BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 120/10 vom 2. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 35, 36; ZPO 247247 765a, 850f Abs. 1 K374ndigt der Insolvenzverwalter/Treuh344nder die Mitgliedschaft des Schuldners in ei-ner Wohnungsgenossenschaft, um damit das der Masse geb374hrende Auseinander-setzungsguthaben zu realisieren, hat der Schuldner keinen Anspruch auf Auskeh-rung des Teils des Guthabens, den er als Kaution f374r die von ihm bewohnte Woh-nung ben366tigt. BGH, Beschl vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 120/10 - AG Dresden LG Dresden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring am 2. Dezember 2010 beschlossen: Dem weiteren Beteiligten zu 1 wird wegen Vers344umung der Frist zur Einlegung und Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12. Februar 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 12. Februar 2010 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 5. November 2009 wird zur374ck-gewiesen. Die Schuldnerin tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 585 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Beschwerdef374hrer wurde vom Amtsgericht Dresden durch Beschluss vom 3. August 2009 zum Treuh344nder 374ber das Verm366gen der Schuldnerin be-stellt. Am 31. August 2009 k374ndigte er deren Genossenschaftsanteile bei der Wohnungsgenossenschaft G. e.G. Diese k374ndigte dar-aufhin die von der Schuldnerin genutzte Wohnung und bot ihr an, einen Miet-vertrag abzuschlie337en und die Wohnung gegen Leistung einer Mietkaution von 585 200 zu behalten. Die Mietsicherheit finanzierte die Schuldnerin durch ein Dar-lehn der A. D. , die daf374r monatlich 25 200 von der der Schuldnerin ge-w344hrten Hilfe zum Lebensunterhalt einbeh344lt. Am 21. September 2009 hat die Schuldnerin beantragt, ihr f374r einen Teilbetrag in H366he von 585 200 des im Fr374h-jahr 2010 f344lligen Auseinandersetzungsguthabens Vollstreckungsschutz gem344337 247 765a ZPO zu bewilligen. 1 Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat den Antrag abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht den Insolvenzbe-schlag des Anspruchs auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in H366he eines Teilbetrags von 585 200 aufgehoben und die Drittschuldnerin zur Aus-zahlung an die Schuldnerin verpflichtet. Hiergegen richtet sich der Treuh344nder mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. 2 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 3 1. Das Beschwerdegericht meint, der Schuldnerin sei Pf344ndungsschutz zu gew344hren, weil das Vorgehen des Treuh344nders im Ergebnis dem Nachrang der Sozialhilfe widerspreche und sogar dazu f374hre, dass dieser nicht einmal der sozialhilferechtliche Grundbedarf verbleibe. Dies sei mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren. Das Auseinandersetzungsguthaben d374rfe nicht vollst344ndig zur Masse gezogen werden, wenn der Schuldner eine anderweitige Mietsicherheit nur von der Sozialhilfe oder durch Verzicht auf den sozialhilferechtlich notwen-digen Lebensunterhalt aufbringen k366nne. 4 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. Allein die Notwendigkeit, zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialhilfe in An-spruch nehmen zu m374ssen, begr374ndet keine sittenwidrige H344rte. Die Anwen-dung des 247 765a ZPO erm366glicht es nicht, der Masse kraft Gesetzes ausdr374ck-lich zugewiesene Gegenst344nde wieder zu entziehen. 5 a) Der Insolvenzverwalter kann die Mitgliedschaft des Schuldners in ei-ner Wohnungsgenossenschaft mit dem Ziel, den zur Insolvenzmasse geh366rigen Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (247 73 GenG) zu realisieren, k374ndigen. Das insolvenzrechtliche K374ndigungsver-bot f374r gemieteten Wohnraum ist auf diesen Fall nicht entsprechend anwendbar (BGH, Urt. v. 19. M344rz 2009 - IX ZR 58/08, BGHZ 180, 185 Rn. 5 ff; v. 17. September 2009 - IX ZR 63/09, ZInsO 2009, 2104 Rn. 5). 6 - 5 - b) Das Auseinandersetzungsguthaben aus der K374ndigung des Genos-senschaftsanteils f344llt in die Insolvenzmasse. Eine entsprechende Anwendung des 247 765a ZPO 374ber 247 4 InsO kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift erm366g-licht es nicht, der Masse ausdr374cklich kraft Gesetzes (247247 35, 36 InsO) zugewie-sene Verm366genswerte wieder zu entziehen (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 34/06, ZInsO 2008, 40 Rn. 21). Das Beschwerdegericht hat aus-dr374cklich festgestellt, dass das Guthaben nicht unter 247 850f Abs. 1 Buchst. a ZPO f344llt und auch sonst kein Pf344ndungsschutz au337erhalb des 247 765a ZPO eingreift. Unpf344ndbarkeit im Sinne des 247 36 Abs. 1 InsO ist damit ausgeschlos-sen. 7 c) Soweit das Beschwerdegericht meint, 247 765a ZPO sei einschl344gig, weil dies der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe gebiete, steht diese Auf-fassung im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. 8 aa) 247 765a ZPO erm366glicht den Schutz gegen Vollstreckungsma337nah-men, die wegen ganz besonderer Umst344nde eine H344rte f374r den Schuldner be-deuten, die mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Anzuwenden ist 247 765a ZPO nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gl344ubigers nach Abw344gung der beidersei-tigen Belange zu einem untragbaren Ergebnis f374hren w374rde. Die Notwendigkeit, zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu m374s-sen, begr374ndet als solche keine sittenwidrige H344rte. Auf Sozialhilfe besteht ein gesetzlicher Anspruch (vgl. 247 17 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Die Antragstellung ist daher f374r Schuldner keine besondere Zumutung; die Sozialhilfe erm366glicht dem Bezieher ein menschenw374rdiges Dasein. Der Umstand, dass ein Schuldner in-folge der Zwangsvollstreckung Sozialhilfe beantragen muss, reicht deshalb f374r 9 - 6 - die Anwendbarkeit des 247 765a ZPO nicht aus (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2004 - IXa ZB 228/03, BGHZ 161, 371, 374 ff m.w.N.). bb) Hiernach h344tte das Beschwerdegericht den Insolvenzbeschlag des Anspruchs auf Auszahlung eines erstrangigen Teilbetrags von 585 200 nicht auf-heben und nicht anordnen d374rfen, dass dieser an die Schuldnerin ausgezahlt wird. 10 III. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, weil die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf 11 - 7 - das festgestellte Sachverh344ltnis erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Kayser Raebel Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 05.11.2009 - 561 IK 1485/09 - LG Dresden, Entscheidung vom 12.02.2010 - 5 T 1045/09 -
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