BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 119/09 vom 5. November 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 5. November 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14. Mai 2009 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Rechts-sache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Rechtsbeschwerdebegr374ndung aufgeworfene Frage, ob der wirtschaftlich selbst344ndig t344tige Insolvenzschuldner in der Wohlverhaltensphase verpflichtet ist, regelm344337ige Zahlungen an den Treuh344nder zu erbringen, oder ob es ihm gestattet ist, erst am Ende der Wohlverhaltensphase insgesamt den 2 - 3 - gleichen wirtschaftlichen Wert an den Treuh344nder abzuf374hren, den dieser im Falle eines angemessenen Dienstverh344ltnisses erhalten h344tte, ist f374r die Ent-scheidung des Verfahrens nicht erheblich. Der Tatrichter hat ausgef374hrt, die um etwas 374ber sieben Wochen versp344tete Auskunft (Versto337 gegen 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO) habe jedenfalls zu keiner nennenswerten Beeintr344chtigung der Be-friedigung der Insolvenzgl344ubiger gef374hrt. Dies wird von der Rechtsbeschwerde lediglich unter Hinweis darauf angegriffen, der Schuldner habe in den Jahren 2006 bis 2008 Gewinne erzielt. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbe-freiung war jedoch nicht darauf gest374tzt, dass der Schuldner seine Zahlungs-pflicht (247 295 Abs. 2 InsO) verletzt habe, sondern allein auf die Verletzung des 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Es braucht deshalb nicht entschieden zu werden, in welcher Art und Weise ein Selbst344ndiger seine Zahlungspflicht erf374llen muss. Der Satz in dem angefochtenen Beschluss, "seine [des Schuldners] Berechti-gung reicht sogar so weit, dass er erst am Ende der Treuhandperiode seine gesamten Leistungen erbringt", war nicht tragend. Denn zu dem Zeitpunkt, als der Schuldner seine Auskunftspflicht verletzt hat (April 2008), war das Ende der Treuhandperiode noch lange nicht erreicht. Sie wird erst im Jahr 2010 zum Ab-schluss kommen. Da selbst Stimmen im Schrifttum, auf welche die Rechtsbe-schwerde sich st374tzt, Zahlungen eines Selbst344ndigen im j344hrlichen Turnus f374r zul344ssig halten, folgt aus einer um die Mitte des Jahres um sieben Wochen ver-z366gerten Auskunft noch keine Beeintr344chtigung der Insolvenzgl344ubiger. - 4 - Im 334brigen wird von einer Begr374ndung abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizu-tragen (247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 3 Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 01.04.2009 - 10 IN 441/04 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 14.05.2009 - 2 T 128/09 -
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