BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 12/01 vom 29. Januar 2002 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Sumatriptan VO (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18.6.1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel Art. 1, 3; PatG 1981 § 49 a a) Bei der Erteilung des Schutzzertifikats ist das Erzeugnis (der Wirkstoff oder die Wirkstoffzusammensetzung im Sinne des Art. 1 lit. b) der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18.6.1992 über die Schaffung eines e r - - 2 - gänzenden Schutzzertifikats fr Arzneimittel) konkret zu bezeichnen, fr das das Zertifikat gilt. b) Das Schutzzertifikat kann auch fr einen im Grundpatent als solchen nicht genannten Wirkstoff erteilt werden, der vom Schutzbereich eines Anspruchs des Grundpatents umfaßt wird. Es kommt dann nicht darauf an, ob das Grundpatent auf diesen Wirkstoff beschränkt werden könnte oder ob darin mangels Offenbarung des konkreten Wirkstoffs eine unzulässige Erweit e - rung läge. BGH, Beschluß vom 29. Januar 2002 - X ZB 12/01 - Bundespatentgericht - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mhlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf am 29. Januar 2002 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluû des 15. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentg e - richts vom 2. November 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Bundesp a - tentgericht zurckverwiesen. Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 25.000 festgesetzt. Grnde: I. Die Anmelderin ist Inhaberin des deutschen Patents 33 20 521, das auf eine Anmeldung vom 7. Juni 1983 zurckgeht. Das Patent betrifft "h e - - 4 - terocyclische Verbindungen, Verfahren zu ihrer Herstellung und diese Verbi n - dungen enthaltende Arzneimittel". Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut: "Heterocyclische Verbindungen der allgemeinen Formel (I): worin R 1 fr ein Wasserstoffatom oder eine C 1-3 -Alkylgruppe steht, R 2 fr ein Wasserstoffatom oder eine C 1-3 -Alkylgruppe steht, R 3 fr ein Wasserstoffatom steht und R 4 und R 5 , die gleich oder verschieden sein können, jeweils fr ein Wa s - serstoffatom oder eine C 1-3 -Alkylgruppe stehen und Alk fr eine Alkylenkette mit 2 oder 3 Kohlenstoffatomen steht, sowie die physiologisch annehmbaren Salze und Solvate davon." Nach Patentanspruch 4 kann das physiologisch annehmbare Salz u. a. ein Succinat sein. Eine Verbindung der allgemeinen Formel des Anspruchs 1 ist 3-(2- Dimethylamino-ethyl)-indol-5-yl-N-methylmethan-sulfonamid mit der Formel - 5 - und der Kurzbezeichnung "Sumatriptan". In der Bundesrepublik Deutschland sind mit Genehmigungen vom 17. Dezember 1992 die Arzneimittel "Imigran s.c" und "Imigran Filmtabletten" sowie "Avessa s.c" und "Avessa Filmtabletten" zugelassen worden; als wirks a - mer Bestandteil dieser Arzneimittel ist dabei jeweils (mit unterschiedlichen Mengenangaben) "Sumatriptanhydrogensuccinat" angegeben. Das Deutsche Patentamt hat der Anmelderin auf der Grundlage des g e - nannten Patents (Grundpatents) auf einen entsprechenden Hilfsantrag ein e r - gnzendes Schutzzertifikat gemû der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 ber die Schaffung eines ergnzenden Schutzzertif i - kats fr Arzneimittel (nachfolgend: ArzneimittelschutzzertifikatsVO oder nur Verordnung) "fr den Wirkstoff Sumatriptanhydrogensuccinat der Arzneimittel Imigran s.c und Imigran Filmtabletten sowie Avessa s.c und Avessa Fil m - tabletten" erteilt. Den Hauptantrag der Anmelderin auf Erteilung eines Zertif i - kats fr "Sumatriptan, sowie Salze und Solvate hiervon, einschlieûlich des Succinats", hat das Patentamt zurckgewiesen. Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben. Sie hat ihren Hauptantrag nunmehr dahingehend formuliert, daû Schutzgegenstand des e r - gnzenden Schutzzertifikats "Sumatriptan, sowie physiologisch annehmbare - 6 - Salze und Solvate hiervon, einschlieûlich Sumatriptanhydrogensuccinat" sein solle. Auûerdem hat sie die Bezeichnung des durch die arzneimittelrechtliche Genehmigung identifizierten Erzeugnisses sowie eine Reihe weiterer Angaben in den Hauptantrag (ebenso wie in die nachfolgenden Hilfsantrge) aufgeno m - men. Einen ersten Hilfsantrag hat die Antragstellerin darauf gerichtet, ihr - soweit dies nicht bereits durch den Beschluû des Patentamts geschehen sei - ein ergnzendes Schutzzertifikat "fr den Wirkstoff der Arzneimittel IMIGRAN und AVESSA in allen dem Schutz des Grundpatents unterliegenden Formen" zu erteilen, wobei hinzugesetzt werden solle: "Damit gilt die Erteilung des Ze r - tifikats auch fr Sumatriptan". Unter Zurckweisung des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags hat das Bundespatentgericht einem zweiten Hilfsantrag entsprochen, der sich vom ersten Hilfsantrag durch die Weglassung des genannten Zusatzes untersche i - det; der Beschluû des Bundespatentgerichts ist in GRUR Int. 2001, 629 verö f - fentlicht. Mit ihrer vom Bundespatentgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren Hauptantrag aus dem Beschwerdeverfahren, hilfsweise den ersten Hilfsantrag, weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulssig; insbesondere ist die Antragstell e - rin durch die angefochtene Entscheidung beschwert, weil die Erteilung des Zertifikats unter Zurckweisung ihres Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags nur nach dem zweiten Hilfsantrag erfolgt ist. Dies gengt im Sinne einer fo r - mellen Beschwer (vgl. Sen.Beschl. v. 17.7.2001 - X ZB 21/00, GRUR 2002, 47 - Idarubicin III - m.w.N). - 7 - III. Das Rechtsmittel fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlu s - ses und zur Zurckverweisung der Sache an das Bundespatentgericht. 1. Grundlage fr die Beurteilung des Erteilungsantrags ist Art. 3 ArzneimittelschutzzertifikatsVO . Danach ist ein ergnzendes Schutzzertifikat zu erteilen, wenn das Erzeugnis, fr welches das Zertifikat begehrt wird, in dem betreffenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Anmeldung durch ein in Kraft b e - findliches Grundpatent i.S.d. Art. 1 lit. c) der Verordnung geschtzt ist (lit. a) und fr das Erzeugnis als Arzneimittel eine gltige Genehmigung fr das Inve r - kehrbringen gemû der Richtlinie 65/65/EWG bzw. der Richtlinie 81/851/EWG vorliegt (lit. b). Bei dieser Genehmigung muû es sich um die erste Genehm i - gung fr das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als Arzneimittel handeln (lit. d). Ferner darf fr das Erzeugnis nicht bereits ein Zertifikat erteilt worden sein (lit. c). 2. Das Bundespatentgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis g e - langt, daû die Erteilungsvoraussetzungen fr das durch die arzneimittelrechtl i - che Genehmigung identifizierte Erzeugnis Sumatriptan hydrogen succinat vo r - liegen. Insbesondere sei dieses nach Maûgabe des § 14 PatG 1981 durch das Grundpatent geschtzt. Ob dieser Schutz sich auch allgemein auf die im Hauptantrag genannte Verbindung Sumatriptan sowie deren physiologisch a n - nehmbare Salze und Solvate bezieht, hat das Bundespatentgericht nicht au s - drcklich erörtert. Fr die weitere Prfung im Rahmen des Rechtsbeschwerd e - verfahrens ist zugunsten der Anmelderin davon auszugehen, daû dies der Fall ist. - 8 - 3. Zur Begrndung der Zurckweisung des Hauptantrags hat das Bundespatentgericht ausgefhrt: Die Auslegung des Antrag ergebe, daû dieser auf eine Zertifikatserteilung mit der Formulierung eines sogenannten "weiten" Schutzgegenstandes gerichtet sei, dem die Anmelderin eine materielle B e - deutung fr den Umfang des Zertifikatsschutzes beimesse. Ein Anspruch auf eine derartige Zertifikatserteilung lasse sich jedoch aus der Arzneimittelschut z - zertifikatsVO nicht herleiten. Da Art. 15 Abs. 1 lit. c) der Verordnung vorgebe, daû ein Schutzzertifikat wegen mangelnder Neuheit oder erfinderischer Tti g - keit ber die entsprechende Nichtigerklrung des Grundpatents zu Fall g e - bracht werden msse, sei nicht ersichtlich, weshalb ein Zertifikat gesonderte Schutzgegenstnde (Ansprche) aufweisen msse. Dagegen sprchen auch die Entstehungsgeschichte des Art. 15 ArzneimittelschutzzertifikatsVO und die Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 ber die Schaffung eines erg n - zenden Schutzzertifikats fr Pflanzenschutzmittel. Solche Ansprche htten im vorliegenden Fall teilweise den Mangel einer unzulssigen Einschrnkung g e - genber den ursprnglichen Unterlagen des Grundpatents. So sei Sumatriptan eine im Grundpatent nicht namentlich genannte Möglichkeit von mehreren hundert, Sumatriptansuccinat eine nicht namentlich genannte Möglichkeit von mehreren tausend Möglichkeiten. Es fehle an einer klaren positiven gesetzl i - chen Regelung, ob Ansprche bei Schutzzertifikaten berhaupt zulssig seien und wenn ja, nach welchen Kriterien. Es fehlten ferner verlûliche Kriterien fr die Bestimmung des "eigentlichen Wirkstoffs". So wre es beispielsweise nicht richtig, bei einem Schutzzertifikat fr das Kopfschmerzmittel Aspirin mit dem wirksamen Bestandteil Acetylsalicylsure die Salicylsure als den eigentlichen Wirkstoff anzusehen. Selbst Salze könnten eigenstndige Wirkstoffe sein. Schlieûlich könne die Anmelderin auch aus der Erteilungspraxis anderer EG- - 9 - Mitgliedstaaten keinen Anspruch auf die von ihr beantragte Formulierung des Schutzzertifikats herleiten. 4. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. a) Nach Art. 10 Abs. 1 ArzneimittelschutzzertifikatsVO, § 49 a Abs. 2 PatG ist das Zertifikat zu erteilen, wenn die Anmeldung und das Erzeugnis, das Gegenstand der Anmeldung ist, die in der Verordnung genannten Vorausse t - zungen erfllen. Der auf Erteilung eines ergnzenden Schutzzertifikats fr "Sumatriptan sowie physiologisch annehmbare Salze und Solvate hiervon, ei n - schlieûlich Sumatriptanhydrogensuccinat" gerichtete Hauptantrag darf de m - nach nicht zurckgewiesen werden, sofern er die genannten Voraussetzungen erfllt. Wie die Patenterteilung ist auch die Zertifikatserteilung ein Akt gebu n - dener Verwaltung, bei der der Antragsteller einen Anspruch auf Erlaû des b e - antragten Verwaltungsakts und somit auf Erteilung des begehrten Zertifikats hat, wenn die Voraussetzungen hierfr gegeben sind (Sen.Beschl. v. 17.7.2001 - X ZB 21/00, GRUR 2002, 47, 48 - Idarubicin III). b) In seiner bisherigen Rechtsprechung ist der Senat ohne weiteres d a - von ausgegangen, daû bei einem ergnzenden Schutzzertifikat - im Grundsatz nicht anders als bei einem Patentanspruch - der Gegenstand (das Erzeugnis) konkret zu bezeichnen ist, fr das das Zertifikat erteilt wird (BGHZ 144, 15, 20 - Idarubicin II; Sen.Beschl. v. 17.7.2001 - X ZB 21/00, GRUR 2002, 47 - Idarubicin III). Die Bedenken, die das Bundespatentgericht hiergegen anfhrt, sind nicht begrndet. - 10 - Zutreffend ist allerdings, daû das Zertifikat keine eigenen, vom Grun d - patent unabhngigen Schutzgegenstnde begrndet. Vielmehr bewirkt die Ze r - tifikatserteilung sachlich eine Verlngerung der Laufzeit des Grundpatents (vgl. Begr. zu dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze, BT-Drucks. 12/3630, S. 7), wobei sich der Schutz des Grundpatents auf das zugelassene Erzeugnis und die vor Ablauf des Zertifikats genehmigten zugelassenen Verwendungen dieses Erzeugnisses als Arzne i - mittel beschrnkt (Art. 4 ArzneimittelschutzzertifikatsVO). Innerhalb dieser Grenzen hat das Zertifikat denselben Schutzbereich wie das Grundpatent. Der Schutzgegenstand eines Zertifikats beschreibt demnach lediglich den ber die normale Patentlaufzeit hinaus geschtzten Ausschnitt aus dem Patent. Von Rechtsirrtum beeinfluût ist dagegen die daraus gezogene Schluûfolgerung des Bundespatentgerichts, in dem Zertifikat drfe das geschtzte Erzeugnis nicht konkret bezeichnet werden; statt dessen sei ganz allgemein auf die vom Grundpatent geschtzten Formen des Arzneimittelwirkstoffs zu verweisen. Bei dem Begriff des Erzeugnisses i.S.d. Art. 1 lit. b) Arzneimittelschut z - zertifikatsVO handelt es sich um einen eigenstndigen Begriff, der durch die arzneimittelrechtliche Genehmigung, insbesondere durch die dortige Bene n - nung von pharmakologisch wirksamen Inhaltsstoffen eines Arzneimittels, nicht allein bestimmt wird. Einerseits ist der Erzeugnisbegriff enger, weil er sich stets auf nur einen Wirkstoff oder eine Wirkstoffkombination bezieht, whrend die arzneimittelrechtliche Genehmigung mehrere unterschiedliche wirksame I n - haltsstoffe erfassen kann (vgl. Schennen, Die Verlngerung der Patentlaufzeit fr Arzneimittel im Gemeinsamen Markt, 1993, S. 52 f., Anm. 4 zu Art. 1 Ar z - neimittelschutzzertifikatsVO). Andererseits ist der Erzeugnisbegriff weiter, weil Art. 1 lit. b) der Verordnung den Wirkstoff oder die Wirkstoffzusammensetzung - 11 - selbst als "Erzeugnis" im Sinne der Verordnung definiert und das Schutzzertif i - kat demgemû nach dem ersten Leitsatz der Vorabentscheidung des Gericht s - hofs der Europischen Gemeinschaften vom 16. September 1999 (Slg. 1999 I 5553 = GRUR Int. 2000, 69 - Arzneimittel -Spezialitten) diesen Wirkstof f in allen dem Schutz des Grundpatents unterliegenden Formen erfassen kann (z. B. als freie Base und deren Derivate), auch wenn in der arzneimittelrechtlichen Genehmigung nur bestimmte Formen (hufig nur eine Form) des Wirkstoffs genannt werden. Der Anmelder muû daher die Mglichkeit haben, das Zertifikat fr den Wirkstoff in bestimmten, die Erteilungsvoraussetzungen erfllende Formen zu beantragen, auch soweit der Wirkstoff in dem von der arzneimittelrechtlichen Genehmigung identifizierten Erzeugnis in anderer Form in Erscheinung tritt. In solchen Fllen erscheint es mglich, den Gegenstand des Schutzzertifikats anders als durch Bezugnahme auf die arzneimittelrechtliche Genehmigung und den dort angegebenen Wirkstoff zu bestimmen (vgl. Schennen aaO., S. 57, Anm. 4 zu Art. 4 ArzneimittelschutzzertifikatsVO; Bopp/Lux, Pharma-Recht 2000, 2, 4). Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, daû in Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 11 Abs. 1 ArzneimittelschutzzertifikatsVO fr die Zertif i - katsanmeldung sowie fr die Bekanntgabe der Anmeldung und der Erteilung die Angabe eines besonderen Schutzgegenstandes nicht ausdrcklich vorg e - sehen ist. Aus der Tatsache, daû dies auch in den parallelen Vorschriften der Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 ber die Schaffung eines ergnzenden Schutzzertifikats fr Pflanzenschut z - mittel nicht der Fall ist, obwohl beim Erlaû dieser Verordnung das Problem der - 12 - Schutzgegenstnde aus dem Arzneimittelzertifikatsrecht bekannt gewesen sei, schlieût das Bundespatentgericht, der europische Verordnungsgeber habe die Formulierung von Schutzgegenstnden nicht gewollt. Dem ist entgegenz u - halten, daû der Wortlaut der genannten Vorschriften (wie sich aus den Worten "insbesondere" bzw. "zumindest" ergibt) es nicht ausschlieût, daû im Einzelfall ber die ausdrcklich aufgefhrten Pflichtangaben hinaus weitere Angaben erforderlich sind. So muû aus der Anmeldung eindeutig hervorgehen, fr we l - ches konkrete Erzeugnis der ergnzende Schutz beansprucht wird. Soweit der Schutz fr das Erzeugnis in derselben Form beansprucht wird, in der es der arzneimittelrechtlichen Genehmigung zugrunde liegt, gengt fr diese Angabe die in Art. 8 Abs. 1 lit. b) ArzneimittelschutzzertifikatsVO vorgeschriebene Vo r - lage einer Kopie der arzneimittelrechtlichen Genehmigung, aus der die Identitt des Erzeugnisses ersichtlich ist (das gleiche gilt bei der Anmeldung eines Pflanzenschutzzertifikats, vgl. Schennen, GRUR Int. 1996, 102, 111). Sofern das Zertifikat jedoch fr den Wirkstoff in einer anderen, insbesondere weiteren Form als der in der arzneimittelrechtlichen Genehmigung identifizierten erteilt werden soll, muû dies in der Anmeldung, insoweit ber die in Art. 8 Abs. 1 Ar z - neimittelschutzzertifikatsVO genannten Mindestangaben hinausgehend, erklrt und angegeben werden, in welchem Umfang Schutz fr den Wirkstoff begehrt wird (vgl. Schennen, Die Verlngerung der Patentlaufzeit fr Arzneimittel im gemeinsamen Markt, 1993, S. 64, Anm. 2 zu Art. 8 Arzneimittelschutzzertif i - katsVO). Bei der Erteilung des Zertifikats muû deutlich werden, in welchem Umfang diesem Schutzbegehren entsprochen worden ist. Dagegen spricht auch nicht die vom Bundespatentgericht herangezog e - ne Entstehungsgeschichte des Art. 15 der Verordnung. Das Bundespatentg e - richt verweist darauf, daû in Art. 11 Abs. 3 des ursprnglichen Verordnung s - - 13 - entwurfs (abgedruckt bei Schennen, Die Verlngerung ..., S. 77 f.) die Mglic h - keit einer Beschrnkung des Zertifikats fr den Fall vorgesehen gewesen ist, daû sein Gegenstand nur teilweise von dem Grundpatent gedeckt wird. Aus dem Umstand, daû diese Regelung nicht in den jetzigen Verordnungstext bernommen worden sei, knne geschlossen werden, daû der Gedanke an weite Zertifikatsgegenstnde, d.h. an "Ansprche" im Zertifikat, die kons e - quenterweise auch einer Beschrnkung zugnglich sein mûten, aufgegeben worden sei. Das rechtfertigt die Schluûfolgerung des Bundespatentgerichts nicht. Die genannte Passage des Verordnungsentwurfs brachte lediglich die (selbstverstndliche) Mglichkeit eines teilweisen Angriffs gegen das Schut z - zertifikat zum Ausdruck. Wenn das Zertifikat von Anfang an oder nach einer Beschrnkung des Grundpatents nur teilweise von diesem gedeckt wird, kann das Zertifikat auch nach der jetzigen Regelung teilweise fr nichtig erklrt we r - den. c) Mit dem bloûen Verweis auf den Schutz, den das Grundpatent dem Wirkstoff gewhrt, kann die Erteilung des Schutzzertifikats fr ein bestimmtes Erzeugnis dann nicht erreicht werden, wenn sich der Anmelder - was ihm fre i - steht - gegenber dem Grundpatent auf bestimmte Formen des Wirkstoffs b e - schrnkt. Aber auch dann, wenn dies nicht der Fall ist, kme eine solche Ve r - weisung allenfalls dann in Betracht, wenn sie mit der namentlichen Benennung der geschtzten Wirkstofform(en) eindeutig und ohne weiteres erkennbar i n - haltsgleich wre. Diese Voraussetzung ist jedoch insbesondere dann nicht g e - geben, wenn fraglich sein kann, was der geschtzte Wirkstoff oder die Wir k - stoffzusammensetzung i.S.d. Art. 1 lit. b) der Verordnung ist. Das scheint das Bundespatentgericht angenommen zu haben, indem es ausgefhrt hat, es fehlten verlûliche Kriterien fr die Bestimmung des "eigentlichen Wirkstoffs", - 14 - es wre beispielsweise nicht richtig, bei einem Schutzzertifikat fr das Kop f - schmerzmittel Aspirin mit dem wirksamen Bestandteil Acetylsalicylsure die Salicylsure als den eigentlichen Wirkstoff anzusehen, und selbst Salze kn n - ten eigenstndige Wirkstoffe sein. Die Entscheidungsformel des Bundesp a - tentgerichts lût damit den Gegenstand des erteilten Schutzzertifikats letztlich offen und verfehlt damit die Aufgabe, das Zertifikat fr ein bestimmtes Erzeu g - nis zu erteilen. d) Eine solche Erteilungspraxis ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn der konkrete Wirkstoff, wie das Bundespatentgericht fr Sumatriptan und in s - besondere Sumatriptansuccinat angenommen hat, als solcher im Grundpatent nicht offenbart ist. Das schlieût, wie das Bundespatentgericht zutreffend ang e - nommen hat, den Schutz dieses Wirkstoffes nicht aus, wenn er nur unter die allgemeine Formel des Anspruchs 1 fllt (ebenso schweiz. Bundesgericht, BGE 124 III 375 = GRUR Int 1999, 286, 287 - Fosinopril). Dann steht die fe h - lende Offenbarung des konkreten Wirkstoffs aber auch einer Erteilung des Schutzzertifikats gerade fr diesen Wirkstoff nicht entgegen. Dies anzunehmen liefe auf ein Verbot hinaus, den Wirkstoff, fr den das Zertifikat erteilt wird, beim Namen zu nennen. Es geht hiernach nicht um die Frage, ob der Anmelder die Aufnahme von vom Wortsinn des Patentanspruchs nicht erfaûten, jedoch in seinen Schutzbereich fallenden Derivaten des Wirkstoffs in die Formulierung des Schutzzertifikats beanspruchen kann, was der Senat verneint hat (BGHZ 144, 15, 20 - Idarubicin II). - 15 - Ebensowenig hngt die Benennung des Wirkstoffs, fr den das Schut z - zertifikat erteilt wird, davon ab, ob das Grundpatent auf diesen Wirkstoff b e - schrnkt werden knnte oder ob darin mangels Offenbarung des konkreten Wirkstoffs eine unzulssige Erweiterung im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 4 bzw. des § 38 S. 2 PatG lge. Der Umstand, daû das Grund patent seinerseits m g - licherweise nicht auf den Wirkstoff beschrnkt werden kann, mindert die Erte i - lung des Zertifikats nicht, solange dieser Wirkstoff in den Schutzbereich des Patents fllt. 5. Der Hauptantrag der Anmelderin durfte daher mit der gegebenen B e - grndung nicht zurckgewiesen werden. Aus diesem Grunde mssen der a n - gefochtene Beschluû aufgehoben und die Sache gemû § 108 Abs. 1 PatG an das Bundespatentgericht zurckverwiesen werden. 6. Fr das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: a) Da nach Art. 3 lit. a), b) ArzneimittelschutzzertifikatsVO der Schutz des Zertifikats den Wirkstoff als solchen ebenso wie seine verschiedenen Der i - vate erfaût, soweit sie dem Schutz des Grundpatents unterliegen und sofern nur eine seiner mglichen Formen Gegenstand der arzneimittelrechtlichen G e - nehmigung ist, kommt eine Zertifikatserteilung fr den Wirkstoff Sumatriptan ebenso in Betracht wie fr dessen physiologisch annehmbaren Salze und So l - vate. Es muû sich dabei allerdings jeweils um verschiedene Formen desselben Wirkstoffs handeln, d. h. es muû mit ihnen derselbe Heilungs - bzw. Vorbe u - gungseffekt i.S.d. Art. 1 lit. a) ArzneimittelschutzzertifikatsVO erzielt werden knnen. - 16 - Im vorliegenden Fall findet sich nach den Feststellungen des Bu n - despatentgerichts in der Roten Liste 2000 unter dem Stichwort Sumatriptan der Hinweis auf das Arzneimittel "Imigran", bei dem als wirksamer Bestandteil, je nach Applikationsform, Sumatriptanhydrogensuccinat oder Sumatriptan selbst genannt ist. Dies spricht dafr, daû es sich bei beiden Substanzen um ve r - schiedene Formen desselben Wirkstoffs i.S.d. Art. 1 lit. b) Arzneimittelschut z - zertifikatsVO handelt. Weitere Anhaltspunkte hierfr knnten sich aus der B e - schreibung des Grundpatents sowie den Angaben der Zulassungsbescheide zu den pharmakologischen Eigenschaften der zugelassenen Arzneimittel ergeben. Sollten gleichwohl konkrete Zweifel daran bestehen, daû Sumatriptan den Wirkstoff i.S.d. Art. 1 lit. b) der Verbindung Sumatriptanhydrogensuccinat darstellt, und/oder daran, daû entsprechendes fr andere physiologisch a n - nehmbare Salze oder Solvate des Sumatriptan gilt, wren diese aufzuklren. b) Das Patentamt hat das Zertifikat fr Sumatriptanhydrogensuccinat - insoweit unangefochten - bereits erteilt. Seine Aufnahme in den Hauptantrag der Anmelderin wird daher so zu verstehen sein, daû dieser mit dem Zusatz "einschlieûlich Sumatriptanhydrogensuccinat" den bereits erteilten und den mit dem Hauptantrag noch erstrebten Gegenstand des Schutzzertifikats zusa m - menfaût. c) Was im brigen die Tenorierung des Erteilungsbeschlusses angeht, so wird durch diesen der Inhalt des Zertifikats festlegt, weshalb er alle dafr erforderlichen Angaben (geschtztes Erzeugnis, Laufzeit usw.) enthalten muû. Dagegen ist es nicht erforderlich, smtliche Angaben, die in Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 sowie in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung aufgefhrt sind und die der - 17 - Festlegung des Verfahrensgegenstandes bzw. der Unterrichtung der Öffen t - lichkeit dienen, in die Beschluûformel aufzunehmen (Sen.Beschl. v. 17.7.2001 - X ZB 21/00, GRUR 2002, 47, 49 - Idarubicin III). - 18 - IV. Eine mndliche Verhandlung hat der Senat nicht fr erforderlich g e - halten (§ 107 Abs. 1 PatG). Melullis Keukenschriijver Mhlens Meier-Beck Asendorf
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