BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 119/08 vom 18. Juni 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Juni 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 21. April 2008 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.085,27 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Rechtsbeschwerdef374hrer beantragte als Verwalter im Insolvenzver-fahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin mit Schriftsatz vom 18. Januar 2007, ihm ausgehend von einer Teilungsmasse von 23.914,06 200 eine Verg374-tung in H366he von 10.522,18 200 zuz374glich Auslagen und Umsatzsteuer zu gew344h-ren. Zur Regelverg374tung von 9.565,62 200 beantragte er einen Zuschlag von 10 % wegen unzureichender Mitwirkung des Liquidators der Schuldnerin. Auf eine Erh366hung wegen schwierigen Verkaufs des Immobilienverm366gens der Schuldnerin verzichtete er im Hinblick auf die geringe vorhandene Masse, so-fern seinem Verg374tungsantrag im 334brigen stattgegeben werde. 1 - 3 - Mit Schriftsatz vom 3. April 2007 teilte er mit, es sei eine weder ange-k374ndigte noch zu erwartende Zahlung von 33.051,77 200 eingegangen, so dass ein neuer Schlussbericht einzureichen sei. Mit diesem legte er einen neuen Verg374tungsantrag vor. Ausgehend von einer Teilungsmasse von nunmehr 60.512,30 200 und einer Regelverg374tung von 16.985,86 200 beantragte er jetzt ei-nen Zuschlag von insgesamt 50 %, n344mlich 30 % f374r die mangelnde Mitwirkung des Liquidators und 20 % f374r den besonders schwierigen und zeitaufw344ndigen Verkauf des Immobilienverm366gens. Zus344tzlich beantragte er eine erheblich h366-here Auslagenpauschale sowie die Festsetzung der anfallenden Umsatzsteuer. 2 Das Amtsgericht hat ausgehend von einer Teilungsmasse von 60.512,30 200 und einer Regelverg374tung von 16.985,86 200 einen Zuschlag von 10 % gew344hrt und die Verg374tung auf 18.675,45 200 festgesetzt zuz374glich einer gek374rzten Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. 3 Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters, mit der er seinen Antrag auf Erh366hung des Zuschlags auf 50 % weiterverfolgte, hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt er weiterhin einen Zuschlag von insgesamt 50 %. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Sie zeigt keinen Zul344ssigkeitsgrund auf, der gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-gerichts erforderte. 5 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat nicht den von der Rechtsbeschwerde vermuteten nichtformulierten Obersatz aufgestellt, dass ein Insolvenzverwalter, der einen ihm an sich nach 247 3 InsVV zustehenden Zuschlag wegen der gerin-gen Masse nicht in voller H366he geltend macht, auch dann an einem Erh366-hungsverlangen gehindert sei, wenn sich sp344ter eine unerwartete Mehrung der Masse ergebe. 6 Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass der Verwalter in seinem ersten Antrag wegen der unzureichenden Mitwirkung des Liquidators einen Zu-schlag von 10 % f374r angemessen erachtet und dass er f374r den sp344ter insoweit beantragten Zuschlag von 30 % keinerlei weitergehenden Beschwernisse vor-getragen hat. Allein den Umstand der Erh366hung der Teilungsmasse, die schon f374r sich zu einer deutlichen Erh366hung der Verg374tung gef374hrt hat, hat es nicht f374r eine Erh366hung des Zuschlags f374r ausreichend angesehen. Hinsichtlich dieses Zuschlags hatte der Verwalter in seinem ersten Antrag auch nicht geltend ge-macht, wegen der geringen Masse auf einen h366heren Zuschlag zu verzichten. 7 Darauf kommt es letztlich aber auch nicht an. Der Verwalter kann den wegen der entstandenen Beschwernisse nach 247 3 Abs. 1 InsVV angemessenen Zuschlag verlangen und gegebenenfalls die Begr374ndung seines Antrages er-g344nzen. Das Beschwerdegericht hat jedoch unter Ber374cksichtigung aller gel-tend gemachten Beschwernisse in der besonderen Einzelsituation einen Zu-schlag von 10 % f374r angemessen erachtet. 8 Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschl344ge ist grunds344tzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1208 Rn. 44). Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur dar- 9 - 5 - auf zu 374berpr374fen, ob sie die Gefahr der Verschiebung von Ma337st344ben mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002, 1459, 1460; v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4; v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 8). Eine derartige Gefahr besteht im vorliegenden Fall nicht. Soweit sich die Rechtsbeschwerde dar374ber hinaus darauf beruft, in der Literatur sei ein Zu-schlag von 25 % anerkannt, wenn die Verwaltung durch besondere Schwierig-keit mit dem Schuldner erschwert werde (Haarmeyer/Wutzke/F366rster, InsVV 4. Aufl. 247 3 Rn. 78 Stichwort Schuldner), kann dem nicht gefolgt werden. Die H366he des Zuschlags ist selbstverst344ndlich von den Umst344nden des Einzelfalles abh344ngig und kann nicht stets pauschal mit 25 % bemessen werden. Das sieht der Rechtsbeschwerdef374hrer im Grundsatz ebenso, denn er verlangt 30 %. 10 2. Es mag sein, dass die Beschwerdeentscheidung den ungeschriebe-nen Obersatz aufgestellt hat, ein vom Verwalter erkl344rter Verzicht auf einen Zu-schlag wegen des schwierigen Verkaufs des Immobilienverm366gens sei wirk-sam, auch wenn der Verwalter den Verzicht widerrufen habe, bevor das Insol-venzgericht 374ber den Verg374tungsantrag entschieden habe. Hierauf beruht die Beschwerdeentscheidung aber nicht. Denn das Beschwerdegericht hat daneben, also unabh344ngig von dem Verzicht, festgestellt, dass insoweit ein Zu-schlag nicht gerechtfertigt ist. 11 Auch diese Beurteilung birgt nicht die Gefahr der Verschiebung von Ma337st344ben bei der Bemessung von Zuschl344gen in sich. Das Beschwerdegericht hat insbesondere zutreffend darauf abgestellt, dass die K344uferin durch einen vom Rechtsbeschwerdef374hrer beauftragten Makler vermittelt und der gesamte Immobilienbestand an eine einzige K344uferin ver344u337ert wurde. Die Verwertung 12 - 6 - des zur Insolvenzmasse geh366renden Verm366gens geh366rt gem344337 247 159 InsO zu den Aufgaben des Verwalters, f374r den die Regelverg374tung gezahlt wird. Ein Zu-schlag ist nur veranlasst, wenn die Bearbeitung den Verwalter st344rker als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein 374blich in Anspruch genommen hat (BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - IX ZB 247/06, NZI 2009, 57 Rn. 10 m.w.N.). Dies hat das Beschwerdegericht zutreffend ber374cksichtigt und beson-dere Erschwernisse in diesem Sinn nicht f374r gegeben erachtet. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 08.08.2007 - 406 IN 1759/04 - LG Leipzig, Entscheidung vom 21.04.2008 - 1 T 807/07 -
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