BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 118/03 vom 20. Dezember 2006 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1908 i, 1835 Abs. 3 und 4 Zum Aufwendungsersatzanspruch eines zum Berufsbetreuer bestellten Rechts-anwalts bei Erbringung anwaltsspezifischer Dienste f374r seinen mittellosen Be-treuten. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 118/03 - BayObLG LG M374nchen I AG M374nchen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs sowie durch die Richterin Dr. V351zina beschlossen: Die Sache wird zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zu-st344ndigkeit an das Oberlandesgericht M374nchen zur374ckgegeben. Gr374nde: I. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgericht - wurde f374r die Betroffene eine rechtliche Betreuung, unter anderem mit den Wirkungskrei-sen Verm366genssorge, Vertretung gegen374ber 304mtern und Beh366rden, Woh-nungsangelegenheiten sowie Vertretung in allen Vollstreckungsverfahren einge-richtet. Zum berufsm344337igen Betreuer der mittellosen Betroffenen wurde der als Rechtsanwalt zugelassene Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuer) bestellt. 1 Die Betroffene war Eigent374merin einer mit Grundpfandrechten belasteten Eigentumswohnung in M374nchen mit einem gesch344tzten Verkehrswert von 158.500 200, in die durch zwei Gl344ubiger die Zwangsversteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung betrieben wurde; ein Termin zur 366ffentlichen Versteige-rung war vom Vollstreckungsgericht auf den 18. M344rz 2002 anberaumt worden. Durch Schriftsatz vom 28. Februar 2002 beantragte der Betreuer die einstweili-ge Einstellung des Verfahrens nach 247 30 a ZVG und suchte f374r diesen Antrag 2 - 3 - gleichzeitig um Prozesskostenhilfe f374r die Betroffene unter seiner Beiordnung als Verfahrensbevollm344chtigter nach. Daneben verhandelte der Betreuer mit den beiden die Zwangsvollstreckung betreibenden Gl344ubigern und erreichte dadurch, dass diese gem344337 247 30 ZVG eine einstweilige Einstellung des Verfah-rens bewilligten und danach der f374r den 18. M344rz 2002 anberaumte Versteige-rungstermin aufgehoben wurde. Durch Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 21. Januar 2003 wurden sowohl der Antrag der Betroffenen nach 247 30 a ZVG als auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur374ckgewie-sen, letzterer mit der Begr374ndung, dass der Verfahrensbevollm344chtigte der Be-troffenen in seiner Eigenschaft als Berufsbetreuer ohnehin aus der Staatskasse verg374tet werde und die Betroffene angesichts der anwaltlichen Qualifikation ihres Betreuers der gesonderten Beiordnung eines Anwalts nicht bed374rfe. Der Betreuer beantragte, ihm aus der Staatskasse f374r die au337ergerichtli-che Vertretung der Betroffenen im Zwangsversteigerungsverfahren und f374r die Anbringung des Einstellungsantrags eine 3/10 Geb374hr gem344337 247 68 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nach Regelgeb374hrens344tzen (247 11 BRAGO) zuz374glich Postgeb374hren-pauschale gem344337 247 26 BRAGO und Mehrwertsteuer in einer Gesamth366he von 601,58 200 zu zahlen. Das Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - setzte nach Anh366rung des Bezirksrevisors die insoweit aus der Staatskasse zu zahlende Verg374tung auf 156,48 200 fest, wobei es den Verg374tungsanspruch des Betreuers auf die nach 247 123 BRAGO einem beigeordneten Anwalt zu zahlenden Geb374h-rens344tze begrenzte. Auf die Beschwerde des Betreuers 344nderte das Landge-richt die Entscheidung des Amtsgerichts ab und setzte die von dem Betreuer begehrten Wahlanwaltsgeb374hren in der beantragten H366he von 601,58 200 fest. Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Staatskasse), welche eine Wiederherstel-lung der erstinstanzlichen Entscheidung erstrebt. 3 - 4 - Das Bayerische Oberste Landesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 1586 ff. ver366ffentlicht ist, m366chte die weitere Beschwerde der Staatskas-se zur374ckweisen. Es sieht sich daran durch einen Beschluss des Oberlandes-gerichts K366ln vom 26. Juni 2002 (ver366ffentlicht in NJW-RR 2003, 712 f.) gehin-dert. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht K366ln ausgesprochen, dass ein Anwaltsbetreuer f374r berufsspezifische T344tigkeiten, f374r die ihrer Art nach keine Prozesskostenhilfe gew344hrt werden k366nne, gegen374ber der Staats-kasse keine Regelgeb374hrens344tze, sondern lediglich die Geb374hren der Bera-tungshilfe (247 132 BRAGO) abrechnen k366nne. Demgegen374ber vertritt das Baye-rische Oberste Landesgericht die Ansicht, dass der Anwaltsbetreuer in diesen F344llen Anspruch auf die vollen Wahlanwaltsgeb374hren als Aufwendungsersatz aus der Staatskasse habe. Es hat deswegen die Sache gem344337 247 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 4 II. Die Vorlage ist unzul344ssig. 5 1. Eine Sache aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist vom Oberlandesgericht gem344337 247 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorzule-gen, wenn das Gericht von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entschei-dung eines anderen Oberlandesgerichts oder, falls 374ber die Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorliegt, von dieser abweichen will. Aus dem Vorlagebeschluss muss sich dabei durch im einzelnen begr374ndete Darlegungen ergeben, dass die Befolgung der abweichenden Rechtsansicht in dem zur Beurteilung stehenden Sachverhalt zu einer abweichenden Fallent- 6 - 5 - scheidung f374hren w374rde (Senatsbeschl374sse BGHZ 82, 34, 36 f. und BGHZ 133, 384, 385 f.). Auf der Grundlage dieser Darlegungen hat der Bundesgerichtshof zu pr374fen, ob in der streitigen Rechtsfrage tats344chlich ein Abweichungsfall vor-liegt und ob die begehrte Stellungnahme zu der Rechtsfrage f374r die Entschei-dung des von dem Oberlandesgericht vorgelegten Falles erheblich ist; erheblich ist nur eine Abweichung im Ergebnis, nicht schon eine Abweichung in der Be-gr374ndung (Senatsbeschluss BGHZ 166, 141, 144). 2. Nach diesen Ma337st344ben ist die Vorlage nicht zul344ssig. 7 a) Das Bayerische Oberste Landesgericht meint, dass der Betreuer im vorliegenden Fall eine 3/10-Geb374hr nach 247 68 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO f374r seine allgemeine T344tigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren verdient habe. F374r die-se T344tigkeit habe keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden k366nnen. Nach Auf-fassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts k366nne ein Anwaltsbetreuer in solchen F344llen f374r au337ergerichtliche anwaltsspezifische T344tigkeiten seinen Aufwendungsersatz nach den vollen Regelgeb374hren der BRAGO abrechnen. Das Oberlandesgericht K366ln sei demgegen374ber der Auffassung, dass ein au-337ergerichtlich f374r den Betreuten t344tiger Rechtsanwalt, der f374r seine T344tigkeit keine Prozesskostenhilfe beanspruchen k366nne, nach 247247 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB lediglich die Geb374hren f374r die Beratungshilfe verlangen d374r-fe. W374rde dem Streitfall die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts K366ln zu Grunde gelegt, m374sste der sofortigen weiteren Beschwerde der Staatskasse stattgegeben werde. 8 b) Mit diesen Ausf374hrungen ist indessen nicht hinreichend dargelegt, dass das Bayerische Oberste Landesgericht unter den hier obwaltenden Um-st344nden durch die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts K366ln an der be-absichtigten Beschwerdeentscheidung zu Gunsten des Betreuers gehindert 9 - 6 - w344re. Denn es musste ber374cksichtigt werden, dass der Betreuer die Geb374hr nach 247 68 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO im vorliegenden Fall nicht nur durch seine au-337ergerichtliche T344tigkeit verdienen konnte, sondern auch durch seine der Pro-zesskostenhilfe zug344ngliche T344tigkeit in dem gerichtlichen Verfahren. 10 Richtig ist zwar, dass f374r die Vertretung im Zwangsversteigerungsverfah-ren Prozesskostenhilfe nicht allgemein, sondern nur f374r einzelne Verfahrensab-schnitte oder Verfahrensziele bewilligt werden kann (vgl. BGH Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 197/03 - NJW-RR 2004, 787, 788 m.w.N.), so dass dem Verfahrensbevollm344chtigten des Vollstreckungsschuldners f374r blo337e Ver-handlungen mit den Vollstreckungsgl344ubigern keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden konnte. Indessen hatte sich die anwaltliche T344tigkeit des Betreuers hier nicht auf Verhandlungen mit den beiden Gl344ubigern der Betroffenen be-schr344nkt, sondern er hat durch die Anbringung eines Einstellungsantrages nach 247 30 a ZVG eine weitere T344tigkeit entfaltet, f374r die eine Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe f374r den Vollstreckungsschuldner ihrer Art nach durchaus in Fra-ge kommt (vgl. M374nchKomm/Wax, ZPO, 2. Aufl. 247 114 ZPO Rdn. 65; LG Biele-feld RPfleger 1987, 210; LG M374nster MDR 1994, 1254, 1255). Unter der Gel-tung der BRAGO l366ste jede Einzelt344tigkeit des Rechtsanwalts im Zwangsver-steigerungsverfahren die allgemeine Betriebsgeb374hr nach 247 68 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO in voller H366he aus (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 15. Aufl., 247 68 Rdn. 5; AnwKomm/Wolf, BRAGO 247 68 Rdn. 24); durch die T344tig-keit in einem Einstellungsverfahren nach den 247247 30 a ff., 180 Abs. 2 ZVG ver-diente der Rechtsanwalt keine 374ber die allgemeine Betriebsgeb374hr hinausge-henden Geb374hren (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO aaO; Riedel/ Su337bauer/Keller, BRAGO 8. Aufl. Vorbemerkung vor 247 68 Rdn. 18; St366ber, ZVG 17. Aufl. Einleitung Anm. 89.6; M374mmler JurB374ro 1972, 745, 748; LG M374nchen II RPfleger 1971, 363 f.; anders nunmehr 247 2 Abs. 2 RVG i.V.m. VV Nr. 3311). - 7 - c) Dem Vorlagebeschluss l344sst sich nicht entnehmen, ob die von dem Betreuer in seinem Verg374tungsantrag geltend gemachten Geb374hren nicht be-reits wegen seiner - der Prozesskostenhilfe zug344nglichen - T344tigkeit im Einstel-lungsverfahren nach 247 30 a ZVG zuerkannt werden k366nnten. Zwar ist die von dem Betreuer begehrte Prozesskostenhilfe f374r das Einstellungsverfahren ver-sagt worden. Allerdings geht der Vorlagebeschluss ersichtlich davon aus, dass die Versagung der Prozesskostenhilfe einer Abrechnung der Rechtsanwaltsge-b374hren als Aufwendungsersatz gem344337 247247 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nicht grunds344tzlich entgegensteht. Zu der Frage, ob der Zugriff auf die Staatskasse nach 247247 1835 Abs. 4, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB in diesen F344llen auf die einem beigeordneten Anwalt gem344337 247 123 BRAGO zu zahlenden Ge-b374hrens344tze beschr344nkt ist (LG Zweibr374cken FamRZ 2003, 477, 478; Knittel, Betreuungsgesetz [Stand November 2003] 247 1835 BGB Rdn. 28) oder ob der Anwaltsbetreuer die volle Wahlanwaltsverg374tung aus der Staatskasse bean-spruchen kann, wenn er die Prozessf374hrung f374r erforderlich halten durfte (Stau-dinger/Bienwald, BGB [2004] 247 1835 Rdn. 12), bezieht das vorlegende Gericht keine Stellung. W344re das Bayerische Oberste Landesgericht der letztgenannten Auffassung gefolgt, was - soweit ersichtlich - ohne Divergenz zu den Entschei-dungen anderer Oberlandesgerichte m366glich gewesen w344re, und h344tte es zugleich die Voraussetzungen f374r einen Aufwendungsersatzanspruch nach 247247 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB in Bezug auf das von dem Betreuer betriebene Einstellungsverfahren nach 247 30 a ZVG bejaht, k344me es auf die f374r entscheidungserheblich gehaltene Streitfrage, welchen Aufwendungsersatz ein Anwaltsbetreuer f374r anwaltsspezifische T344tigkeiten au337erhalb eines gerichtli-chen Verfahrens beanspruchen kann, nicht mehr an. Denn dann k366nnte die von dem Betreuer als Aufwendungsersatz gegen374ber der Staatskasse geltend ge-machte Wahlanwaltsverg374tung jedenfalls durch seine T344tigkeit im Einstellungs- 11 - 8 - verfahren gerechtfertigt werden, mithin in einem gerichtlichen Verfahren, wel-ches der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zug344nglich ist. 12 Da entsprechende Darlegungen hierzu fehlen, ist die Sache dem vorle-genden Gericht zur Entscheidung in eigener Zust344ndigkeit zur374ckzugeben. Nach der Aufl366sung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist das Ober-landesgericht M374nchen zur Entscheidung 374ber die weitere Beschwerde der Staatskasse berufen (Art. 11 a BayAGGVG). III. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 13 1. Ein als Berufsbetreuer bestellter Rechtsanwalt kann eine Betreuert344-tigkeit gem344337 247247 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Geb374hrenrecht abrechnen, wenn sich die zu bew344ltigende Aufgabe als ein f374r den Beruf des Rechtsanwalts spezifische T344tigkeit darstellt. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass der Betreute - und bei mittellosen Betroffenen die Staatskas-se - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zuf344llig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen w374rde (vgl. M374nchKomm/Wagenitz BGB 4. Aufl. 247 1835 Rdn. 34; Pa-landt/Diederichsen BGB 65. Aufl. 247 1835 Rdn. 13; Jurgeleit/Maier, Betreuungs-recht, 247 1835 BGB Rdn. 50; J374rgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl. 247 1835 Rdn. 15; RGRK/Dickescheid BGB 12. Aufl. 247 1835 Rdn. 9). 14 - 9 - 2. Hat der Betroffene in einem gerichtlichen Verfahren Anspruch auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ist sie ihm auch f374r die Verfahrensf374hrung durch seinen Anwaltsbetreuer unter dessen Beiordnung als Prozessbevoll-m344chtigter zu gew344hren. 15 16 a) Dabei entspricht es ganz 374berwiegender Auffassung, dass der An-waltsbetreuer schon aus dem Gesichtspunkt einer kostensparenden Amtsf374h-rung verpflichtet ist, f374r die gerichtliche Vertretung des Betroffenen Prozesskos-tenhilfe zu beantragen, so dass er im Falle der Bewilligung die entsprechenden Geb374hren eines beigeordneten Rechtsanwalts gem344337 247 49 RVG (fr374her 247 123 BRAGO) erh344lt (OLG Frankfurt FamRZ 2002, 59, 60; BayObLG BtPrax 2004, 70, 71; Knittel aaO Rdn. 27; Staudinger/Bienwald aaO Rdn. 12 Soergel/Zim-mermann BGB 13. Aufl. 247 1835 Rdn. 30; Bienwald/Sonnenfeld/Hoffmann, Betreuungsrecht 4. Aufl. 247 1835 Rdn. 12; HK-BUR/Bauer/Deinert 247 1835 BGB Rdn. 51; Dodegge/Roth, Betreuungsrecht F Rdn. 46; jurisPK/Klein/Pammler, BGB 3. Aufl. 247 1835 Rdn. 68; Zimmermann FamRZ 2002, 1373, 1374). Dieser Ansicht ist bereits deshalb zuzustimmen, weil sie mit dem allgemeinen Grund-satz korrespondiert, dass der Rechtsanwalt im Rahmen seiner umfassenden Beratungspflicht jeden erkennbar mittellosen Mandanten auf die M366glichkeiten der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe hinzuweisen hat (vgl. OLG D374s-seldorf MDR 1984, 937 f. und AnwBl. 1987, 147 ff.; Palandt/Heinrichs aaO 247 280 Rdn. 73; Rinsche/Fahrendorf/Termille, Die Haftung des Rechtsanwalts, 7. Aufl. Kap. 10 Rdn. 1333; Schneider MDR 1988, 282 f.; vgl. auch 247 16 Abs. 1 BORA). Wird diese Pflicht verletzt, kann dem mittellosen Mandanten gegen den Rechtsanwalt ein auf die Befreiung von den Geb374hrenanspr374chen gerichteter Gegenanspruch auf Schadenersatz zustehen (vgl. Rinsche/Fahrendorf/Terbille aaO Rdn. 1334; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl. 247 49 a Rdn. 15). - 10 - Eine abweichende Beurteilung der anwaltlichen Pflichten bei der Wahr-nehmung der rechtlichen Interessen eines mittellosen Betreuten ist nicht des-halb gerechtfertigt, weil 374ber 247247 1835 Abs. 4, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB auch au337erhalb der Prozesskostenhilfe ein Zugriff auf die Staatskasse wegen der Geb374hrenanspr374che des f374r den Betreuten t344tigen Rechtsanwalts er366ffnet wer-den k366nnte. Wenn das gerichtliche Verfahren nicht in dem Land gef374hrt wird, in dem die Betreuung f374r die mittellose Partei eingerichtet worden ist, ist der Schuldner f374r die im Wege der Prozesskostenhilfe zu zahlende Rechtsanwalts-verg374tung nicht mit demjenigen Schuldner identisch, der f374r den Aufwendungs-ersatz des Betreuers aufzukommen h344tte; in diesem Falle wirkt sich die Bewilli-gung von Prozesskostenhilfe zugunsten der 366ffentlichen Stelle aus, welche an-sonsten den Aufwendungsersatz des Anwaltsbetreuers zu leisten h344tte (Knittel aaO Rdn. 27). Vor allem jedoch dient die bevorzugte Inanspruchnahme von (ratenzahlungsfreier) Prozesskostenhilfe den Interessen des Betreuten f374r den Fall eines nachtr344glichen Verm366genserwerbs. Anders als im sonstigen Sozial-recht haftet f374r den Regressanspruch der Staatskasse wegen der auf sie 374ber-gegangenen Aufwendungsersatzanspr374che des Betreuers auch sp344ter erlang-tes Verm366gen des Betreuten (Palandt/Diederichsen aaO 247 1836 e Rdn. 4). W344hrend dieser Regressanspruch gegen den Betreuten gem344337 247247 1836 e Abs. 1 Satz 2, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB erst zehn Jahre nach Ablauf des Jah-res erlischt, in dem die Staatskasse die Aufwendungen get344tigt hat, ist die Ab-344nderung einer den Betreuten beg374nstigenden Prozesskostenhilfeentscheidung wegen verbesserter wirtschaftlicher Verh344ltnisse bereits nach Ablauf einer Frist von vier Jahren nach rechtskr344ftiger Beendigung des Verfahrens ausgeschlos-sen (247 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO). 17 b) Wird - wie hier - der f374r den Betreuten gestellte Antrag auf Prozess-kostenhilfe zur374ckgewiesen und f374hrt der Anwaltsbetreuer dennoch das Ge-sch344ft f374r den Betreuten, so soll dies nach einer verbreiteten und auch vom vor- 18 - 11 - legenden Gericht geteilten Ansicht der Geltendmachung von Anwaltsgeb374hren als Aufwendungsersatz f374r die beruflichen Dienste des Anwaltsbetreuers gegen die Staatskasse nicht ausschlie337en, wenn die Prozessf374hrung nach den Um-st344nden dem Wohl des Betreuten entsprach. Begr374ndet wird diese Auffassung damit, dass der im Prozesskostenhilfeverfahren herangezogene Pr374fungsma337-stab der hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung f374r das Betreuer-handeln nicht ma337geblich sei, sondern dieser auch im Hinblick auf die F374hrung eines gerichtlichen Verfahrens diejenigen Aufwendungen zu t344tigen habe, die er nach sorgf344ltiger Abw344gung zur ordnungsgem344337en Aufgabenerf374llung im Inte-resse des Betroffenen f374r erforderlich halten d374rfe; l344gen diese Voraussetzun-gen vor, k366nne dem Anwaltsbetreuer ausnahmsweise auch f374r eine wenig aus-sichtsreiche Rechtsverfolgung ein Anspruch auf Aufwendungsersatz aus der Staatskasse zustehen (OLG Frankfurt FamRZ aaO; BayObLG BtPrax aaO; HK-BUR/Bauer/Deinert aaO Rdn. 59). Dieser Auffassung vermag der Senat nicht ohne weiteres beizutreten; keinesfalls kann ihr im Grundsatz darin gefolgt werden, dass die Frage, ob der Anwaltsbetreuer Aufwendungsersatz aus der Staatskasse f374r eine von ihm wahrgenommene T344tigkeit in einem gerichtlichen Verfahren beanspruchen kann, bei einem mittellosen Betreuten ohne R374cksicht auf die Voraussetzungen f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu beurteilen sei. 19 Der urspr374nglich durch das Gesetz 374ber die rechtliche Stellung der un-ehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243) eingef374hrte Schuldbei-tritt der Staatskasse f374r Aufwendungen des Vormunds sollte dem als unbefrie-digend empfundenen Zustand abhelfen, dass Vorm374nder wegen der von ihnen get344tigten notwendigsten Auslagen f374r einen mittellosen M374ndel bei nieman-dem Ersatz zu finden vermochten und ihnen deshalb unzumutbare materielle Opfer abverlangt wurden (vgl. BT-Drucks. 5/2370, S. 85). Die Mithaftung der 20 - 12 - Staatskasse dient in dieser Hinsicht vor allem der Verwirklichung der Grund-rechte der Betroffenen aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozial-staatsprinzip, da sich ohne eine solche Regelung engagierte Vorm374nder, Pfle-ger oder Betreuer nur schwerlich finden lie337en, die zur 334bernahme des Amtes bei mittellosen Betroffenen bereit w344ren. 21 Die Regelung des 247 1835 Abs. 4 BGB sollte aber nicht dazu f374hren, dass minderbemittelten Betreuten aus 366ffentlichen Kassen Sozialleistungen gew344hrt werden, auf die sie als Unbemittelte ohne Einrichtung einer Betreuung keinen Anspruch h344tten (Jurgeleit/Maier aaO Rdn. 50; HK-BUR/Bauer/Deinert aaO Rdn. 57). Dieser Grundsatz gilt auch f374r die Sozialhilfe im Bereich der Rechts-pflege. Die aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG herzuleitende Rechtsgleichheit gebietet es, durch geeignete Vorkehrungen jedermann in gleicher Weise den Zugang zu den staatlichen Gerichten zu er366ffnen. Durch das Institut der Prozesskostenhilfe wird gew344hrleistet, dass minderbemittelte Parteien nicht allein aus wirtschaftli-chen Gr374nden daran gehindert werden, ihr Recht vor Gericht zu suchen. Das Prinzip der Rechtsgleichheit verlangt indessen keine vollst344ndige Gleichstellung von bemittelten und unbemittelten Personen, so dass es verfassungsrechtlich nicht geboten ist, unbemittelten Personen den Zugang zu den Gerichten auch dann zu erm366glichen, wenn die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht oder mut-willig im Sinne des 247 114 ZPO erscheint (BVerfGE 81, 347, 357 f.; BVerfG NJW 1997, 2745). Die in 247247 1835 Abs. 4, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB geregelte Mithaf-tung der Staatskasse f374r die Aufwendungen des Betreuers verfolgt nicht das Ziel, das Prinzip der Rechtsgleichheit f374r einen unbemittelten Betroffenen in einem Umfang zu verwirklichen, der 374ber den durch das Institut der Prozess-kostenhilfe gebotenen Rahmen hinausgeht. Eine nicht betreute Partei k366nnte f374r eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, mit der sie voraussichtlich nicht durchdringen wird, die ihr aber aus anderen Gr374nden - etwa zur Verz366ge- - 13 - rung von Vollstreckungsma337nahmen des Prozessgegners - objektiv n374tzlich ist, keine Prozessfinanzierung aus 366ffentlichen Kassen erlangen. Aus diesem Grunde darf der Betreuer bei der Prozessf374hrung im Regelfall keine Kosten ausl366senden Ma337nahmen ergreifen, deren Finanzierung durch Prozesskosten-hilfe - oder im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens wegen der Pr374fung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung durch Bera-tungshilfe (vgl. hierzu BGHZ 91, 311, 313 f.) - nicht gew344hrleistet werden kann. Es erscheint dem Senat deshalb zweifelhaft, ob bei der Versagung von Pro-zesskostenhilfe ein aus der Staatskasse zu zahlender Aufwendungsersatz f374r die Geb374hren des in einem gerichtlichen Verfahren t344tigen Anwaltsbetreuers tats344chlich erst dann ausscheidet, wenn die beabsichtigte Prozessf374hrung von vornherein ohne jede Erfolgsaussicht war und der Anwaltsbetreuer dies man-gels eigener Pr374fung nicht erkannt hat (so Knittel aaO Rdn. 27). Vielmehr wird im Falle der Versagung von Prozesskostenhilfe ein nach anwaltlichem Geb374h-renrecht zu liquidierender Aufwendungsersatz des Anwaltsbetreuers allenfalls dann in Betracht kommen, wenn mit einer f374r den Betreuten ung374nstigen Ent-scheidung im Prozesskostenhilfepr374fungsverfahren nicht gerechnet werden konnte, etwa in solchen F344llen, in denen - wie auch hier - die Ablehnung der begehrten Prozesskostenhilfe auf einer offensichtlich nicht tragf344higen Begr374n-dung beruht. c) Dies bedarf hier aber keiner n344heren Er366rterung, weil sich die weitere Beschwerde nur dagegen richtet, dass dem Betreuer aus der Staatskasse als Aufwendungsersatz h366here Geb374hrens344tze zugebilligt worden sind als diejeni-gen, die er gem344337 247 49 RVG (fr374her 247 123 BRAGO) im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe als beigeordneter Anwalt des Betreuten zu beanspru-chen gehabt h344tte. Die Zahlung der vollen Wahlanwaltsverg374tung kommt bei Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe f374r die Vertretung des Betreuten in einem gerichtlichen Verfahren indessen nicht in Betracht. Das Betreuungs- 22 - 14 - verh344ltnis kann es generell nicht rechtfertigen, dem Anwaltsbetreuer in Sachen seines unbemittelten Betreuten aus der Staatskasse eine h366here Verg374tung zu zahlen als in Sachen eines anderen mittellosen Mandanten (Erman/Holzhauer 11. Aufl. 247 1835 Rdn. 16). Dies w374rde auch in anderer Hinsicht zu einer unver-st344ndlichen Ungleichbehandlung f374hren, weil derjenige Rechtsanwalt, f374r des-sen Prozessf374hrung keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, besser ge-stellt w344re als derjenige Rechtsanwalt, dem sie bewilligt wurde und der wegen 247 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine weitergehenden Geb374hrenanspr374che mehr ge-gen seinen mittellosen Mandanten stellen kann (vgl. ebenso LG Zweibr374cken FamRZ 2002 aaO; Knittel aaO Rdn. 28, im Ergebnis wohl auch Damrau RPfle-ger 1986, 13). 3. Nach den gleichen Ma337st344ben ist auch die Frage zu beantworten, ob der Anwaltsbetreuer verpflichtet ist, f374r die au337ergerichtliche Beratung und Ver-tretung seines Betreuten Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen. Auch au337er-halb eines gerichtlichen Verfahrens hat der Rechtsanwalt die grunds344tzliche Pflicht, seinen erkennbar mittellosen Mandanten auf die M366glichkeit der Bera-tungshilfe hinzuweisen (vgl. BVerfG NJW 2000, 2494 f.; Rinsche/Fahrendorf/ Terbille aaO Rdn. 1333; Feuerich/Weyland aaO 247 49 a Rdn. 15; Grei337inger NJW 1985, 1671, 1674 f.; vgl. auch 247 16 Abs. 1 BORA). Das Betreuungsver-h344ltnis rechtfertigt es auch insoweit nicht, diese Pflichtenlage in Sachen des mittellosen Betreuten anders zu beurteilen. F374r den unbemittelten Betreuten ist die Inanspruchnahme von Beratungshilfe schon deshalb von Interesse, weil das Recht der Beratungshilfe auch bei wesentlicher nachtr344glicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verh344ltnisse keine Nachzahlungsanordnung kennt und dem Betroffenen die einmal gew344hrte Beratungshilfe aus diesem Grunde unentgelt-lich verbleibt. 23 - 15 - Soweit das Bayerische Oberste Landesgericht im 334brigen auf die Subsi-diarit344tsklausel des 247 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG abstellt, wonach auch das Institut der rechtlichen Betreuung als "andere zumutbare Hilfsm366glichkeit" im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden k366nne und deshalb der Bewilligung von Beratungshilfe entgegenstehe, vermag der Senat dem schon im rechtlichen Ausgangspunkt nicht beizutreten. Der R374ckgriff auf eine andere Hilfsm366glichkeit ist regelm344337ig nur dann zumutbar, wenn der Betroffene die erforderliche Rechtsberatung kostenfrei oder jedenfalls ohne eine nennenswerte Gegenleis-tung erlangen k366nnte (vgl. Schoreit/Dehn, BerHG/PKHG, 8. Aufl. 247 1 BerHG Rdn. 49; Kalthoener/B374ttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungs-hilfe, 3. Aufl. Rdn. 943). Zu einer kostenfreien Rechtsberatung ist ein anwaltli-cher Berufsbetreuer indessen gerade nicht verpflichtet, weil er f374r seine 24 - 16 - anwaltsspezifischen T344tigkeiten gegen374ber dem Betreuten jedenfalls Aufwen-dungsersatz nach 247247 1835 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB geltend machen k366nnte. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Fuchs V351zina Vorinstanzen: AG M374nchen 706 VII 714/00 LG M374nchen I, Entscheidung vom 03.02.2003 - 13 T 21162/02 - BayObLG M374nchen, Entscheidung vom 28.05.2003 - 3Z BR 49/03 -
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