ECLI:DE:BGH: 2017:180117BXIIZB118.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 118/16 Verkündet am: 18. Januar 2017 Fahrner Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1603 Abs. 1; SGB XII § § 94, 105 aF a) Neben den Zinsen sind die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen des Elternu nterhaltspflichtige n abzuziehen, ohne dass dies seine B e- fugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. b) Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögen s- bildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Alter s- vorsorge auf die Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens des Elter n- unterhaltspflichtigen anzurechnen. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017 - XII ZB 118/16 - OLG Schleswig AG Eckernförde - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2017 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt : Dem Antragsgegner wird gegen die Versäumung der Beschwerd e- frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 2 4 . Februar 2016 aufgeh o- ben , soweit das Oberlandesgericht den Antrag des Antragstellers abgewiesen hat . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zur erneuten Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Gründe: A. Der Kreis H. (im Folgenden: Antragsteller ) begehrt von dem Antragsge g- ner Elternunterhalt aus übergegangenem Rech t für die Zeit von Dezember 2010 bis Januar 2013 . Der Antragsteller erbrachte für die i m Februar 2013 verstorbene Mutter des Antragsgegners ab Juli 2010 Leistungen nach dem Zwölften Buch des S o- zialgesetzbuchs wegen ihrer vollstationären Unterbringung i n eine m Altersheim . Der Antragsgegner ist verheiratet und bewohnt zusammen mit seiner Ehefrau ein in ihrem Miteigentum stehendes Eigenheim mit einer Wohnfläche von 200 qm. Hierfür fallen monatlich 1. 000,17 an Zins und Tilgung an. Beide Eh e- gatten verfügen ü ber Erwerbseinkommen und sind steuerlich zusammen vera n- lagt. Das Amtsgericht hat u.a. den den Wohnwert der selbstgenutzten I m- mobilie überschreitenden Darlehensabtrag auf die Rücklage für die Altersvo r- sorge von 5 % des Bruttoeinkommens angerechnet . Au f dieser Grundlage ist es zu einem rückständigen Elternunterhalt in Höhe von 3.543,12 nebst Zinsen gelangt. Gegen den am 22. Juli 2014 verkündeten und seinem Verfahrensb e- vollmächtigten am 20. Januar 2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsge g- ner am 13. Februar 2015 Beschwerde eingelegt. Darauf hat das Oberlandesg e- richt den zu zahlenden Betrag auf 572,97 reduziert. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der zugelassene n Rechtsbeschwerde. 1 2 3 - 4 - B. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt in dem im Tenor genan n- ten Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückve r- w eisung der Sache an das Oberlandesgericht. I. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie fo lgt begründet: Der Antragsteller habe gegenüber dem Antragsgegner einen über die bereits von ihm getätigte Zahlung in Höhe von 7.406,71 hinausgehenden Anspruch auf Elternunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit von D e- zember 2010 bis einschließlich Januar 2013 in Höhe von 572,97 . Unstreitig habe der Antragsteller im Unterhaltszeitraum Sozialleistungen für die Mutter erbracht, die den vom Antrags gegner geforderten und noch offenen B etrag von 3.543,12 zuzüglich den mit der Anschlussbeschwerde geltend gemachten B etrag von 477,69 überstiegen. Streitig sei allein die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners. Nach den nicht angegriffenen Feststellunge n des Amtsgerichts habe d ies er im Unterhaltszeitraum über ein durchschnittliches monatliches Ne t- toeinkommen in Höhe von 4.015,14 verfügt . Die dem jeweiligen Einkommen hinzuzurechnenden Anteile an den Steuererstattungen ergäben sich unter B e- rücksichtigung der in den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden aufgeführten Gesamtbeträge der Einkünfte des Antragsgegners und seiner Ehefrau . Der Wohnvorteil , der sich unter dem Gesichtspunkt der ersparten Miete auf 700 sei wegen der monatlichen Kreditverp flichtungen des A n- tragsgegners und seiner Ehefrau von insgesamt 1.000,17 nicht einkommen s- erhöhend anzurechnen. Es verbleibe vielmehr eine darüber hinausgehende 4 5 6 7 - 5 - Belastung von 300,17 , also für jeden Ehegatten 150,09 . Eine hälftige Aufte i- lung unter den Eheleuten sei sachgerecht. Hinsichtlich der zusätzlichen privaten Altersvorsorge sei für den Antrag s- gegner monatlich ein Betrag von 242,20 zu berücksichtigen , also 5 % s ein es Bruttoeinkommens, das sich unstreitig auf 4.844,02 s- ve rbindlichkeiten seien hierauf nicht anzurechnen, sondern zusätzlich vom Ei n- kommen abzuziehen. Die Frage der Anrechnung sei allerdings umstritten . Anders als die Gegenauffassung meine, die sich für eine Anrechenba r- keit der Tilgungsleistung auf die Alters vorsorgequote ausspreche, sei e ine U n- gleichbehandlung mit anderen Unterhaltsarten wie Ehegatten - und Kindesu n- terhalt gerechtfertigt . D enn der Elternunterhalt sei ein im Verhältnis zur Ran g- stufe anderer Unterhaltsverhältnisse vergleichsweise schwach ausgest alteter Anspruch . D er besondere Schutz des Lebensstandards des Unterhaltspflicht i- gen werde nicht schon dadurch ausreichend berücksichtigt, dass die Selbstb e- haltsätze höher s e i e n, der Wohnvorteil einer eigen genutzten Immobilie nicht mit dem vollem Mietwert angesetzt werde und das s speziell für Altersvorsorg e- aufwendungen bereits ein e um einen Prozentpunkt höhere Obergrenze gelte. Grundsätzlich solle n iemand seine selbst genutzte Immobilie veräußern mü s- sen , um ein angemessenes Alterseinkommen zu erzielen. D es halb könnten die hier für zu tätigenden Darlehensabträge im Rahmen des Elternunterhalts nicht auf die Altersvorsorgequote angerechnet werden. Das sei jedenfalls dann nicht mit Lebensstandardgarantie für das unterhaltspflichtige Kind zu verei n- baren, wenn die Kreditverpflichtungen wie hier vor Absehbarkeit der Bedür f- tigkeit der Eltern eingegangen worden seien. Die Beiträge zur Risikolebensversicherung in Höhe von monatlich 22, 27 seien ebenfalls zu berücksichtigen, denn in der mündlichen Verhan d- 8 9 10 - 6 - lung habe der Antragsgegner unter Vorlage eines Schreibens der Lebensvers i- cherung erklärt, diese Lebensversicherung bereits 1998 abgeschlossen zu h a- ben . Zudem seien die geltend gemacht en Fahrtk osten in Höhe von monatlich 700 , die dadurch anfielen, dass der Antragsgegner die rund 90 km lange Strecke zu seinem Arbeitsplatz nutze, die über die B 203 zur Aut o- bahnanschlussstelle Rendsburg/Büdelsdorf führe. Im Rahmen des Elternu nte r- halts sei der Antragsgegner nicht verpflichtet, die kürzeste Strecke zu benutzen. Er sei nicht gehalten, seine vorherigen Gewohnheiten zu ändern, um eine hier zudem nur relativ geringfügige Erhöhung seiner Leistungsfähigkeit zu bewi r- ken. II. E inem Erfolg der Rechtsbeschwerde steht nicht bereits eine Unzulässi g- keit der vorangegangenen Beschwerde entgegen. Zwar war die gegen den amtsgerichtlichen Beschluss eingelegte Beschwerde des Antragsgegners g e- mäß § 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 FamFG verfrist et (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2015 - XII ZB 572/13 FamRZ 2015, 1006 Rn. 9 ff.). Dem A n- tragsgegner ist jedoch gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm §§ 233, 234, 236 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand z u bewilligen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. März 2015 XII ZB 572/13 FamRZ 2015, 1006 Rn. 32 ff., 42 f. und vom 17. Juli 2013 XII ZB 700/12 FamRZ 2013, 1567 Rn. 16 ). 11 12 - 7 - III. In der Sache halten die Ausführungen des Oberlandesgericht s nicht in a l- l en Punkten rechtlicher Überprüfung stand. 1. D ie Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Antragsgegners auf Elternunterhalt sind nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts dem Grunde nach erfüllt. Der Bedarf und die B e dürftigkeit der Mutter des Antrag s- gegners im hier maßgeblichen Unterhaltszeitraum sind unstreitig und die Au s- führungen hierzu von Rechts wegen nicht zu beanstanden . 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist ebenso wenig e t- was dagegen zu erinnern, dass das Oberlandesger icht die vom Antragsgegner geltend gemachten Fahrtkosten in voller Höhe von 700 hat. a) Die Verpflichtung zur Zahlung von Verwandtenunterhalt findet nach § 1603 Abs. 1 BGB dort ihre Grenze, wo der Unterhaltspflichtige bei Berüc k- sic htigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt des Berechtigten zu gewähren. § 1603 Abs. 1 BGB gesteht damit jedem Unterhaltspflichtigen vorrangig die S i- cherung seines eigenen angemess enen Unterhalts zu; ihm sollen grundsätzlich die Mittel verbleiben, die er zur angemessenen Deckung des seiner Lebensste l- lung entsprechenden allgemeinen Bedarfs benötigt (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 XII ZB 693/14 FamRZ 2016, 887 Rn. 14 ff.). Die H öhe der als abzugsfähig anzuerkennenden Kosten zu bestimmen, ist dabei in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten ( Senatsurteil vom 21. Januar 1998 XII ZR 117/96 FamRZ 1998, 1501, 1502) . 13 14 15 16 - 8 - b) Gemessen hieran liegt es noch im tatrichterlichen Ermessen des Obe r landesgerichts , wenn es den Antragsgegner nicht dazu angehalten hat, seine Gewohnheiten zu ändern und die kürzeste aber nicht schnellste Str e- cke zu benutzen , um eine nur relativ geringfügige Erhöhung seiner Leistungsf ä- higkeit zu bewirken. 3 . Auch geht der Angriff der Rechtsbeschwerde hinsichtlich des vom Oberlandesgericht vorgenommenen Abzugs der Beiträge für die Risiko - Lebensversicherung von monatlich 22,27 Eine Risiko - Lebensversicherung dient weder der Vermögensbildung noch der Altersvorsorge. Sie kann vielmehr wie wohl auch hier eine Hausf i- nanzierung bzw. den Ausfall der Arbeitskraft absichern (vgl. OLG Hamm F a- mRZ 2013, 959, 960, das die hierfür aufgewandten Prämienzahlungen als zu berücksichtigende Vorsorgeaufwendungen betr achtet). Beiträge hierfür können nach den Umständen des Einzelfalls auch dann berücksichtigt werden , wenn sie wegen der Höhe der Prämien eine besondere Belastung darstellen (vgl. Botur in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 1603 BGB Rn. 47 mwN ). Wenn das Oberlandesgericht die entsprechenden Prämien auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsgegner diese Versicherung bereits im Jahr 1998 abgeschlossen hat te , für absetzbar hält, liegt das noch in seinem der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogenen tatrichterlichen Ermessen. 4. Ebenso bewegt sich das Oberlandesgericht im Ausgangspunkt mit seiner Unterhaltsberechnung im Rahmen der Senatsrechtsprechung zur Ermit t- lung der Leistungsfähigkeit eines verheirateten, z um Elternunterhalt Verpflicht e- ten, wenn beide Ehegatten über Erwerbseinkommen verfügen (vgl. Senatsb e- 17 18 19 20 21 - 9 - schluss BGHZ 200, 157 = FamRZ 2014, 538 Rn. 21 und Senatsurteil BG HZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 39 ff. ). 5. Schließlich sind die Ausführungen des O berlandesgericht s zum Wohnwert von Rechts wegen nicht zu beanstanden. a) Zu den wirtschaftlichen Nutzungen können auch die Gebrauchsvorte i- le eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung entfällt die N otwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs ausmacht. Soweit bei e i- ner Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der zu berücksichtige n- den Belastung der Nutzungswert eines Eigenheims den Aufwand übersteigt, ist die Differenz dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen. Dabei ist der Wohnwert bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu beme s- sen (Senatsbeschluss BGHZ 205, 165 = FamRZ 2015, 1172 Rn. 19 mwN ). b) D iese n Vorgaben hat das Oberlandesgericht Rechnung ge tr a g en, i n- dem es für die Bewertung des Wohnvorteils maßgeblich auf die ersparte Mi ete abgestellt hat, die sich nach den nicht beanstandeten Feststellungen für beide Ehegatten auf insgesamt 700 6. Während das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung im A n sat z noch zutreffend davon ausgegangen ist, dass der zum Elternunterhalt Verpflic h- tete 5 % seines Bruttoeinkommen s für die Altersvorsorge verwenden darf , kann ihm indes nicht gefolgt werden, soweit es eine Anrechnung der Tilgungsleistu n- gen auf die se Altersvorsorgequote vollständig ablehnt. 22 23 24 25 - 10 - a) Nachdem sich zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat, dass die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersversorgun g ausreichen wird, sondern zusätzlich private Vorsorge zu treffen ist, darf einem Unterhaltspflichtigen diese Möglichkeit nicht genommen werden. Denn die e i- gene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für die Unterhaltsberechti g- ten grundsätzlich vor (für den Fall, dass der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder nicht gewahrt wäre vgl. aber Senatsurteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10 - FamRZ 2013, 616 Rn. 15 ff.) . Das gilt besonders dann, wenn dem U n- terhaltspflichtigen wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt vorra n- gig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts gewährleistet wird. Ihm ist deshalb die Möglichkeit zu eröffnen, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er nicht seinerseits im Alter seine Kinder auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen braucht. Vor diesem Hintergrund müssen auch der zusätzlichen Altersversorgung dienende Aufwendungen in einem angemessenen Umfang grundsätzlich als abzugsfähig anerkannt werden. Was die Höhe des entspr e- chenden Aufwands anbelangt, so lässt sich im Voraus kaum abschätzen, we l- che Leistungen für eine im Alter angemessene Versorgung erforderlich sind. In der Regel kann es nicht als unangemessen bewertet werden, wenn in Höhe weiterer 5 % des Bruttoeinkommens zusätzliche Altersv o rsorg e betrieben wird. Auf diese Weise kann in dem rechtlich schwächer ausgestalteten Unterhalt s- rechtsverhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren unterhaltsbedürft i- gen Eltern der notwendige Handlungsspielraum gewahrt werden, der es dem Unterhaltspflichtigen erlaubt, sich selbst im Alter angemessen abzusichern (ständige Senatsrechtsprechung, grundlegend Senatsurteil vom 14. Januar 2004 XII ZR 149/01 FamRZ 2004, 792 , 793 ) . b) D ie Darlehensaufnahme zur Finanzierung einer selbstgenutzten I m- mobilie dient dem Wohnbed ürfnis der Familie des Unterhaltspflichtigen und damit einem unterhaltsrechtlich grundsätzlich anzuerkennenden Zweck. Wenn 26 27 - 11 - und soweit sich die Verbindlichkeiten sowie die hieraus resultierenden Annuit ä- ten in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünfte n angemessenen Höhe halten, mindern sie deshalb das für den Aszendentenunterhalt einzusetzende Einkommen. Würde unter solchen Umständen die Abzugsfähigkeit von Ti l- gungsleistungen verneint, könnte sich der Unterhaltsverpflichtete ebe nso wie bei ein er Berück sichtigung eines Wohnwerts in Höhe der objektiven Marktmiete gezwungen sehen, das Familienheim anderweitig zu verwerten, weil er nicht gleichzeitig Elternunterhalt und Tilgungsleistungen aufbringen kann. Eine Ve r- wertungsobliegenheit trifft ihn indessen nic ht ( vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179 , 1181 f. ). c) Ferner bleibt d er Vermögensw ert einer selbstgenutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternunterhalt in A n- spruch genommenen Unterhaltspflichtigen gru ndsätzlich unberücksichtigt. Ins o- fern besteht jedenfalls dann keine Verwertungspflicht, wenn es sich um den jeweiligen Verhältnissen angemessenes Wohneigentum handelt. Denn der U n- terhaltspflichtige braucht bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs - und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinzunehmen (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 XII ZB 269/12 FamRZ 2013, 1554 Rn. 39). d) Die vom Senat bislang nicht abschließend entschiedene Frage, ob und g egebenenfalls in welcher Weise die Tilgungsleistungen für eine selbstg e- nutzte Immobilie im Elternunterhalt auf die Altersvorsorgequote von 5 % anz u- rechnen sind, wird in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur allerdings unterschiedlich beantw ortet. aa) Nach einer Ansicht sind Tilgungsaufwendungen für die selbstgenut z- te Immobilie als Altersvorsorge auf die Obergrenze für absetzbare zusätzliche 28 29 30 - 12 - Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 5% des Bruttoeinkommens anz u- rechnen. Erreichen oder überstei gen bereits die Tilgungsaufwendungen die Obergrenze, sollen weitere Altersvorsorgebeiträge nicht mehr absetzbar sein (OLG Hamm FamRZ 2015, 1974 , 1976 ; OLG Karlsruhe Urteil vom 28. Juli 2010 16 UF 65/10 juris Rn. 85, 90; Reinken NZFam 2016, 1 , 7 ; Seiler FF 2014, 136 , 141 ). Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm wird der Umstand, d ass der eigene Lebensstandard des Verpflichteten gegenüber Elternunte r- haltsansprüchen in höherem Maße schutzwürdig ist als gegenüber anderen Unterhaltspflichten, schon dadu rch hinreichend berücksichtigt, dass die Selbs t- behaltssätze deutlich höher seien, der Wohnvorteil einer eigengenutzten Imm o- bilie nicht mit dem vollen Mietwert angesetzt werde und dass beim Elternunte r- halt für Altersvorsorgeaufwendungen bereits eine um eine n Prozentpunkt höh e- re Obergrenze gelte. Im Übrigen seien Tilgungsverpflichtungen, die vor Abse h- barkeit von der Unterhaltsbedürftigkeit eingegangen worden seien, zum Schutz des Unterhaltspflichtigen auch dann regelmäßig voll absetzbar, wenn sie bereits als solche die Obergrenze für die Altersvorsorgeaufwendungen überschritten ( OLG Hamm FamRZ 2015, 1974 , 1976 ; s. auch OLG Karlsruhe Urteil vom 28. Juli 2010 16 UF 65/10 juris Rn. 84 f. ). bb) Nach der Gegenauffassung sollen Tilgungsaufwendungen für eine s elbstgenutzte Immobilie nicht auf die Altersvorsorgequote angerechnet we r- den, jedenfalls we nn der Unterhaltspflichtige die Verbindlichkeiten vor Kenntnis der Unterhaltsverpflichtung eingegangen ist (Wendl/Wönne Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlic hen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 993; Hauß FamRZ 2016, 521 ff.; ders. FamRB 2016, 153, 157 f.; ders. FamRZ 2013, 870; Palandt/ Brudermüller 76. Aufl. § 1601 Rn. 9; Thormeyer FamRB 2013, 310, 311). Diese Auffassung sieht sich durch die bisherige Senatsrechtsprec hung bestätigt (vgl. etwa Hauß FamRZ 2013, 870; Thormeyer FamRB 2013, 310, 311). 31 - 13 - cc) Nach Auffassung des Senat s sind nur die den Wohnwert nach Abzug der Zinsen übersteigenden Tilgung sleistung en auf die Altersvorsorgequote von 5 % anzurechnen. (1) Ge gen die erste Auffassung spricht, dass es an einer Vermögensbi l- Unterhaltsb erechtigten fehlt , wenn und soweit den Ti l- gungsanteilen noch ein einkommenserhöhender Wohnvorteil auf Seiten des Unterhaltsp flichtigen gegenübersteht (Botur in B üte/Poppen/Menne Unterhalt s- recht 3. Aufl. § 1603 54 mwN; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der fam i- lienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 578 f. mwN; Erman/Hammermann § 1603 Rn. 61 ). Denn ohne die Zins - und Tilgungsleistung gäbe es den Woh n- vorteil i n Form einer ersparten Miete nicht. Daraus folgt, dass die über den Zinsanteil hinausgehende Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwerts a n- zurechnen sind, ohne dass dies die Befugnis des Pflichtigen zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. (2) Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist j e- doch entgegen der zuletzt genannten Auffassung als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge zu berücksichtigen. Der Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie dient insoweit auch der e i- genen Altersvorsorge, weil der Eigentümer im Alter entweder mietfrei wohnen oder die Immobilie veräußern und das dadurch gewonnene Vermögen für das Alter einsetzen kann. Dem steht die Sena tsentscheidung vom 7. August 2013 (XII ZB 269/12 FamRZ 2013, 1554 Rn. 39), wonach der Vermögensw ert einer selbstgenutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvorsorgevermögens eines auf Elternu n- terhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grund sätzlich unberüc k- 32 33 34 35 36 - 14 - sichtigt bleibt, nicht entgegen. Denn in jener Entscheidung ging es um den Ei n- satz vorhandenen Eigentums als zusätzliche Altersvorsorge neben der auf 5 % vom Bruttoeinkommen begrenzten sekundären Altersvorsorge. Auch wenn der Unterhaltspfl ichtige bereits über unbelastetes selbstgenutztes Immobilieneige n- tum verfügt , soll es ihm seinem Lebensstandard entsprechend ermöglicht werden, eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 5 % seines Bruttoei n- kommens zu bilden. Hiervon ist der Fall z u unterscheiden, dass der Unterhaltspflichtige wie hier durch Darlehenstilgung erst sukzessive unbelastetes Eigentum bildet . Insoweit entspricht es schon nicht seinem gegenwärtigen Lebensstandard, in unbelastetem Eigentum zu leben. Vielmehr strebt der Unterhaltspflichtige an, nach Tilgung des Darlehens mietfrei wohnen zu können und damit letztlich auch im Alter (teilweise) versorgt zu sein. Deshalb gelten für die nebst Zinsen den Mietwert übersteigenden Tilgungsleistungen dieselben Maßstäbe für eine z u- s ätzliche Altersvorsorge wie bei anderen Anlage formen auch. Wollte man das anders sehen, würden all diejenigen Unterhaltspflichtigen benachteiligt, die ihre Altersvorsorge allein auf andere Anlageformen stützen. Sie können im Alter n e- ben der Rente bzw. Pens ion allein von dem aus der Altersvorsorgequote gebi l- deten Vermögen profitieren, nicht aber zusätzlich von einem mietfreien Wo h- nen. Zwar steht einem Miete r , der keine Tilgungsleistungen zu erbringen hat , die Möglichkeit offen , im Rahmen der Altersvorsorg equote frei über die Anlag e- form zu entscheiden. Der Unterhaltspflichtige , dessen Altersvorsorgekontingent bereits durch einen überschießenden Tilgungsanteil aufgebraucht ist, kann demgegenüber über di e s e Altersvorsorge hinaus keine unterhaltsrechtlich an zuerkennenden weiteren Dispositionen mehr treffen. Dadurch ist er indes 37 38 - 15 - nicht benachteiligt, weil er durch die Bildung unbelasteten Immobilieneigentums im Ergebnis mindestens ebenso für sein Alter vorgesorgt hat. (3) Die den Wohnwert und eine zusätzl iche Altersvorsorgequote von 5 % des Bruttoeinkommens übersteigende Tilgungsleistungen sind demgegenüber grundsätzlich nicht absetzbar. Denn insoweit steht der durch die Vermögen s- disposition und die später hinzugekommene Unterhaltspflicht bedingte Ei n- schrä nkung des Lebensstandards eine entsprechende höhere Alterssicherung gegenüber. Ob etwa s anderes gilt, wenn dadurch die Immobilienfinanzierung gefährdet wäre oder sich der Unterhaltspflichtige aus einem vor Bekanntwerden seiner Unterhaltspflicht zusätzlich abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag nicht lösen bzw. diesen nicht beitragsfrei stellen kann (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1181 f.), braucht im vorliegenden Fall mangels entsprechender Feststellungen nicht entschieden zu werden . IV. Gemäß § 74 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 2 FamFG ist der angefochtene B e- schluss aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverwe i- sen. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt, da das Oberlandesgericht noch weiter e Feststellungen zu treffen haben wird. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht Gelegenheit, z u- nächst Feststellungen dazu zu treffen , in welcher Höhe der Unterhaltsanspruch auf d en Antragsteller gemäß § 94 SGB XII übergegangen ist. Zwar ist die Lei s- tungserbringung seitens des Antragstellers nach dem Zwölften Buch des Soz i- algesetzbuchs unstreitig. Nicht festgestellt ist indes, ob der Unterhaltsanspruch auch in der entsprechenden Hö he übergegangen ist. 39 40 41 42 - 16 - a) Nach d er Senat srechtsprechung unterliegen von den Unterkunftsko s- ten des in einem Heim lebenden und Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grunds i- cherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehenden Unterhaltsberechti g- ten mit Ausnahme d er Kosten für Heizungs - und Warmwasserversorgung nach § 94 Abs. 1 Satz 6 iVm § 105 Abs. 2 SGB XII aF 56 % nicht der Rückforderung , weshalb ein Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII insoweit ausscheidet (S e- natsbeschluss BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rn. 44 ff.). b) Allerdings hat der Gesetzgeber nach Veröffentlichung des vorgenan n- ten Senatsbeschlusses durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2557 ; vgl. dazu BT - Drucks. 18/6284 S. 32 ) § 94 Abs. 1 Satz 6 SGB XII und damit die Verweisung auf § 105 Abs. 2 SGB XII mit Wirkung zum 1. Januar 2016 sowie durch weiteres Gesetz vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1836) § 105 Abs. 2 SBG XII selbst mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 gestrichen. Das hat zur Folge, dass der Übergang der Unterkunftskosten auf den Träger der Sozialhilfe nach § 94 Abs. 1 SGB XII für die Zeit ab Januar 2016 nicht mehr eingeschränkt ist (vgl. aber Schürmann Sozialrecht für die familie n- rechtliche Praxis Rn. 1234, der nac h wie vor eine Begrenzung der Rückford e- rung auf 44 % der Kaltmiete annimmt ). c) Der hier maßgebliche Unterhaltszeitraum endet indes bereits Anfang 2013, so dass die vorstehenden Vorschriften für den Anspruchsübergang noch Geltung beanspruchen dürften . D ie Nichtanwendung dieser erst jetzt aufgeh o- benen Bestimmungen (§§ 94 Abs. 1 Satz 6, 105 Abs. 2 SGB XII) auf den in der Vergangenheit abgeschlossenen Unterhaltszeitraum könnte einen Eingriff in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt darstellen und damit eine "echte" Rückwirkung entfalte n ( vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2014 XII ZR 108/12 FamRZ 2014, 1610 Rn. 20 mwN; s. aber auch Senatsbeschluss vom 15. März 43 44 45 46 - 17 - 1995 XII ZR 269/94 FamRZ 1995, 871 , 872 zur Rückwirkung der Legalzess i- on auf Unterhaltsansp rüche bei fehlender Benachteiligung). D as Oberlandesgericht wird d es wegen zu prüfen haben, ob der Unte r- haltsanspruch der verstorbenen Mutter des Antragsgegners auf den Antragste l- ler für die hier relevante Zeit von Dezember 2010 bis Januar 2013 nur eing e- schränkt übergegangen ist , soweit Unterkunftskosten betroffen sind . 2. Weiter wird das Oberlandesgericht die Ermittlung des bereinigten Ei n- kommens des Antragsgegners zu überprüfen haben. Zwar sind die einzelnen Einkommensteile unstreitig. Wie die zu berüc k- sichtigende Steuerlast zu ermitteln ist, ist indessen eine Rechtsfrage und vom Rechtsbeschwerdegericht auch ohne entsprechende Rüge zu überprüfen. Dem angefochtenen Beschluss ist zu entnehmen, dass das Oberlande s- gericht die aus der Zusammenveranla gung herrührende Steuererstattung auf die Eheleute anteilig nach ihrem jeweiligen Einkommen aufgeteilt hat. Demg e- genüber enthält der Beschluss keine Ausführungen darüber, wie das Oberla n- desgericht den Abzug der Steuern vom monatlichen Bruttoeinkommen durch g e- führt hat. Es lässt sich nicht ausschließen, dass e s bei der Ermittlung des jewe i- ligen Nettoeinkommens des Antragsgegners entsprechend vorgegangen ist, was nach der Senatsrechtsprechung aber nicht richtig wäre. a) In Fallkonstellationen, in denen sich das Einkommen des Unterhalt s- pflichtigen und seines Ehegatten nicht entsprechen, i st die aus der Ehe herrü h- rende Steuerbegünstigung nach den Grundsätzen des § 270 AO gleichmäßig zu verteilen. Dabei ist die von den Eheleuten nach der tatsächlich gewählten Z usammenveranlagung (§ 26 b EStG) auf Grundlage des Splitting - Verfahrens gemäß § 32 a Abs. 5 EStG geschuldete Steuer anteilig bezogen auf ihr jeweil i- 47 48 49 50 51 - 18 - ges Einkommen unter zusätzlicher Berücksichtigung der steuerlichen Progre s- sion aufzuteilen. In Anlehnung an § 270 AO ist zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast und sodann anhand des entsprechenden Prozentsa t- zes die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der be i Zusamme n- veranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu ermitteln. Diese Methode stellt sicher, dass das nach Abzug der nach der konkreten Veranlagung anfa l- lenden Steuerlast verbleibende Einkommen insgesamt erfasst wird. Ferner wird so gewährleis tet, dass die danach umzulegende Steuerlast nicht nur ante i- lig am Einkommen des Unterhaltspflichtigen bemessen wird, sondern dass z u- dem auch die Progression hinreichend Berücksichtigung findet (Senatsb e- schluss BGHZ 206, 25 = FamRZ 2015, 1594 Rn. 50 f. mwN ) . b) Nach diesem Maßstab wird das Oberlandesgericht die in den Unte r- haltszeiträumen geflossene Steuererstattung zwischen den Ehegatten (fiktiv) aufzuteilen haben. Ferner wird es zu prüfen haben, ob es den monatlichen 52 - 19 - Steuerabzug vom Bruttoeinkommen de s Antragsgegners zutreffend bemessen hat. Dose Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Eckernförde, Entscheidung vom 22.07.2014 - 8 F 676/13 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.02.2016 - 15 UF 29/15 -
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