BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 120/09 vom 21. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 21. Oktober 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 20. April 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.674,59 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grund-s344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Rechtsbeschwerde f374r grunds344tzlich erachtete Frage, ob der Einzug streitiger Forderungen noch zu den Regelaufgaben eines Insolvenzver-walters geh366rt oder ob er diese T344tigkeit kostenpflichtig einem Rechtsanwalt 374bertragen darf, stellt sich nicht. Denn die Forderungen, mit deren Einzug der Insolvenzverwalter externe Rechtsanw344lte beauftragte, waren zuvor weder dem 2 - 3 - Grunde noch der H366he nach bestritten worden. Der Umstand, dass der Dritt-schuldner auf die Zahlungsaufforderungen des Insolvenzverwalters nicht rea-giert hatte, lie337 nicht erwarten, dass das Bestehen der Forderungen sp344ter streitig werden w374rde. Tats344chlich ist dieser Fall auch nicht eingetreten. Die Begr374ndung des Beschwerdegerichts erlaubt nicht den Schluss, dass unter Verletzung des Anspruchs des weiteren Beteiligten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) ma337gebliches Vorbringen zu der Frage, ob ein hin-reichender Anlass zur Beauftragung eines Rechtsanwalts bestand, nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden w344re. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgr374nden ausdr374ck-lich zu befassen (BGHZ 154, 288, 300). 3 Die Frage, ob und wie sich die nicht gerechtfertigte Beauftragung von Anw344lten auf Kosten der Masse auf den Verg374tungsanspruch des Insolvenz-verwalters auswirkt, ist durch den Beschluss vom 11. November 2004 (IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36, 37) im Sinne einer K374rzung der Verg374tung des Verwalters 4 - 4 - entschieden. Wesentliche neue Argumente, die in jenem Beschluss noch nicht ber374cksichtigt wurden, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 06.10.2008 - 910 IN 1193/02-4- LG Hannover, Entscheidung vom 20.04.2009 - 6 T 16/09 -
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