BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 119/06 vom 5. Juni 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 5. Juni 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 86. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Aufgrund eines Gl344ubigerantrags vom 2. November 1999 er366ffnete das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 19. Juli 2000 das (Re-gel-)Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin, in dem diese die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt hat. Aus dem Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 22. April 2005 ergibt sich, dass die Schuldnerin, die w344hrend des Insolvenzverfahrens einer selbst344ndigen wirtschaftlichen T344tigkeit als Inhaberin eines B374roservice-Unternehmens nachgegangen ist, ihren Mitwir-kungspflichten nur unvollkommen gen374gt und dem Insolvenzverwalter - teilweise unvollst344ndige - Auswertungen aus der Buchhaltung ihrer selbst344ndi- 1 - 3 - gen T344tigkeit nur bis einschlie337lich September 2003 374berlassen hat. Danach kam die Schuldnerin ihrer Mitwirkungspflicht bis zur Abfassung des Schlussbe-richts gar nicht mehr nach, sondern k374ndigte lediglich an, dem Insolvenzverwal-ter weitere Einnahme-334berschussrechnungen zur Verf374gung zu stellen. Nach-dem diese Auswertungen auch bis zum Schlusstermin am 16. August 2005 noch nicht vorlagen, beantragte der weitere Beteiligte die Versagung der Rest-schuldbefreiung. Erst im September 2005 stellte die Schuldnerin dem Insol-venzverwalter Einnahme-334berschussrechnungen f374r den Zeitraum August 2003 bis August 2005 zur Verf374gung, aufgrund derer der Verwalter einen an die Insolvenzmasse abzuf374hrenden Gesamtbetrag von 348 200 errechnete, den die Schuldnerin am 7. Oktober 2005 an ihn leistete. Mit Beschluss vom 30. M344rz 2006 hat das Insolvenzgericht den Antrag des weiteren Beteiligten auf Versagung der Restschuldbefreiung abgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat das Landgericht die-sen Beschluss aufgehoben und der Schuldnerin die Restschuldbefreiung ver-sagt. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Die Sache hat keine grunds344tzliche Bedeutung. Eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung ist nicht erforderlich. 3 - 4 - 1. Die R374ge, die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten sei unzu-l344ssig gewesen, weil f374r die Besteuerung der Schuldnerin und damit auch die Stellung eines Versagungsantrags und die Einlegung eines Rechtsmittels ge-gen die Zur374ckweisung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung das aktuelle Wohnsitzfinanzamt des Schuldners zust344ndig sei und nicht das Finanzamt, bei dem die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Er366ffnung des Insol-venzverfahrens ihren Sitz gehabt habe, greift aus mehreren Gr374nden nicht durch. 4 Der Insolvenzverwalter hat dem Insolvenzgericht unter dem 9. Januar 2006 berichtet, die Schuldnerin habe ihren w344hrend des Insolvenzverfahrens gef374hrten Gewerbebetrieb am 1. April 2000 im Zust344ndigkeitsbereich des weite-ren Beteiligten angemeldet, eine Ummeldung sei bis zum Tage der Abfassung der Stellungnahme nicht erfolgt. Dem hat die Schuldnerin nicht widersprochen, und die Rechtsbeschwerde geht darauf nicht ein. Schon deshalb ist die Zust344n-digkeit des weiteren Beteiligten f374r das Restschuldbefreiungsversagungsverfah-ren bestehen geblieben. 5 Die Frage, ob ein Wohnsitzwechsel des Schuldners nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen bewirkt, dass die Zust344ndigkeit auf das Finanzamt 374bergeht, bei dem der Schuldner den neuen Wohnsitz begr374n-det, stellt sich deshalb nicht. Davon abgesehen hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2008 (Art. 14 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007, BGBl. I 3850, 3171) 247 26 AO um einen Satz 3 erweitert, demzufolge ein Zu-st344ndigkeitswechsel nach 247 26 Satz 1 AO so lange nicht eintritt, als ein er366ffne-tes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde. Obgleich diese Vorschrift hier noch nicht anwendbar ist, hat die oben bezeichnete Frage dadurch ihre grunds344tzliche Bedeutung verloren. 6 - 5 - 2. Die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung eines Versagungsgrun-des gem344337 247 290 Abs. 2 InsO sind in der Rechtsprechung des Senats gekl344rt (vgl. BGHZ 156, 139, 141 ff; BGH, Beschl. v. 20. M344rz 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983; v. 29. September 2005 - IX ZB 178/02, ZVI 2005, 614 Rn. 3). Die vom Insolvenzverwalter in seinem Schlussbericht mitgeteilten Ver-st366337e der Schuldnerin gegen ihre Mitwirkungspflichten, die den Antrag auf Ver-sagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen, sind unstreitig. Der weitere Be-teiligte hat sich in zul344ssiger Art und Weise darauf berufen (dazu HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl. 247 290 Rn. 2; K374bler/Pr374tting/Wenzel, InsO 247 290 Rn. 4a). Weiteren Vortrags zur Darstellung des - allein in Betracht kommenden - Versa-gungsgrundes des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bedurfte es nicht. 7 3. Die Schuldnerin hat ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Sinne von 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO verletzt, indem sie dem Treuh344nder trotz wieder-holter Aufforderungen die Einnahmen aus ihrer selbst344ndigen wirtschaftlichen T344tigkeit entweder nur schleppend oder gar nicht mitgeteilt hat. Dass sie nach dem Ende des Schlusstermins dem Insolvenzverwalter eine detaillierte Ein-nahme-334berschussrechnung f374r die Jahre 2003 bis 2005 374berlassen und an ihn den Betrag von 348 200 abgef374hrt hat, f374hrt nicht zur Heilung des Versto337es ge-gen ihre Mitwirkungspflicht (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 6, 7; v. 29. Mai 2008 - IX ZB 197/07). 8 4. In der Rechtsprechung des Senats ist gekl344rt, dass eine Versagung der Restschuldbefreiung dann ausscheidet, wenn sich das Verhalten des Schuldners von vornherein als ganz unwesentlicher Versto337 gegen seine Pflich-ten nach der Insolvenzordnung darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 20. M344rz 2003 - IX ZB 388/02, ZVI 2003, 170, 171 f; v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, WM 2004, 9 - 6 - 1840, 1841; v. 17. M344rz 2005 - IX ZB 260/03, NZI 2005, 461; v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96; siehe auch BT-Drucks. 12/7302 S. 188). Diesen Grundsatz hat das Beschwerdegericht indes nicht verkannt, sondern das Vorliegen seiner Voraussetzungen mit einzelfallbezogenen Erw344gungen verneint. 5. Gekl344rt sind auch die Anforderungen an die Annahme grober Fahrl344s-sigkeit im Sinne des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 9; Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258, 259 Rn. 10). Das Beschwerdegericht hat sie seiner Entscheidung zugrunde gelegt; seine tatrichterliche W374rdigung ist of-fensichtlich zutreffend. Dies folgt schon aus der beharrlichen Weigerung der Schuldnerin, ihren Mitwirkungspflichten im Verfahren nachzukommen. Diese k366nnen durch schwierige pers366nliche Umst344nde zu Beginn des Insolvenzver-fahrens und im Jahr 2003 nicht entschuldigt werden, denn die Schuldnerin hat auch in den Jahren 2004 und 2005 ihren Mitwirkungspflichten nicht gen374gt. 10 6. Die in der Rechtsprechung des Senats noch offene Frage, ob der Ver-sagungsgrund des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO eine Verschlechterung der Befriedi-gungsm366glichkeiten der Gl344ubiger voraussetzt, muss auch im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden. Durch die von der Schuldnerin unterlassenen Mittei-lungen des Einnahme374berschusses aus ihrer selbst344ndigen wirtschaftlichen Bet344tigung sind die Befriedigungsaussichten der Gl344ubiger beeintr344chtigt wor-den. Die jahrelange Unt344tigkeit der Schuldnerin hat dazu gef374hrt, dass der In- 11 - 7 - solvenzverwalter die Einnahmen der Schuldnerin nicht 374berpr374fen und pf344ndba-re Betr344ge nicht zur Masse ziehen konnte. Ganter Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 30.03.2006 - 105 IN 3713/99 - LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2006 - 86 T 282/06 -
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