BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 12/05 vom 13. Januar 2010 in dem Vollstreckbarerkl344rungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG 247247 40, 47 Abs. 1 Der Streitwert der Vollstreckbarerkl344rung einer ausl344ndischen Entscheidung richtet sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Wechselkurs bei Eingang der Rechtsbeschwerde. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2010 - XII ZB 12/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Karlsruhe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Schilling beschlossen: Die Gegenvorstellung des Antragsgegners gegen die Streitwert-festsetzung in dem Senatsbeschluss vom 12. August 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens richtet sich nach den Antr344gen der Rechtsbeschwerdef374hrer (247 47 Abs. 1 GKG). Weil die Parteien hier wechselseitig mit dem Ziel einer Zur374ckweisung der Beschwerde gegen den Vollstreckbarkeitsbeschluss des Landgerichts bzw. einer vollst344ndigen Ab-weisung des Antrags auf Vollstreckbarkeit Rechtsbeschwerde eingelegt hatten, richtet sich der Streitwert nach dem Wert des gesamten f374r vollstreckbar zu er-kl344renden Titels der britischen Entscheidung. Unterhaltsr374ckst344nde aus der Zeit nach Erlass des ausl344ndischen Titels sind dem Streitwert im Verfahren der Vollstreckbarerkl344rung allerdings nicht hinzuzurechnen (Senatsbeschluss vom 19. November 2008 - XII ZB 195/07 - FamRZ 2009, 222). 1 Ma337geblicher Zeitpunkt f374r die Wertberechnung ist nach 247 40 GKG der Eingang der Rechtsbeschwerde (BT-Drucks. 12/6962 S. 62 und 15/1971 S. 154). F374r die Bemessung des Streitwerts ist deswegen auf den Umrech-nungskurs bei Eingang der Rechtsbeschwerden im Januar 2005 abzustellen (vgl. BGH Beschluss vom 30. Juli 1998 - III ZR 56/98 - NJW-RR 1998, 1452 2 - 3 - und OLG Hamburg JurB374ro 1981, 1546). Dies ergibt einen in Euro zu bemes-senden Wert innerhalb der Geb374hrenstufe bis 440.000 200, in der auch der vom Senat festgesetzte Wert liegt. Hahne V351zina Dose Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.05.2004 - 11 O 38/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 20.12.2004 - 9 W 61/04 -
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