BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 120/04 vom 23. Juni 2004 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 23. Juni 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 14, vom 15. März 2004 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: bis zu 300 Gründe: Die vom Beschwerdegericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie nach dem Gesetz nicht allgemein eröffnet ist. Insbesondere greift § 7 InsO nicht ein, denn das Rechtsbeschwerdeverfahren betrifft den Um-fang von Gebührenerstattungsansprüchen und hat keine spezifisch insolvenz-rechtlichen Rechtsfragen zum Gegenstand. Da die Rechtsbeschwerde außer-dem nicht, wie erforderlich (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512, seither ständig), durch einen beim Bundesgerichtshof zugelasse- - 3 - nen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, muß sie als unzulässig verworfen wer-den (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Kreft Fischer Ganter Kayser Vill
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