BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 118/08 vom 25. Juni 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 25. Juni 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 6. Mai 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.380 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Rechtsbeschwerde f374r grunds344tzlich gehaltene Frage, ob auf die Mindestverg374tung nach 247 2 Abs. 2 InsVV Zuschl344ge nach 247 3 InsVV ge-w344hrt werden k366nnen, ist jedenfalls f374r die Verg374tung des Insolvenzverwalters bereits gekl344rt. Sie wird in Rechtsprechung und Schrifttum 374bereinstimmend bejaht (BGHZ 157, 282, 299 f; BGH, Beschl. v. 13. M344rz 2008 - IX ZB 63/05, 2 - 3 - ZIP 2008, 976, 979 Rn. 29-31; LG Flensburg ZInsO 2006, 205 Rn. 9; AG Pots-dam ZInsO 2006, 1262 Rn. 5 f; Haarmeyer/Wutzke/F366rster, InsVV 4. Aufl. 247 2 Rn. 51; Keller, Verg374tung und Kosten im Insolvenzverfahren 2. Aufl. Rn. 343; ders. in HK-InsO, 5. Aufl. 247 2 InsVV Rn. 7; HmbKomm-InsO/B374ttner 3. Aufl. 247 2 InsVV Rn. 21; Eickmann/Prasser in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO, 247 2 InsVV Rn. 18; Blersch ZIP 2004, 2311, 2312). Ob die Frage f374r die Verg374tung des vor-l344ufigen Insolvenzverwalters anders zu beantworten ist (so AG Potsdam ZInsO 2008, 314), ist f374r den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Die Auffassung des weiteren Beteiligten, das Beschwerdegericht habe bei der Bemessung des Zuschlags die Zeit, die er f374r die Ausarbeitung des In-solvenzplans habe aufwenden m374ssen, nicht gen374gend ber374cksichtigt, begr374n-det ebenfalls nicht die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats ist die Bemessung vorzunehmender Zu- und Ab-schl344ge grunds344tzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwer-deinstanz nur darauf zu pr374fen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Ma337-st344ben mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 8 m.w.N.). Diese Gefahr besteht hier nicht. In 334berein-stimmung mit der Rechtsprechung des Senats haben die Vorinstanzen den im konkreten Fall erforderlichen Aufwand f374r die Ausarbeitung des Insolvenzplans nach allgemeinen Kriterien bewertet. Eine Bemessung der Verg374tung nach dem exakten Zeitaufwand ist dem System des 247 63 Abs. 1 Satz 3 InsO i.V.m. 3 - 4 - 247 3 InsVV fremd. Dass sich auf diese Weise im Einzelfall eine nicht ausk366mmli-che Verg374tung ergeben kann, ist vom Insolvenzverwalter im Hinblick auf den Grundsatz der Querfinanzierung hinzunehmen (BGHZ 157, 282, 289; BGH, Beschl. v. 13. M344rz 2008, aaO S. 977 Rn. 12). Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 05.12.2007 - 402 IN 358/07 - LG Leipzig, Entscheidung vom 06.05.2008 - 8 T 7/08 -
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