BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 120/07 vom 24. Januar 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV 247 3 Abs. 1 Buchst. b a) Hat die Betriebsfortf374hrung durch den Insolvenzverwalter zu einer Vermehrung der Masse und damit zu einer h366heren Regelverg374tung des Verwalters gef374hrt, so ist der Wert, um den sich die Masse durch die Unternehmensfortf374hrung vergr366337ert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelverg374tung mit der H366he der Verg374tung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung 374ber den dann allein zu gew344hrenden Zuschlag erreicht w374rde. b) Die H344userverwaltung kann eine den Regelsatz 374bersteigende Verg374tung auch dann rechtfertigen, wenn nur ein einzelnes Objekt verwaltet worden ist. Es muss sich jedoch um eine Immobilienbewirtschaftung gehandelt haben. c) Erf374llt der Schuldner seine Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren nicht und hat dies eine nicht unerhebliche Mehrbelastung des Insolvenzverwalters zur Folge, kann dieser einen Zuschlag auf seine Regelverg374tung verlangen. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 120/07 - LG Mainz AG Mainz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und und Dr. Detlev Fischer am 24. Januar 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. Mai 2007 aufge-hoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 30.024 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller war Insolvenzverwalter in dem am 21. Oktober 2003 er366ffneten und am 25. Mai 2005 gem344337 247 213 Abs. 1 InsO eingestellten Insol-venzverfahren 374ber das Verm366gen des M. (fortan: Schuldner), der 1 - 3 - als Sachverst344ndiger f374r Schallschutz selbstst344ndig t344tig war und diese T344tig-keit auch w344hrend des Insolvenzverfahrens fortsetzte. Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung seiner Verg374tung beantragt und einen Zuschlag von 50 v.H. auf den Regelsatz begehrt. Mit Beschluss vom 21. November 2006 hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - die Verg374tung an-tragsgem344337 festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht durch Beschluss vom 21. Mai 2007 zur374ckge-wiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. 2 II. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, die Fortf374hrung des Gesch344fts-betriebs sei als Erh366hungstatbestand zu ber374cksichtigen (247 3 Abs. 1 Buchst. b InsVV). Dabei sei insbesondere zu beachten, dass das Gesch344ft 374ber den rela-tiv langen Zeitraum von 19 Monaten fortgef374hrt worden sei. Auch wenn es sich um ein "Ein-Mann-Unternehmen" gehandelt habe, sei die T344tigkeit des Insol-venzverwalters nicht auf die blo337e 334berwachung beschr344nkt gewesen. Dass die Fortf374hrung des Gesch344ftsbetriebs zu einer Vergr366337erung der Masse gef374hrt habe, spreche nicht von vornherein gegen die Gew344hrung eines Zuschlags. Vielmehr sei insoweit eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, ob die durch den erzielten 334berschuss entstehende Erh366hung der Verg374tung ausreiche, um den Mehraufwand und die Haftungsrisiken des Insolvenzverwalters auszugleichen. Im vorliegenden Fall habe die Masseanreicherung keinen ad344quaten Ausgleich bewirkt. 3 - 4 - Verg374tungserh366hend falle auch die Verwaltung des dem Schuldner ge-h366renden Hausgrundst374cks ins Gewicht. Dass es sich vorliegend nur um ein Anwesen gehandelt habe, sei unerheblich. Entscheidend sei nicht die Anzahl der verwalteten Objekte, sondern der Umfang der Hausverwaltung. 4 Ein Zuschlag geb374hre dem Insolvenzverwalter schlie337lich deswegen, weil sich die Zusammenarbeit mit dem Schuldner als besonders schwierig dar-gestellt habe. 5 III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 576 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 575 ZPO). Sie f374hrt zur Aufhebung der Be-schwerdeentscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Landge-richt (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). 6 1. Mit Recht r374gt die Rechtsbeschwerde, dass die Ausf374hrungen des Be-schwerdegerichts mit den Grunds344tzen nicht vereinbar sind, die der Senat zur Erh366hung der Regelverg374tung nach 247 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 1 InsVV aufgestellt hat. Eine den Regelsatz 374bersteigende Verg374tung ist festzusetzen, wenn der Verwalter das Unternehmen des Schuldners fortgef374hrt hat und die Masse da-durch nicht entsprechend gr366337er geworden ist. Beide Tatbestandsmerkmale m374ssen kumulativ gegeben sein. Von einer "entsprechend" gr366337eren Masse ist auszugehen, wenn die Erh366hung der Verg374tung, die sich aus der Massemeh-rung ergibt (247 2 Abs. 1 Nr. 3 InsVV), ungef344hr den Betrag erreicht, der dem Verwalter bei unver344nderter Masse 374ber einen Zuschlag (247 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 1 InsVV) zust344nde. Denn der Insolvenzverwalter, der durch die Betriebsfort- 7 - 5 - f374hrung eine Anreicherung der Masse bewirkt, darf verg374tungsm344337ig nicht schlechter stehen, als wenn die Masse nicht angereichert worden w344re. Ist die aus der Massemehrung sich ergebende Erh366hung der Verg374tung niedriger als der Betrag, der 374ber den Zuschlag ohne Massemehrung verdient w344re, hat das Insolvenzgericht einen Zuschlag zu gew344hren, der die bestehende Differenz in etwa ausgleicht. H366her darf er nicht sein. Andernfalls w374rde der Insolvenzver-walter f374r seine Bem374hungen um die Betriebsfortf374hrung doppelt honoriert. Dies ist zu vermeiden (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, ZIP 2007, 784, 786; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 826). Danach ist eine Vergleichsrechnung durchzuf374hren. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Unternehmensfortf374hrung vergr366337ert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelverg374tung mit der H366he der Verg374-tung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung 374ber den dann zu gew344hren-den Zuschlag erreicht w374rde. 8 Die angefochtene Entscheidung l344sst nicht erkennen, dass eine solche Vergleichsrechnung angestellt worden ist. Nach dem eigenen Vortrag des In-solvenzverwalters hat die Masse durch die Unternehmensfortf374hrung um 68.796,32 200 zugenommen; nach der Behauptung des Schuldners - der freilich auch Betr344ge mit ber374cksichtigt, die der Insolvenzverwalter durch Anfechtung zur Masse gezogen hat - liegt die Zunahme sogar bei gut 130.000 200. Legt man die Angaben des Insolvenzverwalters zugrunde, hat er 374ber die h366here Berech-nungsgrundlage eine Regelverg374tung von 31.382,89 200 verdient. Ohne die Mas-semehrung h344tte sich die Regelverg374tung auf 28.077,66 200 belaufen. Damit hat sich die Betriebsfortf374hrung f374r den Insolvenzverwalter bereits 374ber die h366here Berechnungsgrundlage durch eine um 3.305,25 200 h366here Verg374tung ausge-zahlt. Auf den Ausgangswert (ohne Massemehrung) bezogen entspricht dies 9 - 6 - einem Zuschlag von knapp 12 v.H. Da das Beschwerdegericht die einzelnen Zuschlagstatbest344nde nicht quantifiziert hat, l344sst sich nicht feststellen, ob es f374r die Unternehmensfortf374hrung ohne die Massemehrung einen h366heren Zu-schlag f374r gerechtfertigt angesehen h344tte. Damit fehlt es an den einen Zuschlag rechtfertigenden Feststellungen. 2. Zu beanstanden ist auch die Verg374tungserh366hung wegen der Verwal-tung des Hausgrundst374cks. 10 Nach 247 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 2 InsVV ist eine den Regelsatz 374berstei-gende Verg374tung auch dann festzusetzen, wenn der Verwalter "H344user verwal-tet hat und die Masse nicht entsprechend gr366337er geworden ist". Die Verwen-dung des Plurals "H344user" besagt nicht, dass die Verwaltung eines einzelnen Objekts nicht zuschlagsf344hig ist (Graeber, Verg374tung in Insolvenzverfahren von A-Z Rn. 245). H344userverwaltungen werden generell nicht von der Regelverg374-tung des Insolvenzverwalters abgedeckt (Haarmeyer/Wutzke/F366rster, Insol-venzrechtliche Verg374tung 4. Aufl. 247 3 InsVV Rn. 20; M374nchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. 247 3 InsVV Rn. 5; Hess, Insolvenzrecht 247 3 InsVV Rn. 82; K374bler/ Pr374tting/Eickmann/Prasser, InsO 247 3 InsVV Rn. 38; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. 247 3 InsVV Rn. 9; Graeber, aaO). 11 Eine H344userverwaltung liegt jedoch nur vor, wenn der Insolvenzverwalter einen Aufwand treiben musste, der sich als Immobilienbewirtschaftung be-schreiben l344sst. Unter dem genannten Aspekt sind zuschlagsf344hig die Vermie-tung, die Sicherung und die Erhaltung der Immobilie (Haarmeyer/ Wutzke/F366rster, aaO Rn. 21; FK-InsO/Lorenz, 4. Aufl. 247 3 InsVV Rn. 14; Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO 247 3 InsVV Rn. 11), auch die Sicherstellung 12 - 7 - der Energie- und Wasserversorgung sowie die Erf374llung von Verkehrssiche-rungspflichten (Graf-Schlicker/M344usezahl, InsO 247 3 InsVV Rn. 13). Nach den Feststellungen des Amtsgerichts, denen sich das Landgericht angeschlossen hat, besa337 der Schuldner ein Wohn- und Gesch344ftshaus. Um die fortdauernde Nutzung im Rahmen der Betriebsfortf374hrung und als Wohn-raum f374r den Schuldner zu gew344hrleisten, musste der Insolvenzverwalter mit der Grundpfandrechtsgl344ubigerin die Zahlung einer Nutzungsentsch344digung vereinbaren und deren laufende Entrichtung 374berwachen. Diese T344tigkeit f344llt, soweit dadurch die Betriebsfortf374hrung gesichert wurde, unter 247 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 1 InsVV. Im 334brigen ist sie jedoch keine Immobilienbewirtschaf-tung gem344337 247 3 Abs. 1 Buchst. b Alt. 2 InsVV. Sie hat insbesondere keine hin-reichende 304hnlichkeit mit einer "kalten Zwangsverwaltung", f374r die ebenfalls ein Zuschlag zugebilligt wird (Haarmeyer/Wutzke/F366rster, aaO Rn. 22; FK-InsO/ Lorenz, aaO). Diese zeichnet sich dadurch aus, dass der Insolvenzverwalter mit den Grundpfandgl344ubigern vereinbart, dass er die Mieten einzieht und an die Grundpfandgl344ubiger verteilt. Im vorliegenden Fall hat der Insolvenzverwalter nichts eingezogen. Seine Bem374hungen, damit die Grundpfandgl344ubigerin - zu-mindest zeitweise - zu einem Stillhalten zu veranlassen und dem Schuldner die Wohnung zu erhalten, sind deshalb durch die Regelverg374tung abgegolten. 13 3. Demgegen374ber bleibt die R374ge hinsichtlich der Verg374tungserh366hung wegen der mangelnden Kooperation seitens des Schuldners erfolglos. 14 Der Regelverg374tung liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Schuldner seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Insolvenzverfahren nachkommt. Daher ist eine Mitwirkungsverweigerung durch den Schuldner, die zu einer nicht unerheblichen Mehrbelastung des Insolvenzverwalters f374hrt, durch einen Zu- 15 - 8 - schlag nach 247 3 Abs. 1 InsVV zu ber374cksichtigen (Haarmeyer/Wutzke/F366rster, aaO Rn. 63; M374nchKomm-InsO/Nowak, aaO Rn. 22; K374bler/Pr374tting/ Eickmann/Prasser, aaO Rn. 41; Keller, Verg374tung und Kosten im Insolvenzver-fahren 2. Aufl. Rn. 246; Graeber, aaO Rn. 333; FK-InsO/Lorenz, aaO Rn. 26; Breutigam/Blersch/Goetsch, aaO Rn. 24; vgl. auch BGHZ 146, 165, 178). Der Tatrichter hat festgestellt, dass der Schuldner Auskunfts- und Mitwir-kungspflichten h344ufig verletzt hat. Der Schuldner hat einger344umt, dass er "es bald unterlie337, Rechnungen f374r von ihm verauslagte Betriebskosten hereinzu-reichen". Dagegen bringt die Rechtsbeschwerde nichts vor. 16 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidung vom 21.11.2006 - 281 IN 111/03 - LG Mainz, Entscheidung vom 21.05.2007 - 8 T 48/07 -
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