BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 117/12 vom 25. September 2014 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 89 Abs. 1; VVG § 110 Während des Insolvenzverfahrens ist die Einzelzwangsvollstreckung wegen einer Ins olvenzforderung in den Freistellungsanspruch des Schuldners gegen dessen Haftpflichtversicherer unzulässig, sofern der Gläubiger seine persönl i che Forderung und nicht das Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Freistellungsanspruch des Schuldners verf olgt. BGH, Beschluss vom 25. September 2014 - IX ZB 117/12 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein , Dr. Fischer , Grupp und die Ric h terin Mö hring am 25. September 2014 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 52. Zivilka m- mer des Landgerichts Hannover vom 5. Nov ember 2012 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf Gründe: I. Die Gläubigerin hat wegen einer durch vorläufig vollstreckbares Urteil titulierten Geldforderung nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihrer Schuldnerin im Wege der Sicherungsvollstreck ung nach § 720a ZPO die Pfändung der Forderung der Schuldnerin gegen ihren Haftpflichtvers i- cherer beantragt . Sie behauptet, der Insolvenzverwalter habe die zu pfändende Forderung aus der Insolvenzmasse freigegeben. Das Vollstreckung sgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat ke i- 1 - 3 - nen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Pfändungsantrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , § 793 ZPO ) und auch im Übrigen zulässig . Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg . 1. Das Beschwerdegericht hat ge meint, die beabsichtigte Einzelzwang s- vollstreckung sei unzulässig. D ie Gläubigerin sei als Insolvenzgläubigerin (§ 38 InsO ) vom Vollstreckungsverbot des § 89 InsO betroffen , weil der Deckungs a n- spruch der Schuldnerin nach seiner Freigabe durch den Insolvenzverwalter in deren sonstiges Vermögen im Sinne von § 89 Abs. 1 InsO falle. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprü fung im Ergebnis stand . Der von der Gläubig erin betriebene n Zwangsvollstreckung steht das als Vollstreckungshindernis von Amts wegen zu beachtende (BGH , Beschluss vom 17. April 2013 - IX ZB 300/11, WM 2013, 939 Rn. 8 mwN) Voll s treckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO entgegen. Hiernach sind Zwangsvollstreckungen für ei n- zelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. a) Die Gläubigerin gehört zu den von dem Vollstreckungsverbot betroff e- nen Gläubigern. Mit ihrem Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses b e- treibt sie die Sicherungsvollstreckung eines vor Eröffnung des Insolvenzverfa h- rens entstandenen und vorläufig vollstreckbar titulierten persönlich en A n- spruchs. Hinsichtlich dieses Anspruchs ist sie deshalb Insolvenzgläubigerin (§ 38 InsO) . Sie wäre nur dann nicht von § 89 Abs.1 InsO betroffen, w enn mit 2 3 4 5 - 4 - dem Pfändungsa ntrag nicht die persönliche Forderung vollstreckt, sondern ein Absonderungsrecht ver wertet werden sollte (BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06, WM 2009, 807 Rn. 4; MünchKomm - InsO/Breuer, 3. Aufl., § 89 Rn. 11 , 18, 21 ; HK - InsO/Kayser, 7. Aufl., § 89 Rn. 7; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 89 Rn. 20; FK - InsO/App, 7. Aufl., § 89 Rn. 6 ). So liegt der Fall j e- doch nicht . aa) Die Rechtsbeschwerde macht allerdings mit Recht geltend, dass die Gläubigerin als Haftungsgläubigerin wegen des ihr gegen die Schuldnerin z u- stehenden Haftungsanspruch s gemäß § 110 VVG abgesonderte Befriedigu ng aus dem Freistellungsanspruch der Schuldnerin gegen deren Haftpflichtvers i- cherer verlangen kann , nachdem über das Vermögen der Schuldnerin als Ve r- sicherungsnehmerin das Insolvenzverfahren eröffnet ist. (1) Gem äß § 110 VVG kann der geschädigte Dritte wegen des ihm g e- gen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruchs abgesonderte Befried i- gung aus dem Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlangen, wenn über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Dies ste ll t sicher, dass die Versi cherungsleistung dem geschädigten Dritten und nicht den Gläubigern des Versicherungsn ehmers zugute kommt ; letzteres widerspräche der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung zu Gunsten des Dritten (MünchKomm - VVG/Li ttbarski, § 110 Rn. 5 f; Bruck/ Möller/Koc h, VVG, 9. Aufl., § 1 1 0 Rn. 3; Schwintowski/Brömmelmeyer/Retter, VVG, 2. Aufl., § 110 Rn. 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 15. November 2000 - IV ZR 223/99, VersR 200 1 , 90 , 91 ). Materiell - rechtlich erlangt der Dritte wegen § 110 VVG in der Insolvenz des Schädi gers ein gesetzliches Pfandrecht am Freistellungsanspruch (BGH, Urteil vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95, VersR 1997, 61, 62 mwN ; vom 2. April 2009 - IX ZR 23/08, WM 2009, 96 0 Rn. 7; vgl. auch MünchKomm - InsO/Ganter, 6 7 - 5 - 3. Aufl., § 50 Rn. 11 5 ; aA - im Sinne eine s dem gesetzlichen Pfandrecht ledi g- lich ähnlichen Rechts - etwa Jaeger/Henckel, InsO, Vor §§ 49 - 52 Rn. 20 , 22 ) . (2) Das Absonderungsrecht nach § 110 VVG entsteht bei Vorliegen eines Schadensfalls schon mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ve r- mögen des versicherten Schädigers , auch wenn der Haftpflichtanspruch noch nicht mit bindender Wirkung für den Versicherer (§ 106 Satz 1 VVG) festgestellt ist (vgl. Bruck/Möller/Koch, aaO § 110 Rn. 5; Pröl s s/Martin/Lücke, VVG, 28. A ufl., § 110 Rn. 3; Th ole, NZI 2013, 665, 667). Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob auch ein lediglich vorläufig vollstreckbares Urteil, das Grun d- lage der von der Gläubigerin betriebenen Sicherungsvollstreckung ist, die Fä l- ligkeit des Deckungsanspruchs nach § 106 Satz 1 V VG auslö sen kann (so Pröls s/Martin/Lü c ke, aaO § 106 Rn. 4; Schwintowski/Brömmelmeyer/Retter, aaO § 106 Rn. 4; aA MünchKomm - VVG/Littbarski, aaO § 106 Rn. 17; Bruck/Möller/Koch, aaO § 106 Rn. 9 ; jeweils mwN ). bb) Mit dem Antrag auf Pfändung des Freistell ungsanspruchs macht d ie Gläubigerin jedoch nicht ihr Absonderungsrecht geltend . (1) A ufgrund der Regelung in § 110 VVG verfügt die Gläubigerin bereits über ein Pfandrecht, mindestens über ein pfandrechtsähnliches Recht an dem Freistellungsanspruch der Schuldnerin. Gemäß dem hiernach anwendbaren § 50 Abs. 1 InsO sind Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein Pfandrecht haben, nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 InsO für Hauptford e- rung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung an dem Pfandgege n- stand berechtigt. Ein Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 Abs. 2 InsO besteht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 11. April 2013 - IX ZR 176/11, WM 2013, 935 Rn. 15 mwN) . Der deshalb gemäß § 173 Abs. 1 InsO selbst zur 8 9 10 - 6 - Verwertung berechtig te Gläubiger kann sein Absonderungs recht entsprechend den auf sein Sicher ungsrecht anwendbaren gesetzlich en Bestimmungen a u- ßerhalb des Insolven zverfahrens durchsetze n (vgl. HK - InsO/Landfermann, 7. Aufl., § 173 Rn. 2; Uhlenbruck/Brinkmann, InsO, 13. Aufl., § 173 Rn. 3; Flöther in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2009, § 173 Rn. 7 ) . Als Inhaberin eines Pfandrechts könnte di e Gläubigerin entweder die Forderung der Schuldnerin gegen ihren Haftpflichtversicherer unmittelbar einziehen (§ 1282 Abs. 1, § 1228 Abs. 2 BGB ) , nach Feststellung des Haftungsanspruchs somit unmittelbar vom Versicherer Zahlung verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2004 - IV ZR 268/03, VersR 2004, 634, 635 mwN ; Bruck/Möller/Koch, aaO § 110 Rn. 9 ff; MünchKomm - InsO/Ganter, 3. Aufl., § 51 Rn. 23 6; HK - InsO/Lohmann, 7. Aufl., § 51 Rn. 53; Thole, NZI 2013, 665, 667). Einer vorherigen Pfändung bedarf es in diesem Fall nicht. Alternativ könnte die Gläubigerin nac h § 1282 Abs. 2, § 1277 BGB Befriedigung aus dem mit dem Pfandrecht belasteten Recht s u- che n. Erforderlich wäre hierfür ein dinglicher Titel auf Duldung der Zwangsvol l- streckung oder auf Gestattung der Befriedigung aus dem verpfände ten Recht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IX a ZB 199/03, BGHR eport 2004, 1323; RGZ 103, 137, 139; Staudinge r/Wiegand, BGB, 2009, § 1277 Rn. 2). Aus einem solchen Titel geht die Gläubigerin nicht vor. Sie betreibt vielmehr die S i- cherungsvollstreckung aus einem persönlichen Zahlungstitel. Mit ihrem Abso n- derungsrecht aus § 110 VVG hat dies nichts zu tun. (2) N ichts anderes gilt, wenn der Insolvenzverwalter, wie von der Gläub i- gerin behauptet, den Freistellungsanspruch der Schuldnerin gegen ihren Haf t- pflichtversicherer freigegeben hat. Das nach § 110 VVG materiell - rechtlich en t- standene Pfandrecht am Deckungsansp ruch erlischt durch die Freigabe nicht (BGH, Urteil vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95, WM 1996, 835, 837 mwN; vom 2. April 2009 - IX ZR 23/08, WM 2009, 960 Rn. 7). Seine Verwertung erfolgt 11 - 7 - auch in diesem Fall nach den vorstehend angeführten gesetzlichen Best i m- mungen. Der Antrag auf Pfändung dient dieser Verwertung nicht. b) Vollstreckt die Gläubigerin mithin als Insolvenzgläubigerin ihre persö n- liche Forderung, greift das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO. Dieses gilt für Vollstreckungen in die I nsolvenzmasse wie auch in das sonstige Verm ö- gen des Schuldners. Auf die von der Gläubigerin behauptete Freigabe des D e- ckungsanspruchs kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht an. Denn die vom Insolvenzverwalter aus der Masse freigegebenen Gegenstände geh ören zu dem sons tigen Vermögen des Schuldners im Sinne von § 89 Abs. 1 InsO (BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04, BGHZ 166, 74 Rn. 26; B e- schluss vom 12. Februar 2009 - IX ZB 112/06, WM 2009, 807 Rn. 12 ). Die Z u- ordnung freigegebener Gegenstände z um sonstigen Vermögen des Schuldners und damit deren Einbeziehung in den Vollstreckungsschutz des § 89 Abs. 1 InsO soll es dem Schuldner ermöglichen, noch während des Insolvenzverfa h- rens eine neue wirtschaftliche Existenz zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2009 , aaO Rn. 11 mwN). Soweit die Rechtsbeschwerde ge l- tend macht, der Freistellungsanspruch des insolventen Versicherungsnehmers sei hiervon auszunehmen, weil er für dessen neue wirtschaftliche Existenz nicht erforderlich sei und ein Aussch luss der Einzelzwangsvollstreckung lediglich dem Haftpflichtversicherer zugutekomme , rechtfertigt dies keine abweichende 12 - 8 - Beurteilung . Unbillige Ergebnisse sind nicht zu befürchten. Dem Haftungsglä u- biger bleibt es unbenommen, seine Rechte aus § 110 VVG e ntsprechend den aufgezeigten gesetzlichen Verfahrensweisen zu verfolgen. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 31.08.2012 - 715 M 155469/12 - LG Hannover, Entscheidung vom 05.11.2012 - 52 T 69/12 -
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