BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 117/07 vom 11. Oktober 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und die Richterin Lohmann am 11. Oktober 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 27. April 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchf374hrung der Rechtsbe-schwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde war schon deshalb als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (247 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). 1 2. Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gew344hrt werden, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). Wenn die rechtzeitige oder formgerechte Vornahme einer fristwahren-den Handlung, wie hier bei der Rechtsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist un-verschuldet vers344umt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts we- 2 - 3 - gen Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist gew344hrt (247247 233 f ZPO), sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden An-trag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat (BGH, Beschl. v. 24. November 1999 - XII ZB 134/99, NJW-RR 2000, 879; Beschl. v. 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180; Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, n. v.; st. Rspr.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Schuldner hat erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beantragt, ihm Prozesskostenhil-fe zu bewilligen. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde lief am 10. Juni 2007 ab. Sie betr344gt einen Monat (247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und begann am 10. Mai 2007 zu laufen. Denn an diesem Tag ist dem Schuldner der Beschluss des Landgerichts vom 27. April 2007 zugestellt worden. Der Schuldner hat das Prozesskostenhilfegesuch erst am 2. Juli 2007 gestellt. 3 Fischer Ganter Gehrlein Vill Lohmann Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 16.01.2007 - 1119 IK 1245/01 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 27.04.2007 - 3 T 127/07 -
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