ECLI:DE:BGH:2016:280916BXIIZB119.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 119/16 vom 28. September 2016 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 68 Abs. 3, 319 Abs. 1 Zu den Voraussetzungen, unter denen im Beschwerdeverfahren in einer Unte r- bringungssa che von der persönlichen Anhörung des Betroffenen abgesehen werden kann (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 1. Juni 2016 XII ZB 23/16 FamRZ 2016, 1354). BGH, Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 119/16 - LG Karlsruhe AG Karlsruhe - Durlach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschlu ss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 29. Februar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten de s Rechtsbeschwerde verfa h- rens , an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verf ahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Gründe: I. Die 8 7 jährige Betroffene leidet an eine m schweren demenziellen Sy n- drom. Am 7. September 2012 hatte sie eine m ihrer drei Kinder , der Beteiligten zu 1, umfassende V orsorgev ollmacht einschlie ßlich des Rechts der Entsche i- dung über die Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung er teil t . Auf A n- trag der Beteiligten zu 1 hat das Amtsgericht am 10. April 2015 die geschloss e- ne Unterbringung der Betroffenen genehmigt, nachdem ihr Ehemann, der Bet e i- ligte zu 4, ge plant hatt e, mit der Betroffenen eine Reise in die USA zu unte r- nehmen. 1 - 3 - Der Beschwerde des Ehemanns hat das Amtsgericht abgeholfen und den Unterbringungsb eschluss vom 10. April 2015 aufgehoben, da der Ehemann alle Voraussetzungen geschaffe n habe, um eine sichere Versorgung der B e- troffenen bei ihm zu Hause zu gewährleisten. Hiergegen haben die Beteiligten zu 1 bis 3 sämtliche drei Kinder der Betroffenen im eigenen Namen und die Beteiligte zu 1 zugleich im Namen der Betroffenen Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde n der Beteiligten zu 2 und 3 verwo r- fen und auf die Beschwerde der Betroffenen und der Beteiligten zu 1 mit B e- schluss vom 29. Februar 2016 erneut die geschlossene Unterbringung der B e- troffenen in einer Pfle ge einrichtung bis längstens 10. April 2017 genehmigt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Ehemanns . II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Als Angehörigem , der im ersten Rechtszug beteiligt worden ist, steht dem Ehemann der Betroffenen das Recht zur Rechtsbeschwerde im Interesse de r Betroffenen zu (§ 3 35 Abs. 1 Nr. 1 FamFG) . 2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: D ie Beteiligte zu 1 habe den Antrag auf Genehmigung der geschlossenen U n- terbringung aufgrund der ihr wirksam erteilten V orsorgev ollmacht in zulässiger Weise gestellt. I m Zeitpunkt der Vollmachterteilung sei die Betroffene g e- schäft s fähig gewesen. Daran zu z weifeln bestehe kein Anlass. Zwar sei davon auszugehen, dass die Betroffene bereits im Jahr 2012 an einer beginnenden 2 3 4 5 6 - 4 - Demenz erkrankt gewesen sei . Da sich die Krankheit jedoch schleichend en t- wickle, sei in Übereinstimmung mit de n eingeholten Sachverständigen gutachten anzunehmen, dass eine Geschäftsunfähigkeit erst ab der zweiten Jahreshälfte 2014 vorgelegen habe. D ie Voraussetzungen der Genehmigung der Unterbringung lägen weite r- hin vor . Aufgrund einer psychischen Krankheit der Be troffenen bestehe die G e- fahr, dass sie sich einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufüge. Sie wäre bei einem auch zufälligen Verlassen einer beschützenden Umgebung erheblich gefährdet, sich zu verlaufen und zur hilflosen Person zu werden. Des Weit eren würde sie ihre Medikamente nicht einnehmen, was zu einer B e- schleunigung des Voranschreitens des dementiellen Prozesses führen würde. Auch bestehe für die Betroffene die Gefahr, sich bei unachtsamer Überquerung der Straße schwer zu verletzen. Die Unt erbringung der Betroffenen, der es krankheitsbedingt an einem freien Willen fehle, sei auch erforderlich. Weniger einschneidende Maßnahmen stünden nicht zur Verfügung, da insbesondere die häusliche Pflege in der Wo h- nung des Ehemanns kein geeignetes Mittel darstelle. Die Betroffene benötige eine lückenlose Beaufsichtigung rund um die Uhr, die im häuslichen Umfeld des Ehemanns nicht gewährleistet sei. Weder könne der gesundheitlich angeschl a- gene Ehemann selbst die ständige Beaufsichtigung durchführen noch sei eine Betreuung durch Pflegepersonal in dem erforderlichen Maße gewährleistet. 3. Die s hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. a) Gemäß § 1906 Abs. 5 BGB setzt die Unterbringung durch einen B e- vollmächtigten voraus, dass die Vo llmacht schriftlich erteilt ist und diese Ma ß- nahme ausdrücklich umfasst. Das ist hier der Fall. 7 8 9 10 - 5 - b) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde unzureichende Sachaufkl ä- rung in Bezug auf die Geschäftsfähigkeit der Betroffenen im Zeitpunkt der Vol l- machterteilun g am 7. September 2012. Das Landgericht ist in nicht zu bea n- standender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass Bedenken gegen die Wir k- samkeit der erteilten Vollmacht nicht bestünden. Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunk t der Vollmachterteilung nach § 10 4 Nr. 2 BGB geschäftsunfä hig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Ein bloßer Verdacht genügt nicht, um die Vermutung der Wirksamkeit einer vorliegenden Vollmachtsurkunde zu erschüttern. Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollm acht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung (Senatsbeschluss vom 3. Febru - ar 2016 XII ZB 425/14 FamRZ 2016, 701 Rn. 11). Zur Aufklärung der Frage hat das Landgericht ein Sachverständigengu t- achten eingeholt . N ach den Ausführungen der Sachverständigen kann der B e- ginn der demenziellen Erkrankung nicht mit Sicherheit bestimmt werden, jedoch sei davon auszugehen, dass die Betroffene im Jahr 2012 noch nicht geschäft s- unfähig war. Damit hat das Landgericht die Frage d er Geschäftsfähigkeit der Betroffenen im Zeitpunkt der Vollmachtert eilung i.S.v. §§ 26, 30 FamFG hinre i- chend ausermittelt. Entgegen der Rechtsbeschwerde musste das Landgericht nicht noch vermeintlichen Widersprüchen zu einem ärztlichen Attest vom 15. Ap ril 2014 nachgehen, worin der Betroffenen ein " seit vielen Jahren ... bekanntes deme n- zielles Syndrom " bescheinigt wird, oder näher die Umstände aufklären, unter denen bei stationären Behandlungen der Betroffenen in den Jahre n 2010 und 2011 neben internisti schen Hauptd iagnosen auch eine " nicht näher bezeichnete Demenz " vermerkt ist. Zwar könnte n sich daraus Anhaltspunkte dafür ergeben, 11 12 13 14 - 6 - dass die demenzielle Entwicklung nicht erst im Jahr 2012 , sondern schon vo r- her begann. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht jedoch angenommen, dass sich daraus keine z wingende n Rückschlüsse dar auf herleiten lassen , dass die Erkrankung bereits am 7. September 2012 den Grad der Geschäfts un fähigkeit erreicht hatte, und weitere Ermittlungen insoweit nicht veranlasst seien . c ) D ie angefochtene Entscheidung ist jedoch, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt, verfahrensfehlerhaft ergangen, weil unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falls das Beschwerdegericht nicht von einer erneuten Anhörung der Betroffenen hä tte absehen dürfen. a a) Gemäß § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG hat das Gericht den B e- troffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönl i- chen Anhörung des B etroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Allerdings darf das Beschwerd e- gericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung abs e- hen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Voraussetzung ist insbesondere dann erfüllt, wenn die erstinstanzliche Anh ö- rung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt ke i- ne neuen entschei dungserheblichen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerdegericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der erstinstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den pe r- sönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffen en nicht ankommt. Macht das Beschwerdegericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen ( vgl. Senat s- beschluss vom 1. Juni 2016 XII ZB 23/16 FamRZ 201 6 , 1354 Rn. 1 7 mwN). 15 16 - 7 - b b) A uf dieser rechtlichen Grundlage hätte das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall nicht von einer erneuten Anhörung der Betroffenen absehen dürfen. Zwar wurde die Betroffene im amtsgerichtlichen Verfahren am 9. April 2015 angehört. Danach hat das Amtsgerich t jedoch weitere Ermittlungen ang e- stellt und Anhörungen ohne die Betroffene durchgeführt, aufgrund derer es im Abhilfeverfahren zur Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses gelangt ist. Vom Landgericht ist eine ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen eingeholt und eine weitere Anhörung ohne die Betroffene durchgeführt worden. Auf Grundlage d ieser ergänzenden Ermittlungen hätte das Landgericht die Unterbringung nicht entgegen der im Abhilfeverfahren ergangenen En t- scheidung anordnen dürfen, ohne die B etroffene selbst persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihr zu verschaffen (vgl. Senatsb e- schluss vom 1. Juni 2016 XII ZB 23/16 FamRZ 2016, 1354 Rn. 18 mwN) . 4. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der S enat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da er die noch erfo r- derliche Anhörung nicht selbst nachholen kann. Die Sache ist daher an das Landgericht zurückzuverweisen. Bei seiner erneuten Befassung wird das Landgericht auch zu berücksic h- tige n haben, dass die in seinem Beschluss ausgesprochene Befristung der G e- nehmigung auf eine Dauer, die ein Jahr überschreitet, a uf unzureichenden E r- wägungen beruht . aa) Gemäß § 329 Abs. 1 FamFG endet die Unterbringung spätestens mit Ablauf eines Jahres, be i offensichtlich langer Unterbringungsbedürftigkeit sp ä- testens mit Ablauf von zwei Jahren, wenn sie nicht vorher verlängert wird. Die Befristung auf längstens ein Jahr stellt damit eine gesetzliche Höchstgrenze für 17 18 19 20 21 - 8 - die Dauer der Unterbringung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen überschritten werden darf. Wird über die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung von einem Jahr hinaus eine Unterbringung von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet, ist diese Abweichung vom Regelfa ll im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Solche Gründe können sich etwa aus konkreten Feststellungen über die Dauer einer notwendigen Therapie oder aus fehlenden Heilungs - und Besserungsaussic h- ten bei a nhaltender Eigengefährdung ergeben. Dabei erfordert das im Gesetz genannte Merkmal der "Offensichtlichkeit", dass die Gründe für eine über ein Jahr hinaus währende Unterbringungsbedürftigkeit für das sachverständig ber a- tene Gericht deutlich und erkennbar h ervortreten. Besondere Zurückhaltung ist geboten, wenn für den Betroffenen eine erstmalige Unterbringungsanordnung oder - genehmigung erfolgt ( Senatsb eschluss vom 6. April 2016 XII ZB 575/15 FamRZ 2016, 1063 Rn. 13 f. ). 22 - 9 - bb) Im vorliegenden Fall hält selbst das Landgericht die Maßnahme in Übereinstimmung mit dem Gutachten dann für nicht mehr erforderlich, wenn die Betroffene ihre Gehfähigkeit einbüßt und deshalb nicht mehr der durchgä n- gigen Beaufsichtigung bedarf. Da der Eintritt dieser Veränderung bei der inzw i- schen 87jährigen Betroffenen in absehbarer Zeit nicht außerhalb der anzune h- menden Wahrscheinlichkeit liegt, steht eine " offensichtlich " ein Jahr überschre i- tende Unterbringungsbedürftigkeit nicht ausreichend fest. Dose Günter Nedden - Boeger B otur Guhling Vorinstanzen: AG Karlsruhe - Durlach, Entscheidung vom 27.11.2015 - XVII 152/15 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.02.2016 - 11 T 345/15 - 23
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