BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 12/00 vom4. Dezember 2002in der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2002 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke,Fuchs und Dr. Ahltbeschlossen:Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats- 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburgvom 20. Dezember 1999 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 alsunzulässig verworfen.Beschwerdewert: 500 Gründe: I.In einem zwischen den Parteien anhängigen Scheidungsverbundverfah-ren hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich abgetrennt. Durch Urteilvom 27. Mai 1998, das seit diesem Tage rechtskräftig ist, hat es die Ehe derParteien geschieden. In dem Verfahren über den Versorgungsausgleich hat esdas Verfahren nach § 2 VAÜG ausgesetzt, da die Entscheidung über den Ver-sorgungsausgleich derzeit nicht zulässig sei. Die von der Ehefrau erworbenenAnwartschaften bei der Beteiligten zu 2 seien als nicht angleichungsdynamischzu bewerten.Gegen diesen Aussetzungsbeschluß hat die Beteiligte zu 2 Beschwerdeeingelegt. Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluß die Be- - 3 -schwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Mit derweiteren Beschwerde will die Beteiligte zu 2 erreichen, daß der Versorgungs-ausgleich durchgeführt wird.II.Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft. Nach dem gemäß § 26 Nr. 10EGZPO anwendbaren § 621 e Abs. 2 ZPO a.F. findet die weitere Beschwerdezum Bundesgerichtshof in Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs(§ 621 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) nur gegen Endentscheidungen statt (vgl. Senatsbe-schluß BGHZ 72, 169, 170 f.). Gegen Neben- und Zwischenentscheidungen isteine weitere Beschwerde dagegen nicht statthaft (vgl. z.B. Senatsbeschlüssevom 17. Dezember 1986 - IVb ZB 167/86 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 1 Endent-scheidung 1; vom 12. Mai 1989 - IVb ZB 31/89 - BGHR ZPO § 621 e Abs. 2selbständige Familiensache 1). Bei der Entscheidung der Vorinstanzen, dasVerfahren über den Versorgungsausgleich nach § 2 VAÜG auszusetzen, han-delt es sich um eine Zwischenentscheidung, gegen die die weitere Beschwerdenicht eröffnet ist. In diesem Zusammenhang ist es entgegen der Ansicht derweiteren Beschwerde ohne Bedeutung, daß die Aussetzung nicht vom Be-schwerdegericht, sondern vom Familiengericht angeordnet und vom Beschwer-degericht lediglich bestätigt worden ist. Entscheidend ist, daß die Vorinstanzennicht - auch nicht in Teilbereichen - über den Versorgungsausgleich entschie-den haben, sondern daß ihre Entscheidungen ausschließlich den Lauf desVerfahrens betreffen, ohne dieses Verfahren zu beenden. - 4 -Daß das Oberlandesgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat,obwohl es sich bei seiner Entscheidung um eine Zwischenentscheidung han-delt, macht das Rechtsmittel nicht statthaft. Die irrtümliche Zulassung einesRechtsmittels kann nämlich nicht einen vom Gesetz nicht vorgesehenenRechtsweg eröffnen (st.Rspr. des Senats, vgl. Senatsbeschluß vom 28. März1984 - IVb ZB 774/81 - FamRZ 1984, 669, 670 m.N.).Entgegen der Annahme der weiteren Beschwerde ist es ohne Bedeu-tung, ob die Beteiligte zu 2 durch den Aussetzungsbeschluß des Familienge-richts und seine Bestätigung durch das Oberlandesgericht beschwert ist. Ist einRechtsmittel unstatthaft, weil der Rechtsweg erschöpft ist, ist die Beschwer desRechtsmittelführers nicht zu prüfen.HahneGerberWeber-MoneckeFuchsAhlt
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