anderer Meinung (vgl. Musielak, ZPO 4. Aufl. 247 329 Rn. 15; Jaeger/Gerhardt, InsO 247 6 Rn. 38) sollen dagegen Beschl374sse, die der sofortigen Beschwerde unterliegen, im Interesse des Ver-trauens der betroffenen Partei auf den Bestand der vom Gericht erlassenen Entscheidung nur abge344ndert werden k366nnen, wenn sie angefochten sind. Nach vermittelnder Auffassung (Z366ller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. 247 318 Rn. 8) 8 - 5 - ist eine Ab344nderbarkeit von Amts wegen gegeben, sofern der Beschluss eben-falls von Amts wegen ergangen ist. b) Die 374berwiegende Auffassung ist f374r den Bereich der Insolvenzord-nung richtig. F374r das Insolvenzverfahren gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Dem Umstand, dass 247 318 ZPO in 247 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht genannt wird, kann entnommen werden, dass Beschl374sse das erlassende Gericht vor Ablauf der Beschwerde-frist im Zweifel nicht binden (vgl. M374nchKomm-ZPO/Lipp, aaO Vor 247 567 Rn. 9), solange es noch mit dem Gegenstand des Beschlusses befasst ist (vgl. Stein-Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl. 247 329 Rn. 13). Der von der Mindermeinung bem374hte Vertrauensschutzgedanke kann bis zu diesem Zeitpunkt keine Geltung bean-spruchen: denn bis zum Ablauf der Beschwerdefrist muss ein durch den Be-schluss beg374nstigter Verfahrensbeteiligter ohnehin damit rechnen, dass ein an-derer Beteiligter Rechtsmittel einlegt. Geschieht dies nicht, sondern 344ndert das Insolvenzgericht seinen Beschluss w344hrend der laufenden Rechtsmittelfrist von Amts wegen zum Nachteil eines Beteiligten, kann dieser seinerseits sofortige Beschwerde gegen den 304nderungsbeschluss einlegen. 9 Das 374ber 247 4 InsO auch f374r die Insolvenzrechtsbeschwerde geltende Verbot der reformatio in peius, das aus den 247247 528 Satz 2, 557 Abs. 1, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgeleitet wird, hindert eine Ab344nderung des Beschlusses von Amts wegen binnen laufender Rechtsmittelfrist nicht. Es besagt lediglich, dass das Beschwerdegericht - und auch das Erstgericht nach Aufhebung und Zur374ckverweisung (vgl. BGHZ 159, 122, 124 f) - die Entscheidung nicht zum Nachteil des Beschwerdef374hrers ab344ndern darf, wenn nur dieser Beschwerde eingelegt hat. Ist keine Beschwerde eingelegt, sondern hat das Ausgangsge-richt in ansonsten zul344ssiger Weise seine Entscheidung korrigiert, kommt das 10 - 6 - Verbot auch dann nicht zur Anwendung, wenn durch die 304nderung die Rechts-stellung eines Verfahrensbeteiligten verschlechtert wird. 2. Das Insolvenzgericht durfte den Beschluss in Bezug auf die Angabe der Laufzeit der Abtretung von Amts wegen 344ndern, weil die im ersten Be-schluss angegebene Laufzeit unzutreffend war. 11 a) Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Beschluss 374ber die An-k374ndigung der Restschuldbefreiung nach 247 291 InsO keine Aussage zur Lauf-zeit der Abtretungserkl344rung enthalten. Die Angabe der durch 247 287 Abs. 2 Satz 1 InsO vorgegebenen Laufzeit wird lediglich im Interesse der Rechtsklar-heit f374r w374nschenswert gehalten (vgl. HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. 247 291 Rn. 9; M374nchKomm-InsO/Stephan, 247 291 Rn. 15; FK-InsO/Ahrens, aaO 247 291 Rn. 12). Kommt nach Art. 107 EGInsO noch eine auf f374nf Jahre verk374rzte Lauf-zeit in Betracht, wird eine Verpflichtung des Insolvenzgerichts zur Festlegung der Laufzeit im Beschluss angenommen, weil die Gl344ubiger und der Schuldner einen Anspruch auf Klarheit 374ber die Dauer der Wohlverhaltensperiode h344tten (vgl. M374nchKomm-InsO/Stephan, 247 287 Rn. 67; FK-InsO/Ahrens, aaO). Wel-chen Charakter die Bestimmung der Laufzeit in diesem Fall hat, kann offen bleiben. Jedenfalls im Regelfall ist die Angabe zur Laufzeit im Ank374ndigungsbe-schluss lediglich ein Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage. 12 b) Die Abtretungserkl344rung des Schuldners gem344337 247 287 Abs. 2 Satz 1 InsO ist vorrangig als Prozesshandlung zu verstehen. 13 aa) Ein Teil der insolvenzrechtlichen Literatur deutet die Abtretungserkl344-rung als materiell-rechtliche Erkl344rung, die zu einem Abtretungsvertrag mit dem Treuh344nder f374hrt, sobald dieser gem344337 247 291 Abs. 2 InsO vom Gericht bestellt 14 - 7 - worden ist, und mit der 334bernahme des Amtes konkludent sein Einverst344ndnis mit dem Abtretungsangebot erkl344rt hat (vgl. HK-InsO/Landfermann, aaO 247 287 Rn. 16; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 287 Rn. 38 f; K374bler/Pr374tting/ Wenzel, InsO 247 287 Rn. 5; R366mermann in Nerlich/R366mermann, InsO 247 287 Rn. 29; einschr344nkend Braun/Buck, InsO 2. Aufl. 247 287 Rn. 20). Nach anderer Meinung handelt es sich vorrangig um eine prozessuale Erkl344rung des Schuld-ners, die eine besondere Voraussetzung f374r die Durchf374hrung des Restschuld-befreiungsverfahrens darstellt. Danach findet der Rechts374bergang nach 247 291 Abs. 2 InsO als gesetzlich angeordnete Folge der Treuh344nderbestellung durch das Insolvenzgericht und dessen Amts374bernahme statt (vgl. FK-InsO/ Ahrens, aaO 247 287 Rn. 19 ff, 27 ff; M374nchKomm-InsO/Stephan, 247 287 Rn. 34, 247 291 Rn. 33; Smid/Haarmeyer, InsO 2. Aufl. 247 287 Rn. 10). bb) Die letztgenannte Auffassung verdient den Vorzug. Zwar begreift auch die Begr374ndung zum Regierungsentwurf der Insolvenzordnung (BT-Drucks. 12/2443 S. 189) die Abtretung als materiell-rechtlichen Vertrag gem344337 247 398 BGB. Einer solchen Sichtweise stehen jedoch durchgreifende Einw344nde entgegen. Da die Abtretungserkl344rung gegen374ber dem Gericht abgegeben wird, nicht gegen374ber dem regelm344337ig noch gar nicht bestimmten Treuh344nder, m374ss-te sie als Blankozession und das Gericht als Erkl344rungsbote angesehen wer-den. Der Zugang und die konkludente Annahme des Angebots auf Abschluss des Abtretungsvertrages durch den Treuh344nder kann nur generell fingiert wer-den. Um bei einem Wechsel in der Person des Treuh344nders den 334bergang der Bez374ge auf den neuen Treuh344nder zu gew344hrleisten, m374sste die Abtretungserkl344rung zudem als Angebot zum Abschluss einer unbestimmten Anzahl von Vertr344gen ausgelegt werden. Diese konstruktiven Schwierigkeiten werden von vornherein vermieden, wenn man die Abtretungserkl344rung als an 15 - 8 - das Insolvenzgericht adressierte und von diesem auszulegende Prozesserkl344-rung ansieht. Dar374ber hinaus spricht f374r die prozessuale Theorie, dass der Schuldner eine rechtsgesch344ftliche Erkl344rung wegen Willensm344ngeln anfechten und damit der Zession die Grundlage entziehen k366nnte. Die materiell-rechtliche Auffas-sung vermag auch weder befriedigend zu erkl344ren, warum der Schuldner noch nach dem Beschluss gem344337 247 291 InsO im Zeitraum der Wohlverhaltensperio-de jederzeit einseitig von der Abtretung Abstand nehmen kann, wenn er - aus welchen Gr374nden auch immer - auf die Restschuldbefreiung verzichten will, noch auf welche Weise nach der Abberufung oder dem Tod des Treuh344nders sein Nachfolger in dessen Rechtsstellung einr374ckt. Ebenso wenig vertr344gt es sich mit einer vertraglichen Konstruktion, dass die Abtretung nach 247 299 InsO bei Versagung der Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht in den F344l-len der 247247 296 bis 298 InsO endet; dasselbe gilt, wenn es dem Schuldner ge-lingt, seine s344mtlichen Verbindlichkeiten vorzeitig zu tilgen. 16 Auch nach der prozessualen Theorie genie337en fr374here Abtretungen im Umfang des 247 114 Abs. 1 InsO den Vorrang. Die Abtretungserkl344rung entfaltet unbestreitbar auch materiell-rechtliche Konsequenzen, die jedoch gegen374ber den verfahrensrechtlichen Wirkungen in den Hintergrund treten (vgl. FK-InsO/ Ahrens, aaO Rn. 27). 17 Nur die prozessuale Theorie erm366glicht schlie337lich auch eine angemes-sene Auslegung der Abtretungserkl344rung des Schuldners, weil Adressat bei dieser Betrachtungsweise nicht der Treuh344nder, sondern das Insolvenzgericht ist. 18 - 9 - c) Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Partei mit einer Prozesser-kl344rung das anstrebt, was nach den Ma337st344ben der Rechtsordnung vern374nftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Beschl. v. 22. Mai 1995 - II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183 f; Urt. v. 24. November 1999 - XII ZR 94/98, NJW-RR 2000, 1446; Z366ller/Greger, aaO Vor 247 128 Rn. 25). Dementsprechend ist eine Erkl344rung, die hinsichtlich des Umfangs der abgetre-tenen Forderungen oder der Laufzeit der Abtretung 374ber die gesetzlichen An-forderungen hinausgeht, so auszulegen, dass der Schuldner die Restschuldbe-freiung unter den jeweils g374ltigen gesetzlichen Bedingungen anstrebt (vgl. FK-InsO/Ahrens, aaO 247 287 Rn. 33, 88). Daher findet der 334bergang der Forderun-gen nach 247 291 Abs. 2 InsO als Folge der gerichtlichen Treuh344nderbestellung auch dann nur in dem gesetzlich vorgegebenen Umfang statt, wenn der Schuldner in seiner Abtretungserkl344rung eine l344ngere Laufzeit angibt. Denn es ist anzunehmen, dass er die der geltenden Rechtslage entsprechende Abtre- 19 - 10 - tungserkl344rung abgeben wollte und bei Kenntnis der Gesetzes344nderung auch abgegeben h344tte. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 04.12.2003 - 3 IK 2/02 - LG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 14.04.2004 - 2 T 37/04 -
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