BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 117/08 vom 21. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 21. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 25. April 2008 wird auf Kosten des vorl344ufigen Insolvenzverwalters als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 7.844,52 200. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 6, 7, 21 Abs. 2 Nr. 1, 247 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, sie ist aber nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grunds344tzliche Be-deutung h344tte oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-forderte. 1 1. Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerdebegr374ndung findet 247 11 InsVV in der Fassung vom 4. Oktober 2004 Anwendung. Aus 247 19 Abs. 2 InsVV in der Fassung der Zweiten Verordnung zur 304nderung der Insolvenz- 2 - 3 - rechtlichen Verg374tungsordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) ist nicht im Umkehrschluss zu schlie337en, dass auf Verg374tungen aus vorl344ufigen Insolvenzverwaltungen, die zum 29. Dezember 2006 noch nicht rechtskr344ftig abgerechnet waren, neues Recht Anwendung findet. Der Senat entscheidet in st344ndiger Rechtsprechung, die alten Regelungen seien unbeschadet der mit 247 19 Abs. 2 InsVV getroffenen 334bergangsregelung jedenfalls auf Verg374tungen aus vorl344ufigen Insolvenzverwaltungen, die wie vorliegend vor dem 29. Dezember 2006 begonnen und geendet haben, weiterhin anzuwenden (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - IX ZB 35/05, ZIP 2008, 2323 Rn. 6 ff; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 5; vom 10. De-zember 2009 - IX ZB 181/06, ZInsO 2010, 350 Rn. 5). Da das zuvor geltende Recht anwendbar ist, bleibt es bei den Grunds344tzen der Senatsrechtsprechung vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, BGHZ 165, 266) und vom 13. Juli 2006 (IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321). Danach sind Gegenst344nde mit Aus- und wert-aussch366pfenden Absonderungsrechten bei der Verg374tung des vorl344ufigen In-solvenzverwalters nur zu ber374cksichtigen, wenn sich der Verwalter damit in er-heblichem Umfang befasst hat. Im Unterschied zur neuen Verordnungslage schl344gt sich die erhebliche Befassung allerdings nicht bei der Berechnungs-grundlage nieder, sondern f374hrt zu einem Zuschlag zur Regelverg374tung (vgl. die oben zitierten Entscheidungen; BGH, Beschluss 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, ZIP 2007, 2226 Rn. 6 f; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 7). Ohne zul344ssigkeitsrelevanten Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht angenommen, der Beschwerdef374hrer habe sich als vorl344ufiger Insolvenzverwal-ter nicht in erheblichem Umfang mit Verm366gensgegenst344nden befasst, an de-nen bei Verfahrenser366ffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestanden (Immo- 3 - 4 - bilie, Inventar). Der ger374gte Versto337 gegen Hinweispflichten liegt nicht vor. Der mit Schreiben vom 25. Februar 2008 erteilte Hinweis war ausreichend. Ein Versto337 gegen Art. 12 GG ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine im Sin-ne von Art. 12 GG unangemessene Verg374tung (BVerfG, Beschluss vom 30. M344rz 1993 - 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90, BVerfGE 88, 145 Rn. 48) ist nicht gegeben. 4 Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab-gesehen. 5 Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Hechingen, Entscheidung vom 29.10.2007 - IN 83/06 - LG Hechingen, Entscheidung vom 25.04.2008 - 3 T 6/08 -
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