BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 12/05 vom 12. August 2009 in dem Vollstreckbarerkl344rungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Br374ssel I-VO (EuGVVO) Artt. 1 Abs. 1, 2 a, 34 Nr. 1, 45; AVAG 247 15 Abs. 1 Zur Vollstreckbarkeit einer britischen Entscheidung zur finanziellen Versorgung und Verm366gensauseinandersetzung gem344337 Secs. 23 und 24 MCA nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels-sachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO = Br374ssel I-VO). BGH, Beschluss vom 12. August 2009 - XII ZB 12/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Karlsruhe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. August 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 9. Zivilsenat in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 2004 unter Zur374ckweisung seiner weitergehenden Rechtsbeschwerde und der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin teilweise abge344ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Vorsitzenden Richters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 28. Mai 2004 unter Zur374ckweisung der weiterge-henden Beschwerde teilweise abge344ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Auf Antrag der Antragstellerin wird angeordnet, dass die gerichtli-che Verf374gung (Order) des High Court of Justice von London/ England, Principal Registry of the Family Division vom 16. Februar 2004 - FD 02 F 00454 - mit der deutschen Teil-Vollstreckungs-klausel zu versehen ist, soweit der Antragsgegner verpflichtet ist, a) innerhalb von 14 Tagen nach Rechtskraft des Scheidungsur-teils der Antragstellerin alle seine Anrechte an der H. Lebensversicherungspolice Nr. ... und alle Ein-k374nfte daraus als teilweise Sicherung des Unterhalts f374r die Erblasserin und/oder die unm374ndigen Kinder der Familie S. , - 3 - V. und F. im Falle des Ablebens des Antragsgeg-ners w344hrend des Bestehens der nachfolgend aufgef374hrten Unterhaltsregelung zu 374bertragen und abzutreten (Ziffer 1 b des Entscheidungstenors), b) der Erblasserin mit Wirkung vom 1. M344rz 2004 f374r sie selbst bis zum Monatsende nach dem Tod der Erblasserin am 19. Juli 2007, regelm344337ige Zahlungen im Betrag von 24.600 243 im Jahr zu leisten bzw. diese Zahlungen zu veranlassen; diese Zahlungen sind monatlich im Voraus zu leisten (Ziffer 2 des Entscheidungstenors); c) der Erblasserin mit Wirkung vom 1. M344rz 2004 zugunsten der Kinder der Familie, S. (geboren am 16. April 1990), V. (geboren am 8. Februar 1993) und F. (geboren am 20. Juli 1995) regelm344337ige Zahlungen im Betrag von 3.000 243 im Jahr pro Kind zu leisten bzw. diese Zahlungen zu veranlas-sen; diese Zahlungen sind monatlich im Voraus zu leisten, bis das jeweilige Kind das Alter von 17 Jahren erreicht hat oder bis zum Abschluss seiner h366heren Schulausbildung, je nach dem, welches der sp344tere Termin ist, oder weiterer Verf374gungen (Ziffer 3 des Entscheidungstenors), l344ngstens bis zum Monats-ende nach dem Tod der Erblasserin am 19. Juli 2007 und d) der Erblasserin eine Abschlagszahlung auf die Kosten und Nebenkosten ihres Antrags auf Unterhaltsregelung in H366he von 40.000 243, f344llig am 26. Februar 2004, zu leisten (Ziffer 7 des Entscheidungstenors). Der weitergehende Antrag wird zur374ckgewiesen. - 4 - Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Antragstellerin 276 und der Antragsgegner 274 zu tragen. Streitwert: 417.500 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Vollstreckbarkeit einer Entscheidung des High Court of Justice von London/England vom 16. Februar 2004 in der Bun-desrepublik Deutschland. 1 Die verstorbene Antragstellerin (im Folgenden: Erblasserin) und der An-tragsgegner waren deutsche Staatsangeh366rige und hatten im Jahre 1991 in Deutschland die Ehe geschlossen, aus der die Kinder S., geboren am 16. April 1990, V., geboren am 8. Februar 1993 und F., geboren am 20. Juli 1995, her-vorgegangen sind. Nachdem der Antragsgegner bis 1996 in Deutschland be-rufst344tig gewesen war, zogen die Ehegatten mit den Kindern nach England, wo der Antragsgegner selbst344ndig erwerbst344tig war. Im Jahre 1998 kehrte er nach Deutschland zur374ck und 374bernahm eine Angestelltenstellung in f374hrender Posi-tion. Im Jahre 2000 schied er dort gegen eine hohe Abfindungssumme aus. An-schlie337end war er selbst344ndig t344tig. Seit Juli 2002 bezog er Arbeitslosengeld und sp344ter Arbeitslosenhilfe. Seit 2004 absolviert er als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst eine neue Ausbildung zum Berufsschullehrer mit einem deutlich geringeren Einkommen als vor dem Ausscheiden aus seiner Angestell-tent344tigkeit in Deutschland. 2 - 5 - Im Fr374hjahr 2002 trennten sich die Erblasserin und der Antragsgegner. Im Mai 2002 beantragte die Erblasserin die Scheidung ihrer Ehe und verband den Antrag kurz darauf mit einem Antrag auf Regelung der finanziellen Schei-dungsfolgen. 3 4 Mit Verf374gung vom 16. Februar 2004 traf der High Court of Justice von London/England - soweit f374r das Vollstreckbarerkl344rungsverfahren noch von Interesse - zu den finanziellen Scheidungsfolgen u.a. folgende Anordnungen: 334bertragung und Abtretung aller Anrechte des Antragsgegners an ei-ner Lebensversicherungs-Police als teilweise Sicherung des Unter-halts f374r die Erblasserin und/oder die unm374ndigen Kinder S., V. und F.; Zahlung eines Pauschalbetrages (lump sum) in H366he von 213.055 243 als Unterhalt (einschlie337lich Wohnungskosten) f374r die Erblasserin und die Kinder S., V. und F. Zug um Zug gegen 334bertragung von Anteilen der Erblasserin an gemeinsamem Guthaben bei einer Bausparkasse und einer Bank; regelm344337ige Zahlungen an die Erblasserin in H366he von 24.600 243 j344hr-lich f374r sie selbst zu Lebzeiten der geschiedenen Ehegatten, bis zur Wiederverheiratung der Antragstellerin oder bis zu einer abweichen-den Verf374gung; regelm344337ige Zahlungen in H366he von 3.000 243 j344hrlich pro Kind an die Erblasserin zugunsten der Kinder der Familie S., V. und F. f374r die Zeit vom 1. M344rz 2004 bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres, einem sp344teren Abschluss einer h366heren Schulausbildung eines Kindes oder einer abweichenden Verf374gung und - 6 - Zahlung einer Abschlagssumme in H366he von 40.000 243 auf die Kosten und Nebenkosten des Antrags der Erblasserin auf Unterhaltsregelung. Die Zahlung des Pauschalbetrages hat der High Court auf der Grundlage eines Gesamtverm366gens der Ehegatten von rund 326.000 243 ermittelt, wovon rund 91.500 243 gemeinsames Verm366gen, rund 41.000 243 Verm366gen der Erblasse-rin und rund 193.000 243 Verm366gen des Antragsgegners waren. Das gesamte Verm366gen sollte wegen erh366hter Wohnkosten der Erblasserin mit den drei min-derj344hrigen Kindern im Verh344ltnis 70/30 zu ihren Gunsten aufgeteilt werden, so dass ihr wertm344337ig ein Verm366gen von rund 228.000 243 zugute kommen sollte. Da die Erblasserin aus eigenem Verm366gen und der H344lfte des gemeinsamen Verm366gens 374ber rund 87.000 243 verf374gte, hat das Gericht weiteres Verm366gen in H366he von rund 140.000 243 auf sie 374bertragen. Diese 334bertragung erfolgte durch Anordnung der Zahlung des Pauschalbetrages in H366he von 213.055 243 gegen 334bertragung der h344lftigen Anteile der Ehefrau an dem gemeinsamen Bauspar- und Bankguthaben sowie 334bertragung eines Grundst374cks der Ehefrau im Wert von insgesamt rund 73.000 243. 5 Bei der Bemessung der regelm344337igen Zahlungen f374r die Erblasserin und die drei minderj344hrigen Kinder hat der High Court trotz der behaupteten Arbeits-losigkeit des Antragsgegners eine Erwerbsobliegenheit angenommen. Im Hin-blick auf sein Alter von knapp 55 Jahren und seine Berufsqualifikation ist das Gericht von einem (fiktiv) erzielbaren Jahreseinkommen in H366he von 70.000 243 ausgegangen. Davon k366nne der Antragsgegner der Erblasserin und seinen Kindern j344hrlich Unterhalt in H366he von (24.600 + 9.000 =) 33.600 243 zahlen. 6 Auf den Antrag der Erblasserin hat das Landgericht die Entscheidung des High Court insgesamt f374r vollstreckbar erkl344rt. Auf die Beschwerde des An-tragsgegners hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung abge344ndert und 7 - 7 - den Antrag auf Anordnung der Erteilung einer deutschen Vollstreckungsklausel hinsichtlich des zugesprochenen Pauschalbetrages in H366he von 213.055 243 ab-gelehnt. Im 334brigen hat es die Beschwerde des Antragsgegners zur374ckgewie-sen. Gegen diese Entscheidung richten sich die Rechtsbeschwerden des An-tragsgegners, der eine vollst344ndige Abweisung des Antrags anstrebt und der Testamentsvollstreckerin der Erblasserin, die auch den zugesprochenen Pau-schalbetrag f374r vollstreckbar erkl344rt wissen will. W344hrend des Verfahrens der Rechtsbeschwerde ist am 19. Juli 2007 die Erblasserin verstorben. Sie wurde von ihren drei zun344chst minderj344hrigen Kin-dern beerbt. Die am 9. Dezember 1978 geborene weitere Tochter der Erblasse-rin hat die Erbschaft ausgeschlagen. Gem344337 der letztwilligen Verf374gung der Erblasserin hat das Nachlassgericht Testamentsvollstreckung angeordnet, die jeweils mit Vollendung des 18. Lebensjahres der minderj344hrigen Erben endet, und die Antragstellerin zur Testamentsvollstreckerin bestellt. 8 II. Die Rechtsbeschwerden sind nach Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgen-den: Br374ssel I-VO) in Verbindung mit 247 15 Abs. 1 AVAG und 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist aber nicht zul344ssig, weil es ihr an den besonderen Zulassungsvoraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zul344ssig und f374hrt zu einer Begrenzung der Voll- 9 - 8 - streckbarkeit der regelm344337igen Unterhaltszahlungen auf die Zeit bis zum Tod der Erblasserin am 19. Juli 2007. 10 1. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Entscheidung des High Court auf der Grundlage der Br374ssel I-VO anerkannt und vollstreckt werden kann. Gem344337 Art. 1 Abs. 3 der Br374ssel I-VO ist diese auch im Verh344ltnis der Bundesrepublik Deutschland zu Gro337britannien an-wendbar, nachdem das Vereinigte K366nigreich und Irland gem344337 Art. 3 des dem Vertrag 374ber die Europ344ische Union und dem Vertrag zur Gr374ndung der Euro-p344ischen Gemeinschaft beigef374gten Protokolls 374ber die Position des Vereinig-ten K366nigsreichs und Irlands schriftlich mitgeteilt haben, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen m366chten (vgl. Erw344-gungsgrund 20 zur Br374ssel I-VO). Zwar ist eine Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen 374ber Unterhaltspflichten im Verh344ltnis der Bundesrepublik Deutschland zu Gro337bri-tannien auch nach dem Haager 334bereinkommen 374ber die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (HUV334 73) m366glich. Dieses 334bereinkommen bleibt von der Br374ssel I-VO nach dessen Art. 71 Abs. 1 auch unber374hrt. In jedem Fall k366nnen daneben aber die Bestim-mungen der Br374ssel I-VO 374ber das Verfahren zur Anerkennung und Vollstre-ckung von Entscheidungen angewandt werden (Art. 71 Abs. 2 b Satz 3 Br374s-sel I-VO; vgl. auch Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 247 9 Rdn. 226 f.). 11 Ebenfalls zutreffend ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass sich die weiteren Einzelheiten des Anerkennungsverfahrens nach den Vor-schriften des Gesetzes zur Ausf374hrung zwischenstaatlicher Vertr344ge und zur Durchf374hrung von Verordnungen der Europ344ischen Gemeinschaft auf dem Ge- 12 - 9 - biet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (Anerken-nungs- und Vollstreckungsausf374hrungsgesetz; im Folgenden: AVAG) richten. 13 2. Mit Recht ist das Oberlandesgericht von einem Geltungsbereich der Br374ssel I-VO ausgegangen, der sich nach dessen Art. 1 Abs. 1 auf Zivil- und Handelssachen beschr344nkt, wovon nach Art. 1 Abs. 2 a G374terrechtssachen ausdr374cklich ausgenommen sind. Entsprechend beschr344nkt sich auch das HU-V334 73 nach dessen Art. 1 Abs. 1 auf die Vollstreckbarkeit von Unterhaltsent-scheidungen. Auf dieser Rechtsgrundlage hat das Oberlandesgericht zutreffend zwischen unterhaltsrechtlichen und g374terrechtlichen Folgen in der zu vollstre-ckenden britischen Entscheidung unterschieden. a) Das britische Scheidungsfolgenrecht sieht in den Secs. 21-26 des Matrimonial Causes Act von 1973 (MCA) richterliche Eingriffsbefugnisse vor, die sich nach deutschem Verst344ndnis auf Unterhalt, g374terrechtliche Anspr374che, Versorgungsausgleich sowie Hausratsteilung und Wohnungszuweisung erstre-cken. Dabei wird nach der Art der Entscheidung zwischen Anordnungen zur finanziellen Versorgung (Financial Provision Orders; Sec. 23 MCA) und Anord-nungen zur Verm366genszuweisung (Proper Adjustment Orders; Secs. 24, 24 a MCA) unterschieden, die auch miteinander kombiniert werden k366nnen und auf der Grundlage einer einheitlichen Gesamtw374rdigung ausgesprochen werden. Das Gericht entscheidet nach Billigkeit unter Ber374cksichtigung gesetzlicher Er-messensfaktoren und gerichtlicher Leitlinien. An erster Stelle dieser Ermes-senskriterien steht das Wohl minderj344hriger Kinder der Familie. Daneben sind insbesondere die Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse der Ehegatten, aber auch die finanziellen Bed374rfnisse, Alter und Gesundheit der Ehegatten, die Dauer der Ehe und das Verhalten der Ehegatten w344hrend der Ehe, zu ber374ck-sichtigen (Sec. 25 MCA). Schlie337lich soll das Gericht auch pr374fen, ob eine end-g374ltige Regelung der finanziellen Angelegenheiten (sog. clean break approach) 14 - 10 - m366glich ist. F374r die Verteilung des ehelichen Verm366gens gilt nach der Recht-sprechung grunds344tzlich der Ma337stab der gleichen Teilhabe beider Ehegatten (Yardstick of equal Division; vgl. House of Lords vom 26. Oktober 2000 White v. White - 2 FLR 981 - ver366ffentlicht unter: ). Der Verteilungsma337stab gilt auch in den F344llen, in denen das Verm366gen f374r einen "clean break approach" durch Einmalzahlung nicht ausreicht und deswegen die laufende Unterhaltssicherung durch Verteilung der Eink374nfte im Vordergrund steht. Abweichungen von diesem Halbteilungsgrundsatz k366nnen auch mit dem besonderen Wohnbedarf des Ehegatten begr374ndet werden, bei dem die min-derj344hrigen Kinder leben (Woelke/Rieck Ausl344ndisches Familienrecht Stand August 2008 England und Wales Rdn. 41; vgl. auch Wendl/Dose Das Unter-haltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 247 9 Rdn. 48 d). b) Weil der High Court hier neben regelm344337ig f344lligen Unterhaltsleistun-gen auch Pauschalbetr344ge mit dem Ziel eines abschlie337enden Verm366gensaus-gleichs zugesprochen hat, hat das Oberlandesgericht im Rahmen der Voll-streckbarerkl344rung nach der Br374ssel I-VO oder dem HUV334 73 zu Recht die Frage aufgeworfen, welche der ausgesprochenen Scheidungsfolgen unterhalts-rechtlich einzustufen sind und ob die Entscheidung daneben auch g374terrechtli-che Folgen regelt. Denn zutreffend hat es die Notwendigkeit gesehen, zwischen g374terrechtlichen Aspekten der Entscheidung und solchen zu unterscheiden, die sich auf die Unterhaltspflichten beziehen. 15 Dabei ist in der Br374ssel I-VO weder der Begriff der Unterhaltspflicht noch der Begriff der ehelichen G374terst344nde ausdr374cklich definiert. Bei der Abgren-zung der Scheidungsfolgen ist deswegen vorrangig auf den Zweck der Ent-scheidung abzustellen, der aus ihrer Begr374ndung herzuleiten ist. Wenn sich daraus ergibt, dass eine Leistung dazu bestimmt ist, den Unterhalt eines be-d374rftigen Ehegatten zu sichern, oder wenn die Bed374rfnisse und die Mittel beider 16 - 11 - Ehegatten bei der Festsetzung ber374cksichtigt werden, hat die Entscheidung eine Unterhaltspflicht zum Gegenstand. Bezweckt die Leistung hingegen nur die Aufteilung der G374ter zwischen den Ehegatten, betrifft die Entscheidung die ehelichen G374terst344nde und kann deswegen nicht nach der Br374ssel I-VO voll-streckt werden. Eine Entscheidung, die beidem zugleich dient, kann nach Art. 42 Br374ssel I-VO teilweise vollstreckt werden, wenn klar aus ihr hervorgeht, welchem der beiden Zwecke die verschiedenen Teile der angeordneten Leis-tung jeweils zuzuordnen sind (EuGH IPRax 1999, 35). Allerdings wird der Cha-rakter der zu vollstreckenden Entscheidung als Unterhaltsentscheidung nicht dadurch in Frage gestellt, dass sie zugleich die 334bertragung des Eigentums an bestimmten Gegenst344nden zwischen den fr374heren Ehegatten anordnet, denn es kann sich auch insoweit um Bildung eines Kapitals handeln, durch das der Unterhalt eines von ihnen gesichert werden soll. Eine im Rahmen eines Schei-dungsverfahrens ergangene Entscheidung, durch die die Zahlung eines Pau-schalbetrags oder die 334bertragung des Eigentums an bestimmten Gegenst344n-den von einem ehemaligen Ehegatten auf den anderen angeordnet werden, betrifft daher Unterhaltspflichten im Sinne der Br374ssel I-VO, soweit durch sie der Unterhalt des beg374nstigten ehemaligen Ehegatten gesichert werden soll (EuGH IPRax 1999, 35). c) Weil mit diesen Grunds344tzen der Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs die Unterscheidung zwischen unterhaltsrechtlichen Scheidungs-folgen und dem nachehelichen Verm366gensausgleich hinreichend gekl344rt ist, fehlt es der Rechtsbeschwerde der Antragstellerin entgegen ihrer Rechtsauf-fassung an dem Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (247 15 Abs. 1 AVAG i.V. mit 247 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Aber auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung kann eine Zulassung der Rechtsbeschwerde der Antragstelle-rin nicht rechtfertigen. Denn das Oberlandesgericht hat den zugesprochenen Pauschalbetrag hier - entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin - auf 17 - 12 - der hinreichend gekl344rten Rechtsgrundlage zu Recht nicht als Unterhaltsleis-tung angesehen. 18 Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt der Rechtsbeschwerde der An-tragstellerin, wonach die Pflicht zur Zahlung eines Pauschalbetrages f374r sich genommen nicht notwendig gegen die Einordnung als Unterhaltszahlung spricht. Hier hat das britische Gericht neben dem Pauschalbetrag allerdings weitere pauschale und regelm344337ige Verpflichtungen des Antragsgegners aus-gesprochen, die im Ergebnis 374ber die Unterhaltssicherung hinaus auch zu einer endg374ltigen Regelung aller finanziellen Angelegenheiten (sog. clean break ap-proach) f374hren. Entsprechend hatte die Erblasserin auch die Anordnung finan-zieller Versorgung und Verm366gensauseinandersetzung gem344337 Secs. 23 und 24 MCA beantragt. Dies wiederum spricht daf374r, dass die zu vollstreckende Ent-scheidung 374ber eine abschlie337ende Entscheidung zum Unterhalt hinaus auch einen vollst344ndigen Verm366gensausgleich enth344lt. Dagegen spricht auch nicht die Tatsache, dass der Pauschalbetrag im Entscheidungstenor "als Unterhalt (einschlie337lich Wohnungskosten) f374r die Be-klagte und die unm374ndigen Kinder der Familie" zugesprochen wurde. Denn im Gegensatz dazu unterscheiden die Gr374nde eindeutig zwischen dem nach dem Einkommen des Antragsgegners bemessenen Unterhaltsbedarf und dem Aus-gleich der vorhandenen Verm366gensmassen. F374r die Unterhaltsbed374rftigkeit der Erblasserin und ihrer drei minderj344hrigen Kinder ist das Gericht von den (fiktiv fortgeschriebenen) Eink374nften des Antragsgegners ausgegangen und hat dar-aus im Wege der Halbteilung den laufenden Unterhaltsbedarf der Erblasserin und der Kinder ermittelt. Der insoweit geschuldete regelm344337ige Unterhalt von (24.600 + 9.000 =) 33.600 243 orientiert sich mithin an den Eink374nften, die der Familie auch zuvor zum laufenden Unterhalt zur Verf374gung standen. Auf dieser Grundlage sind die unterhaltsrechtlichen Fragen (question of maintenance) in 19 - 13 - Textziffer 54 ff. des zu vollstreckenden Urteils behandelt. Die abschlie337ende Aufteilung der Verm366genswerte (assets; Ziff. 44 ff. des zu vollstreckenden Ur-teils) zielt demgegen374ber auch auf eine endg374ltige Regelung der finanziellen Angelegenheiten unter Einschluss einer Aufteilung des vorhandenen Verm366-gens. Selbst wenn das Verm366gen auch dem laufenden Unterhalt dient, zumal es in Form von Wohneigentum die Mietkosten entfallen l344sst (vgl. insoweit zum deutschen Recht Senatsurteil vom 27. Mai 2009 - XII ZR 78/08 226 FamRZ 2009, 1300) oder als Geldbetrag Zinsen abwirft, kann die zugesprochene Pauschal-summe in H366he von 213.055 243 nicht eindeutig dem Unterhalt zugeordnet wer-den, wie es die Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs verlangt. Denn der im Verh344ltnis 70/30 zu Gunsten der Erblasserin durchgef374hrte Verm366gens-ausgleich verschaffte ihr nicht nur - wie etwa im Falle eines Nie337brauchs - den Nutzungsvorteil, sondern zugleich den Verm366genswert selbst, was eher dem g374terrechtlichen Ausgleich zuzuordnen ist (vgl. BGHZ 175, 207, 212 = FamRZ 2008, 761, 762). Dies geht eindeutig 374ber den laufenden Unterhaltsbedarf hin-aus. Zu Recht hat das Oberlandesgericht deswegen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europ344ischen Gerichtshofs und unter W374rdigung aller re-levanten Umst344nde des Einzelfalles eine eindeutige Zuordnung dieses Pau-schalbetrages zum Unterhalt und damit eine Vollstreckbarkeit nach der Br374ssel I-VO abgelehnt. 3. Die zul344ssige Rechtsbeschwerde des Antragsgegners hat im Wesent-lichen keinen Erfolg; sie f374hrt lediglich wegen des Todes der Erblasserin zu ei-ner zeitlich begrenzten Vollstreckbarkeit der laufenden Unterhaltszahlungen durch die Testamentsvollstreckerin. 20 a) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Antragsgegners stehen der Vollstreckbarkeit - soweit sie das Oberlandesgericht f374r zul344ssig erachtet hat - grunds344tzlich keine Vollstreckungshindernisse entgegen. 21 - 14 - Nach Art. 45 Abs. 2 der Br374ssel I-VO darf eine ausl344ndische Entschei-dung im Rahmen der Vollstreckbarerkl344rung nicht in der Sache selbst nachge-pr374ft werden. Eine in erster Instanz nach Art. 41 der Br374ssel I-VO angeordnete Vollstreckbarerkl344rung darf im Rechtsmittelverfahren nach Art. 45 Abs. 1 Br374s-sel I-VO lediglich auf Vollstreckungshindernisse nach den Artt. 34 und 35 Br374s-sel I-VO 374berpr374ft werden. Solche Vollstreckungshindernisse liegen hier nicht vor. Insbesondere verst366337t die zu vollstreckende Entscheidung - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - nicht gegen den deutschen ordre public (Art. 34 Nr. 1 Br374ssel I-VO). 22 Soweit der High Court der Erblasserin zu ihrem Unterhalt und dem der Kinder regelm344337ige Zahlungen zugesprochen hat, ist er in Kenntnis des Be-rufswechsels des Antragsgegners von einem fiktiv erzielbaren Einkommen aus-gegangen. Insoweit entspricht die Entscheidung dem deutschen Unterhalts-recht, das im Falle einer eigenm344chtigen erheblichen Reduzierung des Er-werbseinkommens aus Gr374nden unterhaltsrechtlicher Solidarit344t ebenfalls auf das fiktiv erzielbare Einkommen abstellt (Senatsurteil vom 20. Februar 2008 - XII ZR 101/05 - FamRZ 2008, 872). Allein die Ber374cksichtigung eines fiktiv erzielbaren Einkommens kann einen Versto337 gegen den deutschen ordre public also nicht rechtfertigen. Wenn der Antragsgegner meint, das vom britischen Gericht zugrunde gelegte Einkommen nicht erzielen zu k366nnen, ist er auf eine Ab344nderung der Entscheidung angewiesen, die im Hinblick auf die regelm344337ige Auskunftsverpflichtung der geschiedenen Ehegatten ohnehin m366glich war. Auch soweit das britische Gericht zur Sicherheit der laufenden Unterhaltsverpflich-tungen die Anrechte aus einer Lebensversicherung des Antragsgegners 374ber-tragen hat, verst366337t dies nicht gegen den deutschen ordre public. Einerseits sieht auch das deutsche Recht Kapitalabfindungen zur Unterhaltssicherung vor (247247 1585 Abs. 2, 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB). Andererseits dient dieses Anrecht 23 - 15 - lediglich dazu, den regelm344337igen Unterhaltsanspruch der Erblasserin abzusi-chern. 24 Schlie337lich ist die Kostenentscheidung des britischen Gerichts eine Folge der Entscheidung zur Hauptsache, was einem Versto337 gegen den deutschen ordre public entgegensteht. Auch die H366he der Abschlagszahlung von 40.000 243 ist unter Ber374cksichtigung der vorhandenen Eink374nfte und Verm366genswerte nicht derart au337ergew366hnlich, dass die Vollstreckung dem deutschen ordre public widersprechen w374rde (vgl. insoweit BVerfG IPRax 2009, 249). b) Infolge des Todes der Erblasserin hat die Rechtsbeschwerde des An-tragsgegners aber insoweit Erfolg, als die Vollstreckbarkeit der regelm344337igen Zahlungen auf das Monatsende nach ihrem Todestag am 19. Juli 2007 zu be-grenzen ist. Denn f374r die Zeit danach sind Anspr374che der Erblasserin entfallen. 25 Zwar ist es dem Schuldner nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats im Vollstreckbarkeitsverfahren verwehrt, sachliche Einwendungen gegen den titulierten Unterhaltsanspruch zu erheben, die im Wege einer Ab344nderungskla-ge geltend zu machen w344ren (Senatsbeschluss BGHZ 171, 310, 318 f. = FamRZ 2007, 989, 991 und Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 38/89 - FamRZ 1990, 504, 505 f.). Demgegen374ber kann der Schuldner gem344337 Artt. 43, 44 Br374ssel I-VO in Verbindung mit 247 12 Abs. 1 AVAG mit dem Rechtsmittel, das sich gegen die Entscheidung der Zwangsvollstreckung aus einer ausl344ndischen Entscheidung richtet, auch rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwen-dungen im Sinne des 247 767 Abs. 1 ZPO gegen den titulierten Anspruch geltend machen, sofern die Rechtskraft des ausl344ndischen Urteils unber374hrt bleibt und die Gr374nde, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der ausl344ndischen Ent-scheidung entstanden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einwendungen 26 - 16 - unstreitig oder rechtskr344ftig festgestellt sind (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2009 - XII ZB 224/06 - FamRZ 2009, 858, 860). 27 Der Tod der Erblasserin schafft hier eine solche Einwendung gegen den Anspruch der unterhaltsberechtigten Erblasserin, die auch im Verfahren der Vollstreckbarerkl344rung ber374cksichtigt werden kann. Ihr Anspruch auf regelm344-337ige Unterhaltszahlungen ist mit ihrem - urkundlich nachgewiesenen - Tod am 19. Juli 2007 entfallen, was zu einer rechtsvernichtenden Einwendung im Sinne des 247 767 Abs. 1 ZPO f374hrt. Gleiches gilt allerdings auch f374r den Anspruch der Erblasserin auf Unterhalt zugunsten der bei ihr lebenden Kinder. Auch insoweit hatte der High Court nicht etwa den Kindern pers366nlich nach den Vorschriften des Children Act 1989 (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich Gro337britannien Seite 91), sondern der Erblasserin als ihrer erziehungsberechtigten Mutter nach den Secs. 23 ff. MCA Unterhalt zugesprochen, der ebenfalls mit dem Monatsende nach ihrem Tod am 19. Juli 2007 entfallen ist. Entsprechend ist die Vollstreckungs-klausel nach dem Tod der Erblasserin auch nur von der Testamentsvollstrecke-rin und nicht nach 247 7 Abs. 1 Satz 1 AVAG von den Kindern als eventuelle Rechtsnachfolger beantragt worden. F374r die Testamentsvollstreckerin der - 17 - Erblasserin kann die Vollstreckungsklausel aber nur erteilt werden, soweit die Forderung in der Person der Erblasserin entstanden war. Hahne Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.05.2004 - 11 O 38/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 20.12.2004 - 9 W 61/04 -
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