BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 117/09 vom 11. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009 durch die Richter Dose, Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dr. Klinkhammer und Schilling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 6. Mai 2009 wird auf Kos-ten der Kl344gerin verworfen. Beschwerdewert: 33.937 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin legte gegen das ihren Prozessbevollm344chtigten am 29. Januar 2009 zugestellte Urteil des Landgerichts, mit dem ihre Klage abge-wiesen worden war, am Montag, den 2. M344rz 2009 Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 30. M344rz 2009, der am gleichen Tag per Fax bei dem Landgericht einging und von dort am 31. M344rz 2009 dem Oberlandesgericht 374bermittelt wurde, be-gr374ndete die Kl344gerin die Berufung. Als Empf344nger wies der Begr374ndungs-schriftsatz das Oberlandesgericht aus, enthielt jedoch im Adressenfeld nicht dessen Telefaxnummer, sondern die des Landgerichts. 1 Nach Hinweis des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht vom 2. April 2009, dass die Berufungsbegr374ndung nach Fristablauf beim Oberlan- 2 - 3 - desgericht eingegangen ist, hat die Kl344gerin gegen die Vers344umung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begr374ndung hat sie vorgetragen, die B374romitarbeiterin ihrer Prozessbevoll-m344chtigten habe versehentlich die Telefaxnummer des Landgerichts an Stelle der des Oberlandesgerichts auf die Berufungsbegr374ndungsschrift geschrieben. Diese Verfahrensweise habe der im B374ro ihrer Prozessbevollm344chtigten beste-henden Anweisung widersprochen, nach der die zur Fristwahrung ben366tigte Telefaxnummer des jeweiligen Gerichts entweder anhand des letzten, von dem erkennenden Gericht 374bermittelten Schriftst374cks und ansonsten anhand des Gerichtsverzeichnisses zu ermitteln sei. Die B374romitarbeiterin habe vermutlich auf den Briefkopf des einzigen in der Berufungsakte befindlichen gerichtlichen Schriftst374cks geschaut und nicht bemerkt, dass es sich nicht um die Eingangs-mitteilung des Oberlandesgerichts gehandelt habe. Nach Versendung der Beru-fungsbegr374ndung per Telefax habe die B374romitarbeiterin anhand des Sendebe-richts die st366rungsfreie 334bermittlung 374berpr374ft und die Empf344ngernummer mit der Telefaxnummer, die auf dem Schriftsatz angegeben gewesen sei, vergli-chen. Dabei habe sie es entgegen der auf einem Merkblatt niedergelegten aus-dr374cklichen Anweisung der kl344gerischen Prozessbevollm344chtigten unterlassen, im Rahmen der Ausgangskontrolle erneut zu 374berpr374fen, ob als Faxnummer diejenige benutzt worden sei, die von dem erkennenden Gericht in seinem letz-ten 374bermittelten Schriftst374ck angegeben worden sei oder ansonsten die im Gerichtsverzeichnis genannte Faxnummer. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag als unbegr374ndet zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Gegen diesen Be-schluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin mit der sie die Aufhe-bung des angefochtenen Beschlusses und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist beantragt. 3 - 4 - II. 4 Die nach 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statt-hafte Rechtsbeschwerde der Kl344gerin ist nicht zul344ssig, weil die Voraussetzun-gen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts ist entgegen der Ansicht der Kl344gerin zur Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung nicht erforderlich. 1. Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zur374ckge-wiesen und die Berufung verworfen, weil die Vers344umung der Berufungsbe-gr374ndungsfrist auf einem der Kl344gerin nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Organisationsverschulden ihres Prozessbevollm344chtigten beruhe. Ein Rechts-anwalt m374sse durch organisatorische Ma337nahmen sicherstellen, dass das von ihm beauftragte Personal die Empf344ngernummer, die im Telefaxverkehr die Funktion einer Adresse habe, richtig ermittle. Seine Anweisungen m374ssten im Hinblick auf die Bedeutung einer richtigen Adressierung eindeutig und unmiss-verst344ndlich sein und die Gefahr einer falschen Adressenermittlung ausschlie-337en. Dem w374rden die von den Kl344gervertretern im Merkblatt zur Fristenkontrolle enthaltenen Anweisungen nicht gerecht, soweit als Faxnummer vorrangig die von dem erkennenden Gericht in seinem letzten 374bermittelten Schriftst374ck an-gegebene ma337geblich sein solle; es fehle eine unmissverst344ndliche Aufkl344rung dar374ber, welches Gericht im Falle einer Berufungseinlegung als das erkennen-de anzusehen sei. Unklar bleibe, ob es das Ausgangsgericht als das Gericht sei, das erkannt habe, oder das Berufungsgericht als das Gericht das k374nftig noch erkennen werde. Es fehle deshalb an einer eindeutigen Anweisung. 5 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht die angegriffene Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, nach der ein Rechtsanwalt, der unter Einschaltung seines B374ropersonals fristgebun- 6 - 5 - dene Schrifts344tze per Telefax einreicht, verpflichtet ist, durch organisatorische Vorkehrungen sicher zu stellen, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird und dass sodann bei der erforderlichen Ausgangskon-trolle der Sendebericht auch auf die Richtigkeit der verwendeten Empf344nger-nummer 374berpr374ft wird (Senatsbeschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZR 267/04 - NJW 2006, 2412, 2413; BGH Beschl374sse vom 26. September 2006 - VIII ZB 101/05 - NJW 2007, 996, 997; vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - NJW 2007, 1690, 1691; vom 11. M344rz 2004 - IX ZR 20/03 - BGH-Report 2004, 978 und vom 6. Juni 2005 - II ZB 9/04 - NJW-RR 2005, 1373). Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass die zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsantrags dargelegten und glaubhaft gemachten Vorkehrun-gen der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin diesen Anforderungen nicht ge-n374gen. 7 Die Anweisung, als Telefaxnummer in erster Linie diejenige zu benutzen, die von dem erkennenden Gericht in seinem letzten 374bermittelten Schriftst374ck angegeben worden ist und erst falls ein solches Schriftst374ck nicht vorhanden ist, die im Gerichtsverzeichnis genannte Faxnummer zu verwenden, bietet kei-ne ausreichende Gew344hr daf374r, dass die Telefaxnummer des angeschriebenen Gerichts, hier: des Oberlandesgerichts, verwendet wird. Der Anweisung l344sst sich nicht hinreichend klar entnehmen, ob das 204erkennende223 Gericht aus des-sen letzten Schriftst374ck die Faxnummer entnommen werden soll, das Gericht ist, dessen Entscheidung angegriffen wird, oder das Gericht, das diese Ent-scheidung 374berpr374fen soll. Die Unsicherheit dar374ber, welches Gericht gemeint ist, wird noch dadurch verst344rkt, dass die Anweisung die eindeutige Bezeich-nung "Empf344ngergericht" vermeidet und vielmehr auf das 204erkennende Gericht223 abstellt. 8 - 6 - Auch die Anweisungen der Bevollm344chtigten der Kl344gerin zur Ausgangs-kontrolle von Schrifts344tzen, die durch Telefax versandt werden, sind nicht ge-eignet, die fehlerhafte Ermittlung der Telefaxnummer zu korrigieren. Sie verwei-sen ebenfalls darauf, dass als Telefaxnummer zun344chst diejenige ma337geblich ist, die von dem erkennenden Gericht in seinem letzten 374bermittelten Schrift-st374ck angegeben wird. 9 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weicht die angegriffene Entscheidung auch nicht von den Beschl374ssen des Bundesgerichtshofs vom 22. Juni 2004 (- VI ZB 14/04 - NJW 2004, 3491, 3492) und vom 13. Februar 2007 (- VI ZB 70/06 - NJW 2007, 1690, 1691) ab. In den dortigen F344llen be-stand die Anweisung, die Telefaxnummern aus einer st344ndig aktualisierten "Ak-tenvita" bzw. unmittelbar aus einem in den Akten befindlichen Schreiben des Berufungsgerichts zu entnehmen. Es bestand also kein Zweifel daran, dass die Telefaxnummer des Empf344ngergerichts ma337geblich war. Im vorliegenden Fall ist demgegen374ber aufgrund der Anweisung gerade nicht hinreichend klar, ob 10 - 7 - die Telefaxnummer des Gerichts, dessen Entscheidung angegriffen wird oder des Gerichts, das diese 374berpr374fen soll, die ma337gebliche ist. Dose Wagenitz V351zina Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 20.01.2009 - 3 O 5122/07 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 06.05.2009 - 27 U 131/09 -
Full & Egal Universal Law Academy