BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 120/08 vom 25. Juni 2009 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape und Grupp am 25. Juni 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts M374nchen I, 14. Zivilkammer vom 16. April 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach den vom Senat zur Anfechtung der R374cknahmefiktion des 247 305 Abs. 3 Satz 2 InsO entwickelten Rechtsgrunds344t-zen, die auch hier einschl344gig sind, nach 247247 6, 7 InsO unstatthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 195/03, ZInsO 2005, 484, 485). Die von der Rechtsbeschwerde f374r sich in Anspruch genommene Ausnahme liegt nicht vor. Insbesondere kann das auf den Wortlaut des 247 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO gest374tzte Verlangen des Insol-venzgerichts, den au337ergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan vorzulegen, einer Zur374ckweisung des Insolvenzantrags nicht materiell gleichgestellt werden. Die lediglich behauptete "wirtschaftliche Identit344t" des gerichtlichen Schuldenbe- 1 - 3 - reinigungsplans mit dem au337ergerichtlichen machte dessen Vorlage nicht ent-behrlich. Der ger374gte Versto337 gegen das Gebot rechtlichen Geh366rs liegt nicht vor. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgese-hen. 2 Ganter Kayser Gehrlein Pape Grupp Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 20.02.2008 - 1506 IK 4350/07 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 16.04.2008 - 14 T 6176/08 -
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