BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 118/05 vom 7. Juli 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 7. Juli 2005 beschlossen: Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Rechts-beschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landge-richts Mosbach vom 10. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfah-ren kommt nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde wäre schon nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen wor-den ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Im übrigen ist die Annahme der Klägerin, ein Darlehensgeber könne im Falle der Kündigung oder einvernehmlichen vorzeitigen Ablösung des Darle-hens keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, wenn er die Zwangsvoll-streckung gegen den Schuldner betreibt, unzutreffend. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak
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