BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 120/08 vom 9. Juni 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 115 Abs. 3; SGB XII 247 90 Abs. 3 a) Die Prozesspartei hat eine Kapital-Lebensversicherung grunds344tzlich vor Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe f374r die Prozesskosten einzuset-zen. Hierf374r kommt auch eine - teilweise - Verwertung durch Beleihung in Be-tracht. b) Der Prozesskostenhilfe-Antragsteller hat die Umst344nde daf374r darzulegen, dass der Einsatz der Lebensversicherung ausnahmsweise unzumutbar ist. c) Zu den Voraussetzungen einer Unzumutbarkeit wegen unzureichender Al-tersvorsorge. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 120/08 - OLG N374rnberg AG N374rnberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2010 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilse-nats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 6. Juni 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. 2. Der Kl344gerin wird die beantragte Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren versagt, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht vorliegen. 3. Beschwerdewert: bis 3.500 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin begehrt Prozesskostenhilfe f374r ihre Rechtsverteidigung in zweiter Instanz. 1 Die Parteien streiten in zweiter Instanz um die H366he des Trennungsun-terhalts der Kl344gerin. Das Berufungsgericht hat den Antrag der Kl344gerin auf Prozesskostenhilfe f374r die Rechtsverteidigung im Berufungsverfahren abgelehnt und zur Begr374ndung ausgef374hrt, dass die Kl344gerin ihre Lebensversicherung mit einem R374ckkaufswert von 10.731 200 als Verm366gen im Sinne von 247 115 Abs. 3 ZPO f374r die Kosten der Prozessf374hrung einzusetzen habe. 2 - 3 - Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Rechtsbe-schwerde, f374r die die Kl344gerin ebenfalls Prozesskostenhilfe beantragt. 3 II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, aber unbegr374ndet. 5 F374r das Verfahren ist gem344337 Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis En-de August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 Tz. 7). 1. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. 247 574 Abs. 2 ZPO wegen grunds344tzlicher Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Dar-an ist der Senat gebunden (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Dass Gegenstand des Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist, stand der Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Denn die Rechtsbeschwerde wirft Fragen auf, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe betreffen (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZA 11/07 - FamRZ 2007, 1720 Tz. 6) und h366chstrichterlich noch nicht entschieden sind. 6 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 7 Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, dass auch die Lebensversi-cherung der Kl344gerin f374r die Prozesskostenhilfe einzusetzen sei, da ihr R374ck-kaufswert das zu belassende Schonverm366gen 374bersteige und die Verwertung nicht unzumutbar sei. Die Kl344gerin m374sse die Lebensversicherung nicht zwin- 8 - 4 - gend verkaufen oder vorzeitig aufl366sen, sie k366nne auch ein sogenanntes Poli-cendarlehen aufnehmen. 9 Die Entscheidung des Berufungsgerichts h344lt einer rechtlichen 334berpr374-fung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin die begehrte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil sie nach ihren pers366nlichen und wirt-schaftlichen Verh344ltnissen die Kosten der Prozessf374hrung selbst aufbringen kann. a) Die Frage, ob, in welcher Form und inwieweit eine Lebensversiche-rung als Verm366gen im Sinne von 247 115 Abs. 3 ZPO f374r die Kosten der Prozess-f374hrung einzusetzen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 10 aa) Teilweise wird vertreten, dass der Hilfsbed374rftige generell nicht auf die K374ndigung bzw. den Verkauf einer Lebensversicherung und die Verwen-dung des R374ckkaufswerts f374r die Prozesskosten verwiesen werden darf (OLG Naumburg OLGR 2007, 43; Z366ller/Geimer ZPO 28. Aufl. 247 115 Rdn. 59; Bork in Stein/Jonas ZPO 22. Aufl. 247 115 Rdn. 131; Gro337 in Schoreit/Gro337 Beratungshil-fe Prozesskostenhilfe 9. Aufl. 247 115 Rdn. 84; Kalthoener/B374ttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe 5. Aufl. Rdn. 327; f374r kleine Lebensversicherungen auch Zimmermann Prozesskostenhilfe 3. Aufl. Rdn. 149). In Betracht komme in diesen F344llen jedoch gegebenenfalls eine Be-leihung der Versicherungspolice. 11 bb) Nach anderer Auffassung ist eine Lebensversicherung unabh344ngig davon, ob sie der Altersversorgung dienen soll, zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen. Dies k366nne entweder im Wege der Beleihung oder durch die Rea-lisierung des R374ckkaufswerts geschehen (OLG Brandenburg FamRZ 2006, 1045; KG FamRZ 2003, 1394; OLG Braunschweig FamRZ 2006, 135; LSG Sachsen SAR 2008, 52). 12 - 5 - cc) Nach einer weiteren Auffassung ist die Frage, ob der Einsatz einer Lebensversicherung unzumutbar ist und eine H344rte im Sinne von 247 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. 247 90 Abs. 3 SGB XII darstellt, jeweils anhand der Umst344nde des konkreten Einzelfalls zu beantworten (OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 1917; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 2290; FamRZ 2009, 1850; OLG K366ln FamRZ 2004, 382; OLG Frankfurt FamRZ 2006, 135; OLG Zweibr374cken FamRZ 2008, 524; Han-seatisches OLG Hamburg FamRZ 2001, 925; OLG Celle FamRZ 2007, 913; OLG Koblenz OLGR 2005, 887; M374nchKomm/Motzer ZPO 3. Aufl. 247 115 Rdn. 65; Pukall in Saenger Handkommentar ZPO 3. Aufl. 247 115 Rdn. 36 u. 40; V366lker/Zempel in Pr374tting/Gehrlein ZPO 2. Aufl. 247 115 Rdn. 41; Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 67. Aufl. 247 115 Rdn. 60; so auch BSG VersR 2010, 233 Tz. 20 zum Begriff der H344rte in 247 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Al-ternative SGB II). 13 dd) Der Senat schlie337t sich der letztgenannten Auffassung an. 14 Die beiden erstgenannten Meinungen widersprechen sowohl dem Ge-setzeswortlaut als auch Sinn und Zweck der Regelungen. Abgesehen von be-reits nach 247 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. 247 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII gesch374tz-tem Kapital und seiner Ertr344ge ("Riester-Rente") ist eine Lebensversicherung grunds344tzlich f374r die Prozesskosten zu verwerten, soweit ihr durch K374ndigung, Verkauf oder Beleihung erzielbarer Wert das Schonverm366gen nach 247 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. 247 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b der Verordnung zu 247 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII 374bersteigt. 15 (1) Der generelle Ausschluss der Verwertung von Lebensversicherungen wird schon solchen F344llen nicht gerecht, in denen bereits eine anderweitige an-gemessene Altersvorsorge vorhanden ist. 16 - 6 - Die Rechtsprechung des Senats zur unterhaltsrechtlichen Ber374cksichti-gung von Beitr344gen zur Altersvorsorge (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/07 - FamRZ 2009, 1207 Tz. 30 m.w.N.) findet im Prozesskos-tenhilferecht keine Anwendung (entgegen OLG Celle 12. Senat f374r Familiensa-chen FamRZ 2007, 913 und OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1850, s. aber auch OLG Celle 6. Zivilsenat NJW-RR 2009, 1520 und OLG N374rnberg FamRZ 2006, 1284), so dass auch daraus gebildetes Kapital einzusetzen ist. Denn die Ver-pflichtung zur Unterhaltsleistung und die Pflicht zur Verm366gensverwertung im Rahmen der Prozesskostenhilfe sind nicht vergleichbar. Der Unterhalt ist als privatrechtliches Schuldverh344ltnis wesentlich verschieden von der Prozesskos-tenhilfe, die eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2005 - XII ZB 234/03 - FamRZ 2005, 605, 606). Daher ist bei der Entscheidung 374ber die Gew344hrung von Prozesskosten-hilfe entsprechend der gesetzlichen Anordnung in 247 115 Abs. 3 ZPO von den - strengeren - sozialrechtlichen Ma337st344ben des 247 90 SGB XII auszugehen. Der Bed374rftige hat zun344chst alle verf374gbaren eigenen Mittel einzusetzen, bevor ihm staatliche Hilfe auf Kosten der Allgemeinheit bewilligt werden kann (OLG Stutt-gart FamRZ 2008, 2290). 17 334berdies entspricht es durchaus der gesetzgeberischen Wertung, dass Lebensversicherungen auch dann als Verm366gensbestandteil f374r die Prozess-kosten herangezogen werden k366nnen, wenn deren Beitr344ge nach Ma337gabe des 247 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO i.V.m. 247 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen ab-ziehbar sind. Der Gesetzgeber hat diese Fallgruppen gesehen und in engen Grenzen im Rahmen des 247 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geregelt. Die Aufz344hlung in 247 90 Abs. 2 SGB XII ist abschlie337end (Schellhorn/Schellhorn/Hohm SGB XII 17. Aufl. 247 90 Rdn. 27). F374r die Anwendung des 247 90 Abs. 3 SGB XII ist die Herkunft des Verm366gens grunds344tzlich unerheblich (Schell-horn/Schellhorn/Hohm SGB XII 17. Aufl. 247 90 Rdn. 77; Zeitler in Mergler/Zink 18 - 7 - SGB XII Stand: Januar 2005 247 90 Rdn. 76). Zwar kann in Einzelf344llen die Her-kunft des Verm366gens dieses so pr344gen, dass seine Verwertung eine H344rte dar-stellen w374rde (vgl. z.B. BSG FEVS 59, 441 "Blindengeld"; BVerwG NJW 1998, 397 "Erziehungsgeld"; BVerwGE 45, 135 "Grundrentennachzahlung"). Dabei handelt es sich jedoch um F344lle, in denen anrechnungsfreies Einkommen, das in der Regel aus 366ffentlichen Leistungen stammt und einem bestimmten Zweck dienen soll, angespart wurde oder entsprechende Nachzahlungen geleistet wurden. Die eigene Verm366gensbildung in Form von Lebensversicherungen ist damit nicht vergleichbar. Auch wird im Fall der Beleihung die Altersvorsorge nicht aufgel366st, son-dern lediglich verringert und ist dies im 334brigen im Rahmen des 247 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII zu ber374cksichtigen. Mit dieser Vorschrift k366nnen atypische Fall-konstellationen im Einzelfall aufgefangen werden (Grube/Wahrendorf SGB XII 2. Aufl. 247 90 Rdn. 41; zur Bedeutung der angemessenen Alterssicherung f374r die unterschiedlichen Formen der Sozialhilfe vgl. auch BVerwG NJW 2004, 3647, 3648 zu 247 88 BSHG). 19 (2) Ebenso wenig ist eine pauschale Pflicht zur Verwertung von Lebens-versicherungen zu bejahen. Diese Auffassung 374bersieht, dass im Einzelfall eine H344rte vorliegen kann, die es erforderlich macht, dem Hilfebed374rftigen unter Zu-mutbarkeitsgesichtspunkten seine Versicherung zu belassen (247 90 Abs. 3 SGB XII). 20 (3) Richtig ist demnach, dass der Einsatz einer Kapitallebensversiche-rung f374r die Prozesskosten anhand der gesetzlichen Kriterien nach 247247 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII zu beurteilen ist, die vom Grundsatz der Einsetzbarkeit des gesamten Verm366gens ausgehen und den Schutz einzelner Verm366gensbe-standteile als Ausnahme besonders regeln. Wenn der einzelne Verm366gensge- 21 - 8 - genstand nicht ausdr374cklich vom Einsatz ausgenommen wird, kann sich eine Unverwertbarkeit ergeben, wenn die Verwertung eine H344rte darstellen w374rde (247 90 Abs. 3 SGB XII). 22 b) Ob der Einsatz des Verm366gens f374r die Prozesskosten nach 247 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO zumutbar ist, ist gem344337 247 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO in ent-sprechender Anwendung von 247 90 SGB XII zu beurteilen. 247 90 Abs. 1 SGB XII geht von dem Grundsatz aus, dass das gesamte Verm366gen einzusetzen ist. Da die Lebensversicherung der Kl344gerin nicht zu den nach 247 90 Abs. 2 SGB XII gesch374tzten Verm366genswerten z344hlt, scheidet eine Verwertbarkeit der Lebensversicherung nur aus, soweit der Verm366gens-einsatz f374r den Antragsteller und seine unterhaltsberechtigten Angeh366rigen eine H344rte bedeuten w374rde (247 90 Abs. 3 SGB XII). Das ist nach den vom Oberlan-desgericht ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen nicht der Fall. 23 Die Verwertung der Lebensversicherung kann eine H344rte begr374nden, wenn diese unwirtschaftlich ist oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschweren w374rde. Die Umst344nde, die eine H344rte begr374nden sollen, sind vom Antragsteller darzulegen. 24 aa) Die Verwertung der Lebensversicherung stellt nicht deswegen eine H344rte dar, weil sie unwirtschaftlich w344re. Auf die Frage des Verh344ltnisses von R374ckkaufswert und eingezahlten Beitr344gen (vgl. dazu BVerwG NJW 2004, 3647, 3648 zu 247 88 BSHG) kommt es hier nicht an, weil das Oberlandesgericht zutreffend auf die M366glichkeit einer Beleihung durch ein sog. Policendarlehen hingewiesen hat. 25 Bei einer Beleihung der Versicherungspolice entstehen anders als bei ei-nem Verkauf oder der K374ndigung lediglich durch die Verzinsung Verluste, da 26 - 9 - auch bei unterbleibender R374ckzahlung bis zum Ende der Laufzeit nur die belie-hene Summe von der Versicherungsleistung in Abzug gebracht wird. Die Zins-last als solche ist grunds344tzlich hinzunehmen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15. November 1989 - IVb ZR 70/89 - FamRZ 1990, 389). In der Regel ist davon auszugehen, dass die Konditionen, zu denen eine Versicherungspolice belie-hen wird, nicht unwirtschaftlich sind. Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn die Partei die Zinsen nicht auf-bringen kann, weil kein im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzendes Ein-kommen zur Verf374gung steht (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1998, 247; V366l-ker/Zempel in Pr374tting/Gehrlein ZPO 247 115 Rdn. 41) und die Beleihung die ein-zig m366gliche Form der Verwertung ist (Liceni-Kierstein FPR 2009, 397 m.w.N.). Anders als bei zur Finanzierung der Prozesskosten aufzustockenden vorhan-denen Krediten (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 15. November 1989 - IVb ZR 70/89 - FamRZ 1990, 389), die ersichtlich laufend bedient werden k366nnen oder die anderweitig gesichert sind, wird der Antragsteller bei der Beleihung einer Lebensversicherung erstmalig zu einer Zinszahlung verpflichtet. In diesen F344l-len ist er jedoch gehalten, die Kosten f374r die Beleihung ebenfalls der Police zu entnehmen oder sie damit abzusichern. Dass die Versicherungsgesellschaften diese M366glichkeit etwa nicht anbieten und die Police auch nicht bei einem Dritt-anbieter beliehen werden kann, ist vom Antragsteller darzulegen und auf Anfor-derung zu belegen. 27 Das Oberlandesgericht hat einen R374ckkaufswert der Lebensversicherung zum 30. Juni 2008 von 10.731 200 nebst 334berschussanteilen von 3.079 200 zugrun-de gelegt. Dass die Beleihung der Versicherungspolice zur Bestreitung der zu erwartenden Prozesskosten nicht m366glich oder unwirtschaftlich sei, l344sst sich nach den fehlerfreien Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht annehmen. 28 - 10 - bb) Die Kl344gerin hat ebenfalls nicht dargelegt, dass durch die - teilweise - Verwertung der Lebensversicherung ihre angemessene Alterssicherung we-sentlich erschwert w374rde. 29 30 (1) Dazu ist erforderlich, dass die Lebensversicherung der Alterssiche-rung dienen soll, wozu die blo337e Absicht des Antragstellers, das Kapital zur Al-tersvorsorge bereitzuhalten, nicht gen374gt, da das Kapital jederzeit anderweitig eingesetzt werden kann (vgl. Liceni-Kierstein FPR 2009, 397). Vielmehr hat der Antragsteller darzulegen, dass das Kapital aufgrund der vertraglichen Gestal-tung, etwa durch eine entsprechende F344lligkeit, Zweckbindung oder durch sonstige Regelungen f374r die Alterssicherung bestimmt und geeignet ist. Denn anderenfalls steht das Kapital aus der Lebensversicherung dem Antragsteller zur freien Verf374gung und unterscheidet sich insoweit nicht von sonstigem Ver-m366gen, das - soweit es das Schonverm366gen 374bersteigt - f374r die Prozesskosten heranzuziehen ist. (2) Zudem ist aber in jedem Fall erforderlich, dass ohne das einzuset-zende Kapital die angemessene Altersversorgung des Antragstellers nicht ge-w344hrleistet ist, was wiederum vom Antragsteller darzulegen ist. An einer ange-messenen Altersvorsorge fehlt es dann, wenn der Antragsteller im Rentenalter ohne das einzusetzende Einkommen voraussichtlich sozialleistungsbed374rftig wird (BVerwGE 85, 102). 31 (3) Jedenfalls an der letztgenannten Voraussetzung fehlt es im vorlie-genden Fall. Denn die Kl344gerin hat nicht dargelegt, dass ihr ohne die um die Prozesskosten und die aufzubringenden Beleihungszinsen verminderte Le-bensversicherung keine angemessene Altersversicherung mehr zur Verf374gung stehen wird. Das Oberlandesgericht hat die Kl344gerin darauf hingewiesen, dass mit der Lebensversicherung verwertbares Verm366gen vorhanden sei. Auf die 32 - 11 - einger344umte Stellungnahmefrist ist eine n344here Begr374ndung der Kl344gerin f374r den Ausnahmefall der Unverwertbarkeit ausgeblieben. Allein aus den bekann-ten Umst344nden folgt eine H344rte nicht. 33 Die Kl344gerin ist 50 Jahre alt und zu 40 % schwerbehindert. Das Oberlan-desgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Rentenanwartschaften von 348 200 lediglich den Ehezeitanteil im Sinne des Versorgungsausgleichs aus-machen. Der R374ge der Rechtsbeschwerde widersprechen die eigenen Angaben der Kl344gerin, die ihre bis dato erworbenen Rentenanwartschaften mit 466 200 monatlich angibt. Es ist jedoch mangels n344herer Darlegungen nicht ersichtlich, dass die Kl344gerin selbst bei k374nftiger phasenweiser Erwerbslosigkeit wegen ihrer Behinderung oder ihres Alters Rentenanwartschaften nur in einer H366he erwerben wird, die sie von Sozialleistungen abh344ngig macht. Au337erdem ist nicht ersichtlich, ob und welche Verm366genswerte der Kl344gerin infolge der Scheidung zuflie337en werden und ob und wie lange ihr ein Unterhaltsanspruch zustehen wird. Ein Verfahrensfehler ist dem Oberlandesgericht entgegen der Auffas-sung der Rechtsbeschwerde nicht unterlaufen. Wie oben ausgef374hrt, ist die Kl344gerin auf die Einsetzbarkeit der Lebensversicherung hingewiesen worden, so dass f374r sie gen374gender Anlass bestand, n344here Umst344nde daf374r darzule-gen, dass sie die Lebensversicherung ungek374rzt f374r ihre Alterssicherung ben366-tige. Schlie337lich ist aber auch wegen des nur einmaligen Bedarfs f374r die Pro-zesskosten und dem ihr verbleibenden Kapital aus der Lebensversicherung ei-ne H344rte nicht zu erkennen. 34 - 12 - III. 35 Der Kl344gerin war Prozesskostenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde zu ver-sagen, da die wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Bewilligung der Pro-zesskostenhilfe nicht vorliegen. Die f374r die Rechtsbeschwerde anfallenden wei-teren Kosten k366nnen ebenfalls aus der Lebensversicherung finanziert werden. Hahne Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG N374rnberg, Entscheidung vom 23.05.2007 - 104 F 3671/06 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 06.06.2008 - 7 UF 739/07 -
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