BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 117/07 vom 4. M344rz 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2; Abs. 3 Nr. 2; SGB VI 247247 76 Abs. 7, 77 Abs. 2 Nr. 2 a; BetrAVG 247 16 Abs. 1 a) Hat ein Ehegatte w344hrend der Ehezeit vorzeitig Altersrente in Anspruch genom-men, muss der bis zum Ende der Ehezeit nach 247 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI gemin-derte Zugangsfaktor in verfassungskonformer Auslegung des 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB im Versorgungsausgleich ber374cksichtigt werden (im Anschluss an die Senatsbeschl374sse vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107 ff.; vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 ff.; vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542 ff. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 ff.). b) Zur Beurteilung der Dynamik eines der Anpassungs374berpr374fung nach 247 16 Abs. 1 BetrAVG unterfallenden betrieblichen Anrechts (im Anschluss an den Senatsbe-schluss vom 17. Januar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996 ff.). BGH, Beschluss vom 4. M344rz 2009 - XII ZB 117/07 - OLG K366ln AG K366ln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. M344rz 2009 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 25. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts K366ln vom 6. Juli 2007 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als durch erweitertes Splitting vom Versiche-rungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversiche-rung Rheinland zus344tzliche Rentenanwartschaften in H366he von 27,45 200, bezogen auf den 31. Mai 2006, auf das Versicherungs-konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland 374bertragen worden sind (Ziff. I Abs. 3 des Entschei-dungssatzes). Im 334brigen wird die Rechtsbeschwerde zur374ckgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbe-schwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 2.000 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Parteien haben am 18. August 1965 geheiratet. Der Scheidungsan-trag der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau; geboren am 15. April 1937) ist dem Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann; geboren am 31. M344rz 1942) am 13. Juni 2006 zugestellt worden. Der Ehemann bezieht bereits seit Februar 2005 eine Betriebsrente der D. AG sowie seit 1. April 2002 eine gesetzliche Rente, die wegen des 60 Monate vor der Regelaltersgrenze liegenden Leis-tungsbeginns mit einem um 18 % verminderten Zugangsfaktor (0,82) berechnet wird. Seit dem 1. Mai 2002 bezieht auch die Ehefrau eine gesetzliche Vollrente wegen Alters. Nach den vom Amtsgericht - Familiengericht - erhobenen Ausk374nften der beteiligten Versicherungstr344ger haben beide Parteien w344hrend der Ehezeit (1. August 1965 bis 31. Mai 2006, 247 1587 Abs. 2 BGB) gesetzliche Rentenan-rechte bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (DRV Rheinland, wei-tere Beteiligte zu 1) erworben, und zwar der Ehemann - ohne Ber374cksichtigung des verminderten Zugangsfaktors - in H366he von 933,10 200 und die Ehefrau in H366he von 203,77 200 (jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Mai 2006). Nach Mitteilung der D. AG verf374gt der Ehemann zus344tzlich 374ber ein statisches Anrecht auf eine Betriebsrente in H366he von 666,36 200 j344hrlich (55,53 200 monat-lich) bei einer angegebenen Betriebszugeh366rigkeit vom 22. M344rz 1965 bis zum 31. M344rz 2002. 2 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskr344ftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es durch Splitting (247 1587 b Abs. 1 Satz 1 BGB) Rentenanwartschaften in H366he von 364,15 200 und zum Ausgleich des betrieblichen Anrechts durch erweitertes 3 - 4 - Splitting (247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) Rentenanwartschaften in H366he von 27,45 200 vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV Rheinland auf das dort bestehende Versicherungskonto der Ehefrau, bezogen auf den 31. Mai 2006, 374bertragen hat. 4 Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Ent-scheidung zum Versorgungsausgleich dahin abge344ndert, dass es den Wert-ausgleich zu Gunsten der Ehefrau - neben dem nicht beanstandeten erweiter-ten Splitting in H366he von 27,45 200 monatlich - durch Rentensplitting in H366he von nur 296,08 200 monatlich durchgef374hrt hat. Das gesetzliche Rentenanrecht des Ehemanns bei der DRV Rheinland hat das Oberlandesgericht dabei mit 795,93 200 unter Beachtung eines verminderten Zugangsfaktors von 0,853 be-wertet, der die in die Ehezeit fallenden Verminderungszeiten ber374cksichtigt. Das betriebliche Anrecht des Ehemanns hat das Beschwerdegericht - wie bereits das Amtsgericht - Familiengericht - nicht nach 247 1587 a Abs. 3 Nr. 2 BGB in Verbindung mit der Barwert-Verordnung in ein dynamisches Anrecht umge-rechnet und ist von einem dem Wertausgleich unterliegenden Ehezeitanteil in H366he von (440 Monate Betriebszugeh366rigkeit in der Ehezeit : 445 Monate Ge-samtbetriebszugeh366rigkeit x 55,53 =) 54,91 200 ausgegangen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde m366chte die DRV Rheinland erreichen, dass das gesetzliche Rentenanrecht des Ehemanns im Versor-gungsausgleich ohne Ber374cksichtigung des verminderten Zugangsfaktors be-wertet wird. 5 - 5 - II. 6 Das zul344ssige Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit die Betriebsrente des Ehemanns durch erweitertes Splitting ausgegli-chen worden ist. 7 1. Das Beschwerdegericht hat f374r die Bewertung des gesetzlichen Ren-tenanrechts des Ehemanns nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB die in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte mit dem bei Ehezeitende geltenden aktuellen Ren-tenwert und - wegen des vorzeitigen Rentenbezugs des Antragstellers - mit ei-nem Zugangsfaktor (von 0,853, 247247 63 Abs. 5, 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 SGB VI) multipliziert, der (nur) die 49 in die Ehezeit fallenden Monate des vorzeitigen Rentenbezugs ber374cksichtigt (1,00 226 [0,003 x 49 =] 0,147 = 0,853). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden und steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. a) Nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ist bei der Wertermittlung von Ren-tenanrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Zugangsfaktor zwar unber374cksichtigt zu lassen. Diese Regelung ist jedoch zur Wahrung des Halb-teilungsgrundsatzes verfassungskonform dahin auszulegen, dass der Zugangs-faktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und nur insoweit au337er Betracht bleibt, als die f374r seine Herabsetzung ma337geblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zur374ckgelegt worden sind (Senatsbeschl374s-se vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107, 108; vom 1. Okto-ber 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28 f.; vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1457 f.). Denn soweit die bereits zur374ckgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Ver- 8 - 6 - sicherte eine gesetzliche Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr er-reichen kann, so dass eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Zugangsfaktor dem wirklichen Wert seiner Versorgung am Ende der Ehezeit nicht entspricht (vgl. 247 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI). Es w344re dann mit dem Halb-teilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unber374cksichtigt bliebe, als die f374r seine Ver344nderung ma337geblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschl374sse vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 69/08 - FamRZ 2009, 107, 108; vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28, 29; vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543 f. und vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Zwar weist die Rechtsbeschwerde im Ansatz zutreffend darauf hin, dass der Zugangsfaktor einer ver344nderten Dauer der an den Anspruchsinhaber zu erbringenden Leistung Rechnung tragen m366chte, der f374r den Versicherungstr344-ger ein anderes versicherungsmathematisches Risiko darstellt als sein Ehegat-te. Dies hindert die Ber374cksichtigung des verminderten Zugangsfaktors beim ausgleichspflichtigen Ehegatten jedoch nicht. Der objektive Wert des von ihm erworbenen Anrechts wird durch den bei Ehezeitende verminderten Zugangs-faktor mitbestimmt. Es w344re dem Versorgungsausgleich fremd, wollte man von diesem objektiven Wert - zum Nachteil des ausgleichspflichtigen Ehegatten - allein deshalb abweichen, weil beim ausgleichsberechtigten Ehegatten eine andere individuelle Bezugsdauer der durch den Wertausgleich erhaltenen An-rechte zu erwarten ist als beim Ausgleichsverpflichteten (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - FamRZ 2008, 1602, 1604 f. f374r den umgekehr-ten Fall der Ber374cksichtigung eines erh366hten Zugangsfaktors beim ausgleichs-pflichtigen Ehegatten). Ebenso spielt es f374r die Bewertung zum Stichtag Ehezei-tende keine Rolle, ob die Verminderung des Zugangsfaktors wegen des vorzei-tigen Rentenbezugs - als ein f374r die H366he der Versorgung ma337geblicher Um- 9 - 7 - stand - auf einer pers366nlichen Entscheidung des Anspruchsinhabers oder auf einem gemeinsamen Entschluss der Ehegatten beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 115/05 - FamRZ 2008, 1602, 1604). 10 b) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Einbeziehung des Zugangsfaktors in die Bewertung eines gesetzlichen Rentenanrechts sei mit der Systematik des SGB VI nicht in Einklang zu bringen. aa) Richtig ist allerdings, dass die Bewertung eines Anrechts nach 247 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB unter Beachtung des Zugangsfaktors nicht zu Las-ten des Rentenversicherers gehen darf, indem die ehezeitlichen Versorgungs-anrechte des ausgleichspflichtigen Ehegatten mit einem (die ehezeitlichen Ver-minderungszeiten erfassenden) Zugangsfaktor berechnet und die sich daraus (allein durch die Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit) ergebenden Entgeltpunkte in Folge des Versorgungsausgleichs gem344337 247 76 Abs. 1 bis 3, 7 SGB VI erneut um den Zugangsfaktor gek374rzt w374rden. Dann w374rden die sich aufgrund des Abschlags beim Versorgungsausgleich ergeben-den und f374r die Rentenberechnung ma337gebenden Entgeltpunkte gem344337 247 66 Abs. 1 SGB VI nochmals mit einem - nunmehr alle Verminderungszeiten erfas-senden - Zugangsfaktor multipliziert. Die bereits im Abschlag ber374cksichtigten Verminderungszeiten w374rden mithin - 374ber die Berechnung der pers366nlichen Entgeltpunkte nach 247 66 Abs. 1 SGB VI - erneut zu einer Verk374rzung des Ab-schlags f374hren. Dieser zweimaligen Verk374rzung des Abschlags beim aus-gleichspflichtigen Ehegatten st374nde aber nur eine einmalige K374rzung des Zu-schlags gegen374ber, um den die Entgeltpunkte des ausgleichsberechtigten Ehe-gatten aufgrund des Versorgungsausgleichs zu erh366hen sind. Der Wertaus-gleich w344re somit nicht kostenneutral, weil der Versicherungstr344ger dem Aus-gleichsberechtigten einen Beitrag zu leisten h344tte, der 374ber der gek374rzten, dem Versorgungsausgleich zugrunde liegenden Altersrente des Ausgleichspflichti- 11 - 8 - gen l344ge (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28, 29 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1544). 12 bb) Dies darf indessen nicht dazu f374hren, den Zugangsfaktor bei der Be-wertung eines gesetzlichen Rentenanrechts generell unber374cksichtigt zu las-sen. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfolgt der Versorgungs-ausgleich im Wege des Splittings nach 247 1587 b Abs. 1 BGB durch 334bertragung von Rentenanwartschaften und nicht durch 334bertragung "wertneutraler" Ent-geltpunkte (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28, 29). Schon wegen des Halbteilungsgrundsatzes ist es deswegen aus-geschlossen, dem Versorgungsausgleich die "vollen" ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften zugrunde zu legen, obwohl durch einen vorzeitigen Ren-tenbeginn vor Ende der Ehezeit nicht nur die beim Ausgleichspflichtigen verblei-bende H344lfte dieser "vollen" Anwartschaften, sondern von Rentenbeginn bis Ehezeitende der gesamte Ehezeitanteil nach den 247247 64, 77 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI gemindert ist. Wie die vom Familiengericht zur Wahrung der Halbteilung 374bertragenen Rentenanwartschaften in der Folge des Versorgungsausgleichs nach 247 76 SGB VI in die im Rentenrecht ausschlaggebenden sozialrechtlichen Werteinheiten umgesetzt werden, ist dabei erst eine Folgeentscheidung des Versorgungsausgleichs und muss sich daran orientieren (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28, 29). cc) Nur die vom Senat aufgezeigte Methode gew344hrleistet, dass das auszugleichende laufende Anrecht des Ehemanns mit seinem wirklichen, n344m-lich um den Zugangsfaktor verminderten Wert zum Stichtag Ehezeitende - und nicht mit einem fiktiven h366heren Wert, der bis zum Erreichen der Regelalters-grenze nicht mehr erreicht werden kann - bei der Berechnung des Ausgleichs-betrages Ber374cksichtigung findet und dem in 247 1587 a Abs. 1 BGB normierten Halbteilungsgrundsatz Rechnung getragen wird. 13 - 9 - Zur Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs werden die 374bertragenen Rentenanwartschaften nach 247 76 Abs. 4 SGB VI durch eine Division mit dem aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit in Entgeltpunkte umgerechnet. Im Rahmen der sozialrechtlichen Umsetzung ist zu beachten, dass aus den im Versorgungsausgleich vom Ausgleichspflichtigen auf den Ausgleichsberechtig-ten 374bertragenen Rentenanwartschaften nach 247 76 SGB VI keine unterschied-lich hohen Zu- oder Abschl344ge errechnet werden d374rfen. Der Zu- oder Abschlag nach 247 76 Abs. 7 SGB VI ist dabei erst vorzunehmen, nachdem zuvor die Ent-geltpunkte gem344337 247 66 SGB VI mit dem f374r jeden Ehegatten geltenden Zu-gangsfaktor multipliziert worden und somit zu pers366nlichen Entgeltpunkten ge-worden sind. Dies vermeidet, dass der Abschlag doppelt - n344mlich 374ber die Be-rechnung der Rentenanwartschaften im Versorgungsausgleich und nochmals 374ber die Bildung der pers366nlichen Entgeltpunkte - vermindert wird (Senatsbe-schl374sse vom 1. Oktober 2008 - XII ZB 34/08 - FamRZ 2009, 28, 29 f. m.A. Borth FamRZ 2009, 30, 31 f. und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542, 1543). 14 c) Den f374r den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ma337gebli-chen Wert des gesetzlichen Rentenanrechts des Ehemanns hat das Oberlan-desgericht deshalb zutreffend mit 795,93 200 angenommen, indem es aus dem Zeitraum 1. April 2002 (Rentenbeginn) bis 31. Mai 2006 (Ehezeitende) einen verminderten Zugangsfaktor von 0,853 errechnet und diesen mit dem sich allein auf Grundlage der erworbenen Entgeltpunkte ergebenden Ehezeitanteil multip-liziert hat (1,0 - [0,003 x 49 Monate] = 0,853 x 933,10 200 [Ehezeitanteil ohne Zu-gangsfaktor] = 795,93 200). Es ergibt sich ein durch Rentensplitting auszuglei-chender Betrag von (795,93 200 - 203,77 200 = 592,16 : 2 = ) 296,08 200. 15 - 10 - 2. Die angegriffene Entscheidung kann dagegen keinen Bestand haben, soweit das Oberlandesgericht die Betriebsrente des Ehemanns bei der D. AG durch erweitertes Splitting ausgeglichen hat. 16 17 a) Unzutreffend hat das Beschwerdegericht der Bestimmung des Ehe-zeitanteils der Betriebsrente das von der D. AG mitgeteilte Ende der Betriebs-zugeh366rigkeit zugrunde gelegt. Nach der Auskunft vom 3. Februar 2005 endete die Betriebszugeh366rigkeit erst Ende M344rz 2002, weil der Ehemann seit dem 1. April 2002 gesetzliche Rentenleistungen erh344lt. Dies verkennt jedoch, dass f374r die zeitratierliche Berechnung des Ehezeitanteils nach 247 1587 a Abs. 3 lit. b BGB die Betriebszugeh366rigkeit grunds344tzlich bereits mit dem Ablauf des Ar-beitsverh344ltnisses bzw. der Beendigung der T344tigkeit des Inhabers des betrieb-lichen Anrechts f374r das Unternehmen endet (vgl. Senatsbeschl374sse vom 5. November 2008 - XII ZB 181/05 - FamRZ 2009, 296, 298 f. und vom 16. Au-gust 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26). Dem vom Ehemann vorgeleg-ten Schreiben der D. AG vom 29. Januar 1988 zufolge endete seine Betriebs-zugeh366rigkeit aber bereits zum 31. Januar 1988. b) Das Oberlandesgericht hat zudem die bei Ehezeitende bereits laufen-de Betriebsrente des Ehemanns ohne n344here Begr374ndung als im Leistungssta-dium volldynamisch behandelt und den ermittelten Ehezeitanteil von 54,91 200 ohne Umrechnung nach 247 1587 a Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. der Barwert-Verordnung h344lftig in H366he von 27,45 200 durch erweitertes Splitting (247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) ausgeglichen. Diese Beurteilung widerspricht indessen der Auskunft der D. AG vom 3. Februar 2005, wonach die dem BetrAVG unterliegende lau-fende Betriebsrente statisch ist. aa) Allerdings kann auf Grundlage dieser Auskunft auch nicht von einer Statik der Betriebsrente ausgegangen werden. Der Auskunft l344sst sich nicht - 11 - entnehmen, ob die in 247 16 Abs. 1 BetrAVG vorgesehene Anpassungs374berpr374-fungspflicht in der Vergangenheit zu einer Erh366hung der laufenden Renten ge-f374hrt hat bzw. ob eine Verpflichtung der D. AG nach 247 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG zu einer Anpassung der laufenden Leistungen um wenigstens 1 % p.a. besteht, was bereits die Annahme einer Volldynamik im Leistungsstadium rechtfertigen w374rde (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474, 1476). In der Anfrage des Amtsgerichts - Familiengericht - war die D. AG zwar gebeten worden, die Anpassungszeitpunkte und die Anpassungss344tze der bei ihr bestehenden Betriebsrenten "in vom Hundert j344hrlich f374r die letzten 10 Kalenderjahre mitzuteilen". Dem ist die D. AG jedoch nicht nachgekommen. bb) Nach der Rechtsprechung des Senats sind der Anpassung nach 247 16 Abs. 1 BetrAVG unterliegende Betriebsrenten im Leistungsstadium wegen der geringen Steigerungsraten in der gesetzlichen Rentenversicherung unab-h344ngig von einem Rechtsanspruch der Versorgungsberechtigten dann leis-tungsdynamisch, wenn die Ermessensentscheidungen des Arbeitgebers in ei-nem angemessenen Vergleichszeitraum zu Wertsteigerungen gef374hrt haben, die mit der Entwicklung zumindest der gesetzlichen Rentenversicherung Schritt halten konnten, und dies auch unter Ber374cksichtigung aller hierf374r bedeutender Umst344nde f374r die Zukunft erwartet werden kann (Senatsbeschluss vom 17. Ja-nuar 2007 - XII ZB 168/01 - FamRZ 2007, 996, 998). Deshalb darf der Tatrich-ter bei einem 247 16 Abs. 1 BetrAVG unterfallenden Anrecht nicht ohne weitere Feststellungen von einer Statik im Leistungsstadium ausgehen. Vielmehr gebie-tet es die Amtsermittlungspflicht (247 12 FGG), die in der Vergangenheit innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraums tats344chlich erfolgten Anpassungen zu ermitteln, um sie der Prognose f374r die k374nftige Entwicklung des betreffenden Anrechts zugrunde zu legen (vgl. f374r die Anpassung nach 247 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG Senatsbeschl374sse vom 5. M344rz 2008 - XII ZB 196/05 - FamRZ 2008, 1147, 1149 und vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862, 864). 18 - 12 - 3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst abschlie337end entscheiden. Die Sache war vielmehr an das Oberlandesgericht zur374ckzuverweisen, damit es vor einer erneuten Entscheidung 374ber das erweiterte Splitting - unter Beachtung der tats344chlichen Betriebszugeh366rigkeit des Ehemannes - bei der D. AG eine Auskunft zu den innerhalb eines angemessenen Vergleichszeitraums erfolgten Anpassungen der von ihr gew344hrten Betriebsrenten einholt, um die Dynamik des Anrechts im Leistungsstadium beurteilen zu k366nnen. 19 Hahne Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 30.10.2006 - 323 F 129/06 - OLG K366ln, Entscheidung vom 06.07.2007 - 25 UF 244/06 -
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