BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 119/04 vom 9. M344rz 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 9. M344rz 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 27. April 2004 aufge-hoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde - an das Be-schwerdegericht zur374ckverwiesen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.860 Euro festgesetzt (155 Euro x 12). Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen des Schuldners ist am 25. August 2003 das Verbraucherinsolvenzverfahren er366ffnet worden. Der weitere Beteiligte ist zum Treuh344nder bestellt worden. Auf Antrag des Treuh344nders hat das Insolvenzge-richt - Rechtspfleger - nach Anh366rung des Schuldners die Freibetr344ge f374r des- 1 - 3 - sen unterhaltsberechtigte Kinder auf jeweils 195 Euro festgesetzt. Gegen die-sen Beschluss hat der Schuldner "sofortige Beschwerde oder einen anderen zutreffenden Rechtsbehelf" eingelegt und beantragt, den Freibetrag f374r das ers-te Kind auf 350 Euro festzusetzen. Der Rechtspfleger hat das Schreiben des Schuldners als sofortige Beschwerde aufgefasst, der Beschwerde nicht abge-holfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Das Landgericht hat die Vor-lageentscheidung aufgehoben und die Sache an den zust344ndigen Richter des Amtsgerichts verwiesen. Mit seiner vom Landgericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde beantragt der Schuldner, den Beschluss des Landgerichts aufzuhe-ben und die Freibetr344ge anderweitig festzusetzen, hilfsweise, die Sache an das Landgericht zur374ckzuverweisen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 247 793 ZPO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist. Sie f374hrt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht. Das vom Schuldner eingelegte Rechtsmittel war als sofortige Beschwerde zul344ssig (247 793 ZPO). 2 Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vor-schriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379; Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f). Das war hier der Fall. Ein Antrag des Treuh344nders auf Festsetzung des unpf344ndbaren Betrages 3 - 4 - des Einkommen des Schuldners ist unter Anwendung einer Vorschrift des Zwangsvollstreckungsrechts (247 850 c ZPO) zu beurteilen. Gem344337 247 292 Abs. 1 Satz 3, 247 36 Abs. 4 InsO ist f374r die Entscheidung dieser Frage wie in den F344llen des 247 89 Abs. 3 InsO das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsge-richt zust344ndig (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006, aaO S. 341). Die Aufhe-bung der Vorlageentscheidung und die Abgabe an das Insolvenzgericht k366nnen daher nicht bestehen bleiben. Das Landgericht h344tte gem344337 247 11 Abs. 1 RPflG, 247247 793, 572 Abs. 1 ZPO eine Sachentscheidung 374ber die sofortige Beschwerde des Schuldners treffen m374ssen; diese Entscheidung wird nach der Zur374ckver-weisung nachzuholen sein (247 577 Abs. 4 ZPO). - 5 - III. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zur374ckgewiesen, weil die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde vier Monatsraten nicht 374bersteigen (247 115 Abs. 4 ZPO). Nach seinen pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen h344tte der Schuldner monatliche Raten von 155 Euro an die Bundeskasse zahlen k366nnen. 4 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 09.01.2004 - 75 IK 206/03 - LG K366ln, Entscheidung vom 27.04.2004 - 19 T 47/04 -
Full & Egal Universal Law Academy