BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 119/12 vom 1 0 . Oktober 2013 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 295 Abs. 2, § 296 Abs. 1, § 300 Abs. 2 Hat der Schuldner in der Treuhandphase eine wirtschaftlich sel bständige Täti g keit ausgeübt, sind die Gläubiger wegen der Nichtabführung von Beträgen an den Tre u- händer regelmäßig berechtigt, einen Antrag auf Versagung der Res t schuldbefreiung erst am Ende dieses Verfahrensabschnitts zu stellen. BGH, Beschluss vom 10. O ktober 2013 - IX ZB 119/12 - AG Hannover LG Hannover - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d en Richter Vill, die Richt e- rin Lohmann, d i e Richter Dr. Fischer, Dr. Pape und die Richterin Möhring am 1 0 . Oktober 2013 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 9. November 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht Hannover zur ückverwiesen . Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 t- gesetzt. Gründe: I. Über das Vermögen des Schuldners, der eine Zahnarztpraxis unterhält, wurde auf seinen Antrag am 11. August 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 6. D ezember 2007 kündigte ihm das Insolvenzgericht antragsgemäß die Restschuldbefreiung an und bestellte den weiteren Beteiligte n zu 2 als Tre u- händer. Am 29. Januar 2008 hob das Gericht das Insolvenzverfahren auf. In der 1 - 3 - Folgezeit leistete der Schuldner, der w eiterhin als selbständiger Zahnarzt tätig war und zwei Kindern je zur Hälfte Unterhalt leisten musste, keine Zahlungen an den Treuhänder. Am 14. August 2012 forderte das Insolvenzgericht die Gläubiger gemäß § 300 Abs. 1 InsO auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung Stellung zu nehmen. Hierauf beantra g- te die weitere Beteiligte zu 1 unter Hinweis auf § 295 Abs. 2 InsO, dem Schul d- ner die Restschuldbefreiung zu versagen. Dieser hätte unter Zugrundelegu ng des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst bei einem monatlichen Nettoei n- müssen, so dass sich ein rückständige r Betrag von insgesamt 36.200 gesamte Treuhandperiode ergebe. Das Insolvenzgericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung ve r- sagt. Auf die Beschwerde des Schuldners hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung aufgehoben und den Antrag auf Versagung der Restschuldb e- freiung zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Ents cheidung. II. Die kraft Zulassung durch das Beschwerdegericht gemäß §§ 6, 300 Abs. 3 Satz 2, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweis ung der Sache an das Landgericht. 2 3 4 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Antrag der Gläubigerin auf Versagung der Restschuldbefreiung sei zurückzuweisen, weil er nicht innerhalb der Jahresfrist des § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO gestellt worden sei. Zw ar dürfte ein Verstoß des Schuldners gegen die sich aus § 295 Abs. 2 InsO ergebenden O b- liegenheiten anzunehmen sein. Dies könne aber dahinstehen, weil die Gläub i- gerin den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung schon sehr viel früher hätte stellen müs sen. Jedenfalls seit Vorlage des zweiten Berichts des Tre u- händers vom 16. Februar 2010, der ihr seit März 2010 bekannt gewesen sei, habe sie gewusst, dass der Schuldner seinen Obliegenheiten aus § 295 Abs. 2 InsO nicht nachgekommen sei und keine Beträge an den Treuhänder abgeführt habe. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass der Bundesgerichtshof erst mit Beschluss vom 19. Juli 2012 (IX ZB 188/09, ZInsO 2012, 1488) geklärt habe, dass der Schuldner seinen Obliegenheiten aus § 295 Abs. 2 InsO nur dann nach komme, wenn er wenigstens jährliche Zahlungen an den Treuhänder e r- bringe. Für § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO reiche die Kenntnis der die Obliegenheit s- verletzung begründenden Tatsachen aus. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) D ie V oraussetzungen des aufgrund der Verweisung in § 300 Abs. 2 InsO auch auf d ie Schlussanhörung zur Restschuldbefreiung anwendbaren § 296 Abs. 1 InsO liegen vor, soweit Satz 2 bestimmt, dass der Antrag nur bi n- nen eines Jahres nach dem Zeitpunkt g estellt werden kann, in dem die Obli e- genheitsverletzung dem Gläubiger bekannt geworden ist. Für die Verletzung der den Schuldner gemäß § 295 Abs. 2 InsO treffenden Abführungso bliegenheit beginnt die Frist grundsätzlich erst mit Abschluss der Treuhandperiod e zu la u- fen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 224/09, ZInsO 2011, 1301 Rn. 12 f; vom 17. Januar 2013 - IX ZB 98/11, ZInsO 2013, 405 Rn. 20 ). Zwar 5 6 7 - 5 - hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden, dass der selbständig tätige Schuldner die Zahlu ng nicht erst am Ende der Wohlverhaltensphase zu leist en hat, sondern vielmehr verpflichtet ist, in regelmäßigen Abständen, z u- mindest jährlich, Zahlungen an den Treuhänder zu erbringen (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - IX ZB 188/09, ZInsO 2012, 1488 Rn. 8 , 13 ff ). Dennoch kann oft erst am Ende der W o hlverhaltensp eriode sicher festgestellt werden, ob ein Obliegenheitsverstoß vorliegt. Deswegen sind die Gläubiger regelmäßig berechtigt, den Versagungsantrag unabhängig von einer vorherigen Kenntnis von der Ni chtabführung einzelner Beträge erst am Ende der Treuhandphase zu stellen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 13; vom 17. Januar 2013, aaO). Hieran ändert auch die Feststellung nichts, dass der Schuldner zu peri o- dischen Zahlungen an den Treuhänder ver pflichtet ist. Der im August 2009 beim Insolvenzgericht eingegangene Versagungsantrag ist schon deshalb g e- mäß § 296 Abs. 1 Satz 2 InsO rechtzeitig gestellt worden , weil der Schuldner bis zum Ende der Treuhandperiode keine Zahl ungen geleistet hat . b) Be denken gegen die Zulässigkeit des Versagungsantrag s ergeben sich auch sonst nicht. Die Gläubigerin hat sowohl die Obliegenheitsverletzung wie auch die Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung glaubhaft gemacht. Ein Gläubiger genügt im Fall des § 295 Abs. 2 InsO seiner Pflicht zur Glau b- haftmachung der Obliegenheitsverletzung des Schuldners und der Beeinträc h- tigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1 InsO), wenn er darlegt, dass der Schuldner an den Treuhänder nicht den Betra g abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit nach dem üblichen Lohnniveau hätte abführen müssen (BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 7). Der Schuldner hat unstreitig keine Beträge an den Treuhänder abgeführt. Durch di e Bezugnahme auf den Tarifvertrag für den ö f- fentlichen Dienst ist glaubhaft gemacht, dass der Schuldner in einem fiktiven 8 - 6 - angemessenen Dienstverhältnis so viel hätte verdienen können, dass er unter Berücksichtigung der ihn treffenden Unterhaltsverpflichtun gen während des Laufs der Wohlverhaltensphase monatlich an den Treuhänder hätte abführen müssen . III. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben. Da der Senat zu einer eigenen Sachen tscheidung nicht in der L a- ge ist, ist die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Für den weiteren Verfahrensgang weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Soweit das Beschwerdegericht meint, dass dem Schuldner ein e Ve r- letzung der sich aus § 295 Abs. 2 InsO ergebenden Obliegenheiten anzulasten sei n dürfte , reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus, um diesen Vorwurf zu rechtfertigen. Zwar genügt der Gläubiger, der einen Antrag stellt, dem Schuldner die Restsch uldbefreiung zu versagen, im Fall des § 295 Abs. 2 InsO seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung der Obliegenheitspflichtverletzung und der Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 300 Abs. 2, § 296 Abs. 1 InsO), wenn er darlegt, dass der Sch uldner an den Treuhänder nicht den Betrag abgeführt hat, den er bei Ausübung einer vergleichbaren abhängigen Tätigkeit - etwa nach BAT - hätte abführen müssen. Der Schuldner muss sich dann von dem Vorwurf, seine Obliegenheitspflichten schuldhaft verletzt z u h a- ben, nach § 296 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. InsO entlasten (BGH, Beschluss 9 10 11 - 7 - vom 7. Mai 2009 - IX ZB 133/07, ZInsO 2009, 1217 Rn. 5; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 7). Voraus s etzung für die Berechnung des anzunehmenden fiktiven Nett o- einkommens aus eine m angemessenen Dienstverhältnis ist, dass es sich um eine dem Schuldner mögliche abhängige Tätigkeit handelt (BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547 Rn. 13; vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 6; Graf - Schlicker/Kexel, InsO, 3. Aufl., § 295 R n. 20; Pape in P a- pe/Uhländer, InsO, § 295 Rn. 30). Neben einer schlechten Lage am Arbeit s- markt, die es verhindert, dass der Schuldner eine angemessene abhängige B e- schäftigung findet, kann sich die Unangemessenheit auch daraus ergeben, dass der Schuldner au fgrund seines Alters oder aus Krankheitsgründen nicht in der Lage ist, die vergleichbare Tätigkeit auszuüben (vgl. Weinland in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 295 Rn. 43; Wischemeyer, ZInsO 2010, 2068, 2069). 2. Der Schuldner, der nur auf einem Auge sieht, hat geltend gemacht, aufgrund seiner Sehbehinderung ge hindert zu sein , als angestellter Zahnarzt den Verdienst zu erzielen, den ein nicht behinderter Zahnarzt erzielen würde. Mit diesem Einwand, der für den v on dem Schuldner zu führenden Entlastung s- beweis (BGH , Beschluss vom 24. September 2009 - IX ZB 288/08, ZInsO 2009, 2069 Rn. 6) erheblich sein könnte, hat sich das Landgericht bisher nicht b e- fasst. Es wird deshalb zu prüfen haben, ob dem Schuldner eine Täti gkeit als 12 13 - 8 - angestellter Zahnarzt ungeachtet seiner Sehbehinderung möglich gewesen w ä- re und er den von der Gläubigerin glaub haft gemachten Tariflohn hätte er z ie l en können. Vill Lohmann Fischer Pape Möhring Vorinstanzen: AG Hameln, Entscheidung vom 18 .09.2012 - 37 IN 88/06 - LG Hannover, Entscheidung vom 09.11.2012 - 11 T 46/12 -
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