BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 117/10 vom 22. September 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 85 Abs. 2, 233 Gc, 519 Zur Ausgangskontrolle fristwahrender Schrifts344tze bei Anweisung einer 334bersendung per Telefax. BGH, Beschluss vom 22. September 2010 - XII ZB 117/10 - OLG Celle AG Gifhorn - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richte-rin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats - Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 2. M344rz 2010 wird auf Kosten der Antragsgegnerin verworfen. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin hat gegen das ihren Prozessbevollm344chtigten am 4. November 2009 zugestellte Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 20. Oktober 2009, durch das die Ehe der Parteien geschieden und der Versor-gungsausgleich geregelt worden ist, mit am 3. Dezember 2009 bei dem Ober-landesgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs eingelegt. Die Beschwerdebegr374ndung ging dort am 5. Januar 2010, einem Dienstag, ein. Nachdem das Oberlandesgericht auf den versp344teten Eingang der Beschwerdebegr374ndung hingewiesen hatte, beantrag-te die Prozessbevollm344chtigte der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28. Januar 2010, der am gleichen Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und trug zur Begr374ndung u.a. vor, sie habe nach Unterzeichnung des Beschwerdebegr374ndungsschriftsatzes gegen-374ber ihrer ansonsten zuverl344ssigen Fachangestellten L. klargestellt, dass dieser 1 - 3 - Schriftsatz an das Oberlandesgericht zu faxen sei. Frau L. habe am Ende ihrer Arbeitszeit den Schriftsatz in die zentrale Poststelle zum Versand mitgenom-men und habe sodann in der festen Annahme, diesen Schriftsatz an das Ober-landesgericht per Fax versandt zu haben, die Beschwerdebegr374ndungsfrist ge-l366scht. Da der Versand erst nach Dienstschluss bei Gericht um 18.00 Uhr er-folgt sei, sei die Einholung einer telefonischen Best344tigung des Empfangs nicht mehr m366glich gewesen. Ihr B374robetrieb sei nach dem in einem Handbuch niedergelegten Quali-t344tsmanagementsystem DIN EN ISO 9001: 2008 organisiert. Die Fachangestell-te L. sei auf der Grundlage dieses Handbuchs, welches ihr auch 374bergeben worden sei, m374ndlich instruiert worden. Das Handbuch enthalte zur Versendung fristgebundener Schrifts344tze per Fax folgende Anweisungen: 2 "Fristgebundene Schrifts344tze an ausw344rtige Gerichte m374ssen unter Um-st344nden per Fax vorab geschickt werden. Das jeweilige Sekretariat sollte sich den vollst344ndigen Eingang des lesbaren Fax-Schreibens fernm374ndlich best344tigen lassen und dar374ber einen Vermerk anfertigen". Weiter hei337t es in dem Handbuch: "Bei der 334bermittlung fristwahrender Schrifts344tze per Fax bietet der "o.k.-Vermerk" im Sendeprotokoll keine sichere Gew344hr daf374r, dass das Fax vollst344ndig beim Empf344nger angekommen ist. Deshalb sollte sich das Sek-retariat durch telefonische Nachfrage beim Empf344nger den rechtzeitigen und vollst344ndigen Zugang best344tigen lassen." 3 Das Beschwerdegericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zur374ckgewie-sen und die Beschwerde als unzul344ssig verworfen. 4 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin. 5 - 4 - II. 6 F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 FGG-RG noch das bis Ende Au-gust 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 7). 7 Die nach 247 621 e Abs. 3 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erfordern. 1. Das Beschwerdegericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch wegen un-zureichender Ausgangskontrolle im B374ro der Prozessbevollm344chtigten der An-tragsgegnerin zur374ckgewiesen. Ein Rechtsanwalt gen374ge seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle nur dann, wenn er seine Angestellten anweise, nach der 334bermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu 374berpr374fen, ob die 334bermittlung vollst344ndig und an den richtigen Empf344nger erfolgt sei. Dass eine solche Anweisung im B374ro der Prozessbevollm344chtigten der An-tragsgegnerin allgemein bestehe, ergebe sich weder aus dem Sachvortrag in dem Wiedereinsetzungsgesuch, noch aus den diesem beigef374gten Unterlagen. Vielmehr lasse sich aus den Kopien des Qualit344tsmanagementhandbuchs ledig-lich entnehmen, dass das Sekretariat bei per Telefax 374bersandten fristgebun-denen Schrifts344tzen sich den vollst344ndigen Eingang des lesbaren Faxschrei-bens telefonisch best344tigen lassen solle, weil der "o.k.-Vermerk" im Sendepro-tokoll keine sichere Gew344hr daf374r biete, dass das Telefax beim Empf344nger voll-st344ndig angekommen sei. 8 - 5 - Abgesehen davon, dass die Verwendung des Wortes "sollte" eher auf Empfehlungen schlie337en lasse, seien diese Anweisungen jedenfalls in F344llen, in denen ein fristgebundener Schriftsatz erst am Tage des Fristablaufs nach Dienstschluss beim Empf344nger per Telefax versandt werde, unzureichend, weil die telefonische Best344tigung des Eingangs am selben Tag nicht mehr zu erhal-ten sei. Eine allgemeine Anweisung, sich anhand des Sendeprotokolls der 334bermittlung zu versichern, bestehe nicht. Dass die Prozessbevollm344chtigte ihrer Angestellten eine Einzelanweisung dahin erteilt habe, den Ausgang mittels des Sendeprotokolls zu 374berpr374fen, sei nicht dargetan. 9 Die fehlende Anweisung sei f374r die Fristvers344umung auch urs344chlich ge-wesen. H344tte die Angestellte sich n344mlich das Sendeprotokoll ausdrucken las-sen, h344tte sie ihr Vers344umnis bemerkt. Hinzu komme, dass s344mtliche anderen Schrifts344tze der Antragsgegnerin, die in der Beschwerdeinstanz per Telefax vorab an das Oberlandesgericht gesandt worden seien, 374ber der Anschrift den fettgedruckten Vermerk "per Telefax vorab" getragen h344tten, was bei der Be-schwerdebegr374ndung nicht der Fall gewesen sei. 10 2. Diese Ausf374hrungen stehen in Einklang mit der st344ndigen Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs, nach der ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schrifts344tze regelm344337ig nur dann gen374gt, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer 334bermittlung per Tele-fax anhand des Sendeprotokolls zu 374berpr374fen, ob die 334bermittlung vollst344ndig und an den richtigen Empf344nger erfolgt ist und erst danach die Frist im Fristen-kalender zu streichen (Senatsbeschl374sse vom 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07 - FamRZ 2008, 1515; vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722, 1723; vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04 - FamRZ 2006, 1104, 1105 und vom 20. Juli 2005 - XII ZB 68/05 - FamRZ 2005, 1534; BGH Beschl374sse vom 11 - 6 - 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06 - NJW 2007, 1690 und vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04 - VersR 2005, 573). 12 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gen374gt die allgemeine Weisung, die Frist erst nach telefonischer R374ckfrage bei dem Empf344nger und Fertigung eines entsprechenden Vermerks zu streichen, nicht den Anforderun-gen an eine wirksame Ausgangskontrolle. Diese Anweisung enth344lt f374r den Fall, dass der Schriftsatz, wie hier, am letzten Tag der Frist nach Dienstschluss dem Gericht 374bermittelt werden soll und eine telefonische Best344tigung durch den Empf344nger nicht mehr erfolgen kann, keine ausreichenden Vorkehrungen zur Vermeidung einer Fristvers344umung. Eine wirksame Ausgangskontrolle kann in diesem Fall nur durch den Ausdruck und die 334berpr374fung des Sendeprotokolls erfolgen. Aus dem Senatsbeschluss vom 24. Januar 1996 (XII ZB 4/96 - FamRZ 1996, 1003) und dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2001 (II ZB 28/00 - NJW-RR 2002, 60) ergibt sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nichts anderes. In den dort entschiedenen F344llen bestanden in den B374ros der Prozessbevollm344chtigten die allgemeinen Anweisungen, dass bei der 334bersendung fristwahrender Schriftst374cke per Telefax Fristen erst ge-l366scht werden durften, wenn eine telefonische Eingangsbest344tigung des Adres-saten vorliege. Der Fall, dass eine telefonische R374ckfrage beim Empf344nger vor Fristablauf aufgrund dessen Gesch344ftszeit nicht mehr m366glich war, lag jeweils nicht vor. Eine allgemeine Kanzleianweisung im B374ro der Prozessbevollm344chtigten der Antragsgegnerin, die 334bersendung des Schriftsatzes in solchen F344llen an-hand des Ausdrucks und einer Kontrolle des Sendeprotokolls zu 374berpr374fen und erst dann die Frist zu streichen, oder eine entsprechende Einzelanweisung bestand nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht. 13 - 7 - 3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stellt sich auch nicht die grunds344tzliche Frage, ob und inwieweit ein Rechtsanwalt, der seinen B374robe-trieb nach dem Qualit344tsmanagementssystem DIN EN ISO 9001: 2008 organi-siert hat, auf die Richtigkeit der Anweisungen vertrauen darf. Denn es liegt auf der Hand, dass ein Rechtsanwalt f374r die ordnungsgem344337e Organisation seiner Kanzlei selbst verantwortlich ist. 14 4. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verletzt der angefochte-ne Beschluss die Antragsgegnerin auch nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). Es ist schon nicht ersichtlich, dass das Beschwer-degericht durch seinen Hinweis darauf, dass s344mtliche Schrifts344tze der An-tragsgegnerin - bis auf die streitgegenst344ndliche Beschwerdebegr374ndung - den fettgedruckten Vermerk "per Telefax vorab" enthalten, entscheidungserhebli-chen Vortrag der Antragsgegnerin 374bergangen haben k366nnte. 15 Hahne Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Gifhorn, Entscheidung vom 20.10.2009 - 16 F 1056/08 - OLG Celle, Entscheidung vom 02.03.2010 - 15 UF 250/09 -
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