BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 117/14 vom 5. November 2014 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2; FamFG §§ 59 Abs. 1, 303 Abs. 4 Der Vorsorgebevollmächtigte ist nicht berechtigt, im eigenen Nam en gegen e i- nen die Betreuung anordnenden Beschluss Beschwerde einzulegen. BGH, Beschluss vom 5. November 2014 - XII ZB 117/14 - LG Konstanz AG Überlingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 201 4 durch d en Vorsitzende n Richte r D ose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 4. Februar 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewi esen, dass die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgericht s Überlingen vom 19. April 2013 verworfen wird . Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Wert: 5.000 Gründe: I. Die 1921 geborene Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen Demenz. Im Jahr 2008 erteilte sie der Beteiligten zu 1, ihrer Schwester , und dem Beteili g- ten zu 2, ihrem Schwager , eine Vorsorgevollmacht, die u nter anderem der Ve r- meidung ein er Betreuung dienen sollte. Seit November 2010 lebt die Betroffene in einer privaten Pflegeeinric h- tung, die von einem Ehepaar betrieben wird und in der sie und eine weitere Frau in Vollzeit versorgt und betreut werden. Zwischen dem Beteiligten zu 2 und der Betreiberin der Pflegeeinrichtung, Frau B., kam es zu Differenzen im 1 2 - 3 - Zusammenhang mit der Pflegesituation. D er Beteiligte zu 2 wirft Frau B. vor, sie sei überlastet und der Umgangston sei oft grob, aggressiv und laut. Er bea b- sichtigt , die Betroffene in einem Altenpflegeheim unterzubringen. Auf Anregung der Frau B., die den Beteiligten zu 2 für nicht geeignet hält, die Vollmacht im Interesse der Betroffenen auszuüben, hat das Amtsgericht eine Betreuung angeordnet und den Beteiligten zu 4 zum Betreuer unter and e- rem für Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung sowie den Widerruf der seitens der Betroffenen erteilten Vorsorgevollmachten bestellt. Das Landg e- richt hat die vom Beteiligte n zu 2 eingelegt e Beschwerde zurückgewiesen , weil er ungeeignet sei , die Vollmacht zum Wohl der Betroffenen auszuüben . Dag e- gen richtet sich die Rechtsbeschwerde, die der Beteiligte zu 2 im eigenen N a- men eingelegt hat. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG stat t- haft . Die Beschwerdebe fugnis de s Beteiligten zu 2 folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde bereits daraus, dass seine Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. April 2012 XII ZB 624/11 FamRZ 2012, 1131 Rn. 3 und vom 25. August 1999 XII ZB 109/98 FamRZ 2000, 219 mwN; BGHZ 162, 137, 138 f. = NJW 2005, 1430). Die Rechtsbeschwerde hat aber keinen Erfolg, weil schon die vom Bete i- ligten zu 2 im eigenen Namen eingelegte Erstb eschwerde mangels Beschwe r- debefugnis unzulässig ist. 1. Aus § 303 Abs. 4 Sa tz 1 FamFG lässt sich entgegen der Auffassung des Landgerichts eine eigene Beschwerdebefugnis des Vorsorgebevollmächti g- 3 4 5 6 - 4 - ten nicht herleiten. Danach kann der Vorsorgebevollmächtigte wie der Betreuer gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Ob dadurch eine lediglich klarstellende Auslegungsr egel hinsichtlich der rechtsgeschäftlich durch Vollmachterteilung begründeten Vertretungsmacht (Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 49) oder deren unwiderlegbare Vermutung aufgestellt werden sollte (Keidel/ Budde FamFG 18. Aufl. § 303 Rn. 11) , kann dahinstehen. Denn der anwaltlich vertretene Beteiligte zu 2 hat die Erst beschwerde nicht im Namen der Betroff e- nen, sondern ausdrücklich im eigenen Namen eingelegt. Aus der Gesetzesformulierung, dass der Betreuer und der Vorsorgeb e- vollmächtigte Beschwerde " auch " im Namen des Betroffenen einlegen kann, folgt nicht, dass der Vorsorgebevollmächtigte im eigenen Namen Beschwerde einlegen kann ( zutreffend Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 303 Rn. 11; Prütting/ Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 53, 41; aA Damrau/Zimmermann Betreuungsrecht 4. Aufl. § 303 FamFG Rn. 171; Bassenge in Bassenge/Roth FamFG 12. Aufl. § 303 Rn. 8 ; Sonnenfeld in Bienwald/Sonnenfel d/Hoffmann Betreuungsrecht 5. Aufl. § 303 FamFG Rn. 52 f. ; Keidel/Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 50 ; OLG Hamm FamRZ 2001, 373 ; OLG Schleswig FGPrax 2005, 214 jeweils zu § 69 g Abs. 2 FGG zum Betreuer; Keidel/Kayser FGG 15. Aufl. § 69 g Rn. 20 ) . Sch on i n Bezug auf den Betreuer, der im Gesetzentwurf des FGG - Reformgesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) noch allein aufg e- führt war, handelt e es sich nach de n Vorstellungen des Gesetzgebers lediglich um eine gesetzliche Klarstellung der bereits au fgrund § 1902 BGB bestehenden Vertretungsmacht (BT - Drucks. 16/6308 S. 272 ) . Wie bereits bei der vorausg e- gangenen Vorschrift des § 69 g Abs. 2 FGG sollte demnach nicht zugleich eine entsprechende eigene Beschwerdeberechtigung des Betreuers geschaffen 7 8 - 5 - werden . V ielmehr ist mit der Formulierung ersichtlich auf Fälle verwiesen, in denen dem Betreuer nach der Rechtsprechung zu § 20 FGG (nunmehr § 59 FamFG) eine Beschwerdebefugnis aus eigenem Recht zu st eht . Daher ist ein eigenes Beschwerderecht des Betreuers nur i n solchen Fälle n gegeben, in d e- nen dieser in eigenen Rechten beeinträchtigt ist (vgl. Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 42). So hat der Senat zu de m seit 1. September 2009 geltenden Recht entschieden, dass dem Betreuer anders als dem Betro ff e- nen - gegen die Aufhebung der Betreuung keine Beschwerdebefugnis aus e i- genem Recht zusteht (Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 XII ZB 333/13 FamRZ 2014, 470). Zwar dient die Regelung in § 303 Abs. 4 FamFG nach der Begründung des Rechtsausschuss es des Bundestags, auf dessen Empfehlung die Nennung auch des Vorsorgebevollmächtigten beruht, dazu, einen Gleichlauf mit der B e- schwerdeberechtigung des Betreuers zu gewährleisten (BT - Drucks. 16/9733 S. 297). Die Ergänzung des § 303 Abs. 4 FamFG ist aber die einzige zu diesem Zweck getroffene Gesetzesä nderung geblieben und erfasst wie die entspr e- chende Regelung für den Betreuer nur die Einlegung des Rechtsmittels im Namen des Betroffenen , nicht aber im eigenen Namen des Bevollmächtigten . D ie Neure gelung bezieht sich somit nur auf die Einlegung de r Beschwe r- de durch den Vorsorgebevollmächtigten in seiner Funktion als Stellvertreter des Betroffenen . V on der Einführung eines eigenständigen Beschwerderechts des Bevollmächtigten hat der Gesetzgeber abges ehen. Das s es sich um eine b e- wusste gesetzgeberische Entscheidung handelt, wird dadurch verdeu tlicht, dass die Empfehlung des Rechtsausschusses insoweit auf einen Vorschlag des Bundesrats zurückgeht (BT - Drucks. 16/9733 S. 297) , der noch die Einführung ein e s eigenen Beschwerderecht s des Vorsorgebevollmächtigten zum Ziel hatte . Dieses sollte nach Auffassung des Bundesrats neben dem Beschwerderecht 9 10 - 6 - des Verfahrenspflegers in § 303 Abs. 3 FamFG seinen Platz finden (BT - Drucks. 16/6308 S. 387 f.) . Der Bundesrat ha tte zur Begründung darauf hingewiesen, dass nach der seinerzeit bestehenden Gesetzeslage eine Beschwerdebefugnis des Vorsorgebevollmächtigten von der Rechtsprechung überwiegend verneint worden sei (BT - Drucks. 16/6308 S. 388). Zwar hat die Bundesregieru ng in ihrer Gegenäußerung noch angekü n- digt, sie werde prüfen, welche Maßnahmen erforderlich seien, um ein B e- schwerderecht des Vorsorgebevollmächtigten sicherzustellen. E in wirksames Beschwerderecht des Vorsorgebevollmächtigten setze voraus , dass die B e- schw erdebefugnis erhalten bleibe, wenn ein bestellter Betreuer die Vollmacht des Vorsorgebevollmächtigten widerrufe (BT - Drucks. 16/6308 S. 420). Auch ging der Gesetzentwurf an anderer Stelle davon aus, dass ein Vorsorgebevol l- mächtigter, sofern sein Aufgabenkre is erfasst sei, nicht unerheblich in seinen Rechten betroffen sei, wenn der Widerruf der Vollmacht drohe oder ein Ko n- trollbetreuer bestellt werde (BT - Drucks. 16/6308 S. 265). Der Bundesrat hat te indessen wie ausgeführt bereits darauf hingewi e- sen, d ass diese Auffassung der überwiegenden Meinung in der obergerichtl i- chen Rechtsprechung nicht entspr ochen habe (BT - Drucks. 16/6308 S. 388) und demzufolge ein eigenständig normiertes Beschwerderecht erforderlich sei . D as vom Bundesrat befürwortete eigene Bes chwerderecht des Vorsorgebevol l- mäc h tigten wurde im Gesetzgebungsverfahren im Ergebnis aber nicht umg e- setzt . Der Vorschlag wurde vom Rechtsausschuss vielmehr nur " in modifizierter Form " aufgegriffen (BT - Drucks. 16/9733 S. 297) und hat schließlich wie au s- g eführt als eine Bestimmung zur Stellv ertretung des Betroffenen Eingang in das Gesetz gefunden. 11 12 - 7 - 2. Aufgrund der Feststellungen des Landgerichts ist der Beteiligte zu 2 auch nicht als Vertrauensperson im Sinne von § 303 Abs. 2 Nr. 2 FamFG b e- schwerdebe rechtigt . 3. E ine Beschwerdebe rechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG steht dem Vorsorgebevollmächtig ten übereinstimmend mit der vor Inkrafttreten des FGG - Reformgesetzes überwiegenden Meinung ( BayObLG FamRZ 2003, 1219 f. mwN; OLG Stuttgart FamRZ 1995, 427; OL G Köln OLGR 2009, 502; Staudi n- ger/Bienwald BGB [2013] § 1896 Rn. 304; Jurgeleit/Jurgeleit Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1896 Rn. 9 5) nicht zu (a.A. OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 703; Nedden - Boeger FamRZ 2014, 1589, 1595) . Die Beschwerdeberechtigung nach die ser Vorschrift setzt eine unmitte l- bare B eeinträchtigung eigener Rechte des Beschwerdeführers voraus und ist beim Vorsorgebevollmächtigten nicht gegeben (zu m anders gelagerten Fall, dass der Vorsorgebevollmächtigte auch als Angehöriger beteiligt worden und demzufolge nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG beschwerdebefugt ist, vgl. Senat s- beschluss vom 7. August 2013 XII ZB 671/12 FamRZ 2013, 1724 ). Soweit de m Senat sb eschluss vom 7. März 2012 (XII ZB 583/11 FamRZ 2012, 868) etwas anderes entnommen werden könnte, hält d er Senat daran nicht fest. Durch die Anordnung einer Betreuung wird der Vorsorgebevollmächtigte nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt. Unter § 59 Abs. 1 FamFG fallen alle subjektiven Rechte des Beschwerdeführers (vgl. BT - Drucks. 16/6308 S. 178 zum identischen Begriff nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ) . Diese können priva t- rechtlicher oder öffentlich - rechtlicher Natur sein. Erforderlich ist ein durch G e- setz verliehenes oder durch die Rechtsordnung anerkanntes und von der Staatsgewalt geschütztes, dem B eschwerdeführer zustehendes materielles 13 14 15 16 - 8 - Recht , das unmittelbar betroffen sein muss ( vgl. Keidel/Meyer - Holz FamFG 18. Aufl. § 59 Rn. 6 , 9 jeweils mwN). Bei der Vollmacht handelt es sich nicht um ein subjektives Recht in di e- sem Sinne (BayObLG FamRZ 2003, 1219 f. mwN ; Staudinger/Bienwald BGB [2013] § 1896 Rn. 304; Jurgeleit/Jurgeleit Betreuungsrecht 3. Aufl. § 1896 Rn. 9 5 ). Die Vollmacht verleiht als die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertr e- tungsmacht ( § 166 Abs. 2 BGB ) dem Bevollmächtigten die Legitimation , durch rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen (Vollmachtgebers) unmittelbar für und gegen diesen Rechtswirkungen herbeizuführen. S ie schränkt die eigene Rechtsmacht des Vollmachtgebers aber nicht ein und b e- gründet dementsprechend kein eigene s subjektives Recht des Bevollmächti g- ten ( Staudinger/Schilken BGB [2014] Vorbem . §§ 164 ff. Rn. 16 f.; Münc h- KommBGB/Schramm 6. Aufl. § 164 Rn. 69 mwN ; Soergel/Leptien BGB 12. Aufl. Vor § 164 Rn. 15; Palandt/Ellenberger BGB 73. Aufl. Einf v § 164 Rn. 5; Flu me Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts Bd. II Das Rechtsgeschäft 3. Aufl. § 45 II 1 ; a.A. Papenmeier Transmortale und postmortale Vollmachten als G e- staltungsmittel 2013 S. 5 ff. ) . Insbesondere mit der Vorsorgevollmacht soll der Bevollmächtigte i n die Lage versetzt werden, im Interesse des Vollmacht g e- bers, nicht im eigenen Interesse zu handeln ( vgl. BayObLG FamRZ 2003, 1219 , 1220 ) . Auch ein der Vollmacht zugrunde liegende s Rechtsverhältnis begründet schließlich kein eigenes subjektives Recht, in das durch die Betreuerbestellung unmittelbar eingegriffen worden wäre (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 1219 , 1220 ; a.A. OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 703 ; Heiderhoff in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 2. Aufl. § 303 Rn. 16 ). Der Vorsorgebevollmächtigte hat insoweit keine and ere Stellung als sonstige Vertragspartner des Betroffenen, die durch Ma ß- nahmen des Betreuers (etwa der Vermieter durch die Kündigung eines Wo h- 17 18 - 9 - nungsmietvertrags) Änderungen ihrer vertraglichen Rechte hinnehmen müssen , ohne dass sie deswegen gegen eine Betre uungsanordnung beschwerdeb e- rec h tigt wären ( zur Stellung Dritter vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. April 2012 XII ZB 624/11 FamRZ 2012, 1131 Rn. 8 ff. zur Abwesenheitspfleg s- chaft) . 4 . Da die Beschwerde im eigenen Namen und nicht im Namen der B e- troff enen eingelegt worden ist, braucht nicht entschieden zu werden, wie sich der Widerruf der Vollmacht auf eine Befugnis des Vorsorgebevollmächtigten zur fortdauernden Vertretung (auch im Hinblick auf das Antragsrecht nach § 62 FamFG) auswirkt (vgl. BVerfG Fa mRZ 2008, 2260; Prütting/Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 303 Rn. 55 ff.; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 303 Rn. 12). Im Übrigen ist zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen frühzeitig eine Verfahrenspflegerin bestellt worden, die die Betreuung befürw ortet hat. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Überlingen, Entscheidung vom 19.04.2013 - XVII 44/13 - LG Konstanz, Entscheidung vom 04.02.2014 - 12 T 84/13 C - 19
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