BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 118/10 vom 23. Juni 2010 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein BGB 247 1906 Abs. 1 Nr. 1, 2 Zu den Anforderungen an eine zul344ssige Unterbringung nach 247 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB (im Anschluss an Senatsbeschl374sse vom 1. Februar 2006 - XII ZB 236/05 - FamRZ 2006, 615, 616 und vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Tz. 14). BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 118/10 - LG Schwerin AG Schwerin - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juni 2010 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. G374nter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 5 des Landgerichts Schwerin vom 3. M344rz 2010 wird zur374ckgewie-sen. Das Verfahren ist gerichtsgeb374hrenfrei. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gr374nde: I. Der Betroffene leidet an Schizophrenie; er befindet sich in einem akuten psychotischen Zustand. Seit 2007 war der Betroffene wiederholt untergebracht - zuletzt aufgrund von Beschl374ssen des Amtsgerichts vom 30. Juni 2009 (Be-schwerdeentscheidung des Landgerichts vom 16. Juli 2009; Unterbringung bis 27. Juli 2009), vom 12. August 2009 (Beschwerdeentscheidung des Landge-richts vom 1. September 2009; Unterbringung bis 23. September 2009), vom 2. Oktober 2009 (Unterbringung bis 5. November 2009) und vom 12. Januar 2010 (Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 26. Januar 2010; Unter-bringung bis 22. Februar 2010). Den die Unterbringung genehmigenden Be-schl374ssen lagen jeweils Gutachten (vom 29. Juni 2009 - Stations344rztin H. 1 - 3 - und Dr. P. , vom 12. August 2009 - Dr. P. , vom 1. Oktober 2009 und 6. Januar 2010 - beide Dipl.-Med. M. ) zugrunde, die u. a. von einer Selbstt366-tungsgefahr bzw. der Gefahr erheblicher Eigengef344hrdung f374r den Betroffenen ausgehen, ferner eine 344rztliche Stellungnahme im Rahmen einer Anh366rung am 26. Januar 2010 (Stations344rztin H. ). 2 Auf Antrag der Betreuerin hat das Amtsgericht (mit Beschluss vom 18. Februar 2010) erneut die Unterbringung des Betroffenen - nunmehr bis zum 19. August 2010 - genehmigt. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Land-gericht zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechts-beschwerde. II. Das zul344ssige Rechtsmittel ist nicht begr374ndet. 3 1. Nach Auffassung des Landgerichts liegen die Voraussetzungen f374r ei-ne Unterbringung des Betroffenen nach 247 1906 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB vor. Aufgrund der Schizophrenie bestehe die Gefahr, dass der Betroffene sich und anderen Personen erheblichen Schaden zuf374gen k366nne. Dies sei bedingt durch die bei dem Betroffenen bestehende psychotische Symptomatik mit erheblichen 304nderungen im Affekt. In erster Linie liege eine Eigen- und Fremdgef344hrdung vor, die dazu f374hren k366nne, dass der Betroffene sich in f374r ihn schwierige Situa-tionen hineinbegibt und sich sein Zustand durch die ausgesetzte Medikation weiter verschlechtere. Das Landgericht st374tzt seine Beurteilung auf ein weiteres von ihm eingeholtes Sachverst344ndigengutachten des Dipl.-Med. M. (vom 9. Februar 2010), auf die 344rztliche Stellungnahme des den Betroffenen behan-delnden Oberarztes Dr. P. vom 1. M344rz 2010 sowie auf den pers366nlichen 4 - 4 - Eindruck, den das Gericht von dem Betroffenen bei dessen pers366nlicher Anh366-rung am 1. M344rz 2010 gewonnen hat. Der Betroffene habe dabei erkl344rt, dass er aus politischen Gr374nden verfolgt werde, keine Medikamente ben366tige und sie nach seiner Entlassung aus der Klinik auch nicht mehr einnehmen werde. Der Betroffene verf374ge nach 334berzeugung der Kammer 374ber keine Einsicht in seine Krankheit und sei in seiner verfestigten 334berzeugung, ohne Medikamente gleich gut leben zu k366nnen und keiner Heilbehandlung zu bed374rfen, nicht zu beeinflussen. 2. Diese Ausf374hrungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachpr374fung stand. 5 a) Zwar ist richtig, dass - wie die Rechtsbeschwerde r374gt - die Feststel-lungen des Landgerichts eine Unterbringung des Betroffenen nach 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB allein nicht zu tragen verm366gen. 6 Nach dieser Vorschrift ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer zul344ssig, wenn eine Heilbehandlung notwendig ist, die ohne die Un-terbringung nicht durchgef374hrt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krankheit die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. Da eine Unterbringung nach die-ser Vorschrift gerade nicht an die engeren Voraussetzungen des 247 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Suizidgefahr, erhebliche Gesundheitsbesch344digung) gebunden ist, kommt - wie der Senat dargelegt hat - dem Verh344ltnism344337igkeitsprinzip bei der Anwendung dieser Regelung als notwendigem Korrektiv f374r Eingriffe in das Freiheitsrecht besondere Bedeutung zu. F374r eine die Unterbringung rechtferti-gende Heilbehandlung muss deshalb im Einzelfall eine medizinische Indikation bestehen und der m366gliche therapeutische Nutzen der Behandlung gegen die Gesundheitssch344den abgewogen werden, die ohne die Behandlung entstehen 7 - 5 - w374rden (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2006 - XII ZB 236/05 - FamRZ 2006, 615, 616). 8 Dem landgerichtlichen Beschluss sind Er366rterungen zur Verh344ltnism344-337igkeit nach diesen Ma337st344ben nicht zu entnehmen; insbesondere werden - von der Rechtsbeschwerde beanstandet - die konkret beabsichtigte Therapie und die Aussichten, die der Krankheitsverlauf mit und ohne diese Therapie neh-men w374rde, dort nicht, jedenfalls nicht ausdr374cklich, benannt. Zwar durfte das Landgericht davon ausgehen, dass sich Behandlungsbed374rftigkeit, Therapie und Unterbringungsnotwendigkeit aus den mehreren umf344nglichen Gutachten, die im Laufe der aufeinander folgenden Unterbringungsverfahren erstellt wor-den sind, mit hinreichender Verl344sslichkeit und Aktualit344t erschlie337en lassen - so zuletzt aus dem vom Landgericht ausdr374cklich in Bezug genommenen Gut-achten des Dipl.-Med. M. vom 9. Februar 2010. Auch finden sich bereits in den vorangegangenen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts vom 1. September 2009 (Seite 2) und vom 26. Januar 2010 (Seite 2) hierzu n344here Hinweise, deren stete Wiederholung grunds344tzlich als unn366tige F366rmelei erach-tet werden k366nnte. Indes unterscheidet sich die angefochtene Entscheidung von den vorangegangenen Beschl374ssen durch die nunmehr vorgesehene Un-terbringungsdauer von einem halben Jahr nicht unerheblich; angesichts dieses Unterschiedes bedurfte es einer Darlegung, inwieweit auch die jetzt genehmigte l344ngerfristige Unterbringung unter dem Gesichtspunkt der Verh344ltnism344337igkeit von den bisherigen Befunden gedeckt und durch das therapeutische Konzept gerechtfertigt wird. An einer solchen - zumindest summarischen - Darlegung fehlt es in dem angefochtenen Beschluss. b) Indes erweist sich die angefochtene Entscheidung gleichwohl im Er-gebnis als richtig. Denn das Landgericht hat seine Entscheidung auch auf 9 - 6 - 247 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB gest374tzt. Diese Begr374ndung rechtfertigt das gefunde-ne Ergebnis. 10 Wie der Senat ebenfalls dargelegt hat, verlangt diese Vorschrift - im Ge-gensatz zur 366ffentlich-rechtlichen Unterbringung - keine akute, unmittelbar be-vorstehende Gefahr f374r den Betreuten. Notwendig ist allerdings eine ernstliche und konkrete Gefahr f374r dessen Leib und Leben (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Tz. 14), wobei die Anfor-derungen an die Voraussehbarkeit einer Selbstt366tung oder einer erheblichen gesundheitlichen Eigensch344digung jedoch nicht 374berspannt werden d374rfen. Die Prognose ist im Wesentlichen Sache des Tatrichters (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 248/09 - FamRZ 2010, 365 Tz. 14). Das Landgericht ist insoweit dem Gutachten des Sachverst344ndigen Dipl.-Med. M. vom 9. Februar 2010 gefolgt, nach dem "weiterhin die Gefahr [besteht], dass der Betroffene sich selbst erheblichen gesundheitlichen Scha-den zuf374gt". Es hat sich au337erdem auf die gutachtliche Stellungnahme des den Betroffenen behandelnden Oberarztes Dr. P. gest374tzt, der anl344sslich seiner Anh366rung vor dem Landgericht die Ergebnisse der Begutachtung durch Dipl.-Med. M. ausdr374cklich best344tigt hat. Beiden sachverst344ndigen 304u337e-rungen ist zu entnehmen, dass ohne die Fortsetzung der bisherigen Medikation die Gefahr einer erheblichen Eigensch344digung des Betreuten besteht, der Be-treute in der Vergangenheit die Einnahme der Medikamente stets abgesetzt hat und deshalb die Unterbringung zur kontinuierlichen Fortf374hrung der Medikation erforderlich ist. Weiterer Erkundungen bedurfte es - auch im Hinblick auf die in den vorangehenden Genehmigungsverfahren eingeholten gutachtlichen Stel-lungnahmen, die f374r den Fall einer Unterbrechung der Therapie einhellig von der Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Eigensch344digung des Betroffe-nen ausgehen - nicht. Insbesondere bedurfte es danach keiner Ermittlung be- 11 - 7 - sonderer tats344chlicher Vorkommnisse aus der j374ngeren Vergangenheit, die si-chere R374ckschl374sse auf die Gefahr der Eigensch344digung erm366glichen k366nnten; ebenso war es - angesichts der auch in den Gutachten geschilderten Lebenssi-tuation des Betroffenen - verzichtbar, weil fernliegend, ausdr374cklich auch der Frage nach m366glichen Alternativen zur Unterbringung nachzugehen. 12 Aus der von der Rechtsbeschwerde angef374hrten Stellungnahme der Sta-tions344rztin H. , die diese am 26. Januar 2010 - anl344sslich einer Anh366rung im vorangehenden Genehmigungsverfahren - abgegeben hat, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Danach h344lt die Stations344rztin zum damaligen Zeitpunkt einen Suizid "grunds344tzlich f374r m366glich"; die Suizidgefahr sei "jedoch nicht mehr das vordergr374ndige Thema". Fr374her habe es Suizidhandlungen gegeben. "Durch seine Verweigerungshaltung" sei der Betroffene "in eine perspektivlose Situati-on geraten". Es sei daher "in der Tat die schlimmste Bef374rchtung, dass derarti-ges passieren k366nne". Es ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht diesen Ausf374hrungen keine Bedeutung zugemessen - 8 - hat, die den zuvor wiedergegebenen Darlegungen des Dipl.-Med. M. und des Oberarztes Dr. P. widerstreiten. Hahne Wagenitz Dose Klinkhammer G374nter Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 18.02.2010 - 81 XVII 221/09 - LG Schwerin, Entscheidung vom 03.03.2010 - 5 T 63/10 -
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