BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 120/06 vom 2. April 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 130 Nr. 6; 519 Abs. 4 Der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz kann durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift die-ses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollm344chtigten handschriftlich vollzogen worden ist (im Anschluss an BGHZ 24, 179, 180). BGH, Beschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 120/06 - LG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 1. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zur374ckverwiesen. Gerichtskosten werden f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Die au337ergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerde hat die Kl344gerin zu tragen. Beschwerdewert: 4.000 200 Gr374nde: I. Die Beklagte ist durch das Amtsgericht verurteilt worden, Unterlagen aus einem Betreuungsverh344ltnis an die Kl344gerin herauszugeben. Das Urteil ist ihr zu H344nden ihrer Prozessbevollm344chtigten am 7. Oktober 2005 zugestellt wor-den. Die am selben Tag gefertigte Berufungsschrift, die am 8. Oktober 2005 beim Landgericht einging, war nicht unterschrieben. Dem Original der Beru- 1 - 3 - fungsschrift war ein Scheck 374ber 8 200 angeheftet, der von der Prozessbevoll-m344chtigten der Beklagten unterzeichnet war und mit dem die Auslagen f374r die zugleich erbetene 334bersendung der Gerichtsakten beglichen werden sollten. Nach Eingang der Berufungsbegr374ndung innerhalb der bis zum 7. Februar 2006 verl344ngerten Berufungsbegr374ndungsfrist wurde die Beklagte mit Verf374gung des Vorsitzenden vom 22. Februar 2006 auf die fehlende Unterzeichnung der Beru-fungsschrift aufmerksam gemacht. Mit Schriftsatz vom 7. M344rz 2006 wies sie auf den der Berufungsschrift angehefteten Scheck sowie darauf hin, dass der Berufungsschrift eine beglaubigte Abschrift beigef374gt gewesen sei. Gleichzeitig 374bersandte sie eine Kopie der beglaubigten Abschrift der Berufungsschrift, die ihr von der Kl344gervertreterin per Telefax 374bermittelt worden war. Aus der Kopie ist - ebenso wie aus der Berufungsschrift - der Eingangsstempel des Landge-richts vom 8. Oktober 2005 ersichtlich. Ferner enth344lt sie den Vermerk, dass der Schriftsatz - wie in dem Empfangsbekenntnis von der Prozessbevollm344ch-tigten der Kl344gerin angegeben - am 19. Oktober 2005 bei dieser eingegangen war. Das Landgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses begehrt. Soweit sie dar374ber hinaus beantragt, der Beklagten Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einle-gung der Berufung zu gew344hren, handelt es sich ersichtlich um ein Versehen, da zu dem betreffenden Antrag keine Begr374ndung gegeben, sondern die Auf-fassung vertreten wird, die Berufungsfrist sei nicht vers344umt worden. 2 - 4 - II. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO auch zul344ssig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts, denn die angefochtene Entscheidung verletzt die Beklagte in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Anspruch auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) und damit zugleich auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechts-schutzes. 2. Das Rechtsmittel ist auch begr374ndet. 4 a) Das Berufungsgericht hat die Berufung f374r unzul344ssig gehalten, weil die eingereichte Berufungsschrift entgegen 247 519 ZPO nicht von der Prozess-bevollm344chtigten der Beklagten unterschrieben sei. Zwar sei die Unterschrift nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise entbehrlich, wenn sich aus anderen Gesichtspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gew344hr f374r die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in Verkehr zu brin-gen, ergeben k366nne. Solche Umst344nde habe die Beklagte aber nicht bewiesen. Eine blo337e Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung reiche nicht aus. Im 334brigen habe die Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin ausdr374cklich bestritten, eine beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift erhalten zu haben. 5 b) Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 6 aa) Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-gegangen, dass die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz die Unter-schrift des f374r sie verantwortlich Zeichnenden tragen muss. Die Unterschrift ist grunds344tzlich Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers 7 - 5 - der schriftlichen Prozesshandlung erm366glichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung f374r den Inhalt des Schriftsatzes zu 374bernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Das letztgenannte Erfor-dernis soll sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftst374ck nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. F374r den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungs- und Berufungsbegr374ndungsschrift von einem dazu bevollm344chtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt zwar nicht selbst ver-fasst, aber nach eigenverantwortlicher Pr374fung genehmigt und unterschrieben sein muss (BGH Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - NJW 2005, 2086, 2088 m.w.N. - f374r einen Fall der fehlenden Unterzeichnung der Berufungsbe-gr374ndung -). bb) Von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen m366glich. Denn das Erfordernis der Schriftlichkeit ist - wie ausgef374hrt - kein Selbstzweck. Wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gew344hr f374r die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, kann das Fehlen einer Unterschrift ausnahmsweise unsch344dlich sein. Diese Beurteilung tr344gt dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf wirkungsvol-len Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sowie ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung, die es verbieten, den Zugang zur jeweiligen n344chsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228, 234). An die Beachtung formeller Voraussetzungen f374r die Geltendmachung eines Rechtsschutzbegehrens d374rfen deshalb keine 374berspannten Anforderun-gen gestellt werden (BGH Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - NJW 2005, 2086, 2088). 8 - 6 - cc) Mit R374cksicht darauf ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schrift-satz durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schrift-satzes behoben werden kann, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Pro-zessbevollm344chtigten handschriftlich vollzogen worden ist (BGHZ 24, 179, 180 = NJW 1957, 990). Die Auffassung des Berufungsgerichts, diese Vorausset-zungen l344gen hier nicht vor bzw. seien nicht unter Beweis gestellt, wird dem Vorbringen der Beklagten nicht gerecht. 9 dd) Sie hat geltend gemacht, zusammen mit der Berufungsschrift eine von ihrer Prozessbevollm344chtigten beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes eingereicht zu haben. Zur Best344tigung ihres Vorbringens hat sie eine Kopie der beglaubigten Abschrift vorgelegt, die ihr ausweislich des Faxabsendervermerks von der Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin zur Verf374gung gestellt worden war. Die Kopie weist - ebenso wie die Berufungsschrift - den Eingangsstempel des Landgerichts vom 8. Oktober 2005 auf sowie als Datum des Eingangs bei dem weiteren Empf344nger den 19. Oktober 2005, unter dem die Kl344gervertrete-rin laut dem in den Gerichtsakten befindlichen Empfangsbekenntnis die Beru-fungsschrift erhalten hat. Auf Seite 2 der Kopie befindet sich der von der Beklagtenvertreterin handschriftlich vollzogene Beglaubigungsvermerk. 10 Damit war zun344chst der Nachweis erbracht, dass am 8. Oktober 2005 auch eine beglaubigte Abschrift der Berufungsschrift beim Landgericht einge-gangen war, die an die Gegenseite zugestellt worden sein muss, weil diese an-dernfalls keine Kopie der Abschrift h344tte zur Verf374gung stellen k366nnen. Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass die Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin bestritten habe, eine beglaubigte Abschrift erhalten zu haben, h344tte es sich mit dem Widerspruch, in dem dieses Vorbringen zu dem 334berlassen der Kopie steht, auseinandersetzen und der Beklagten Gelegenheit zu dem f374r er- 11 - 7 - forderlich gehaltenen erg344nzenden Vortrag geben m374ssen. Die Beklagte h344tte dann, wie nach der Zustellung des angefochtenen Beschlusses geschehen, das Schreiben der Kl344gervertreterin vom 8. M344rz 2006 vorgelegt, mit dem diese ihr die Kopie der beglaubigten Abschrift 374bermittelt hat. Darin hei337t es u.a., "anlie-gend 374bersende ich Ihnen wunschgem344337 noch einmal eine beglaubigte Ab-schrift ihrer Berufungseinlegungsschrift vom 7. Oktober 2005, hier eingegangen am 19. Oktober 2005". Wenn selbst dann noch Zweifel daran verblieben w344ren, dass zugleich mit der Berufungsschrift eine beglaubigte Abschrift eingereicht worden war, h344tte das Berufungsgericht diesen Zweifeln durch eine Anfrage bei der Kl344gervertreterin nachgehen m374ssen. In dem Fall w344re von dieser die im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens von der Kl344gerin beigebrachte Er-kl344rung abgegeben worden, nicht behauptet zu haben, dass die Schriftst374cke nicht zugegangen seien, sondern nur, dass diese sich nicht in ihren Akten be-f344nden. ee) Danach muss der Nachweis des gleichzeitigen Eingangs von (nicht unterzeichneter) Berufungsschrift und handschriftlich beglaubigter Abschrift die-ses Schriftsatzes und damit von Umst344nden, bei denen das Fehlen der Unter-schrift ausnahmsweise unsch344dlich ist, als gef374hrt angesehen werden. Die Fra-ge, ob solche Umst344nde auch deshalb vorliegen, weil der Berufungsschrift ein von der Prozessbevollm344chtigten der Beklagten pers366nlich unterzeichneter Scheck beigef374gt worden war, bedarf mithin keiner Entscheidung. 12 - 8 - 3. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur374ckzuverweisen. 13 Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 23.09.2005 - 41 C 263/05 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 01.06.2006 - 21 S 413/05 -
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