BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 12/06 vom 27. Juli 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 27. Juli 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 19. Dezember 2005 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde pr374ft der Bundes-gerichtshof nach 247 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-schwerde nur die Zulassungsgr374nde, welche die Rechtsmittelbegr374ndung nach 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schl374ssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59, 60). Danach hat die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - 1. Die Frage, ob ein Insolvenzantrag auch nach Wirksamwerden des Er-366ffnungsbeschlusses noch zur374ckgenommen werden kann, l344sst sich unmittel-bar aus dem Gesetz beantworten. Gem344337 247 13 Abs. 2 InsO kann ein Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nur bis zur Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens zur374ckgenommen werden. Dass der Er366ffnungsbeschluss noch nicht rechtskr344ftig sein muss, folgt ebenfalls aus dem Wortlaut des Gesetzes, nach dem der Er366ffnungsbeschluss einerseits, die rechtskr344ftige Abweisung des In-solvenzantrags andererseits der Antragsr374cknahme entgegenstehen. In der Begr374ndung des Regierungsentwurfs zu 247 15 Abs. 2 InsO-E, dem heutigen 247 13 Abs. 2 InsO, hei337t es dazu (BT-Drucks. 12/2443, S. 113): 2 "Aus Absatz 2 geht hervor, dass der Antrag nach der Er366ffnung des Verfahrens nicht mehr zur374ckgenommen werden kann, auch nicht in der Zeit, in der die Verfahrenser366ffnung noch nicht rechts-kr344ftig ist. Im Interesse der Rechtssicherheit soll eine Verfahrens-er366ffnung mit ihren Wirkungen gegen374ber Dritten durch eine R374cknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden k366n-nen." Gegenteilige Auffassungen werden in Rechtsprechung und Literatur seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung folgerichtig nicht mehr vertreten (vgl. etwa OLG Celle ZIP 2000, 673, 675; LG Karlsruhe NJW-RR 2002, 1627; LG Halle ZVI 2005, 39; Jaeger/Gerhardt, InsO 247 13 Rn. 40; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 13 Rn. 15; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 13 Rn. 81; FK-InsO/ Schmerbach, 4. Aufl. 247 13 Rn. 16). Die nicht ver366ffentlichte, sondern nur in ei-ner Urteilsanmerkung mitgeteilte Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 25. Februar 2003 (5 T 763/02, EWiR 2003, 1255) erfordert keine klarstellende h366chstrichterliche Entscheidung. 3 - 4 - 2. Die von der Rechtsbeschwerde weiter aufgeworfene Rechtsfrage, un-ter welchen Voraussetzungen die Forderung des antragstellenden "Amtstr344-gers" glaubhaft gemacht oder aber nachgewiesen werden muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits gekl344rt. Soll der Er366ffnungs-grund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gl344ubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie f374r die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493). Im 334brigen reicht eine Glaubhaftmachung aus. Das gilt auch f374r Forderungen 366ffentlich-rechtlicher Hoheitstr344ger (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686; Beschl. v. 8. Dezember 2005 - IX ZB 38/05, WM 2006, 332). Ob der - bestandskr344ftige - Bescheid des Ho-heitstr344gers "von Anfang an nichtig" ist, hat das Insolvenzgericht nicht zu pr374-fen, wie es auch sonst nicht seine Aufgabe ist, rechtlich und tats344chlich nicht zweifelsfreien Einw344nden des Schuldners gegen eine vollstreckbar titulierte Forderung nachzugehen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 254/05, z.V.b.). Lagen die Er366ffnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Er366ffnung vor, kann der Schuldner nur noch die Einstellung des Verfahrens wegen Wegfalls des Er366ff-nungsgrundes beantragen, wenn also gew344hrleistet ist, dass nach der Einstel-lung beim Schuldner weder Zahlungsunf344higkeit noch drohende Zahlungsunf344-higkeit vorliegt (247 212 InsO). 4 3. Der bisher nicht beschiedene Antrag des Schuldners nach 247 212 InsO ist nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Nur der Vollst344ndigkeit halber sei bemerkt, dass der Wegfall der Forderung des antragstellenden Gl344u-bigers nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens die Voraussetzungen des 247 212 InsO nicht erf374llt. 5 - 5 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Der Antrag des Schuldners auf Erlass einer einstweiligen Anord-nung ist mit der Verwerfung der Rechtsbeschwerde gegenstandslos. 6 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG L374neburg, Entscheidung vom 11.08.2005 - 46 IN 420/04 - LG L374neburg, Entscheidung vom 19.12.2005 - 3 T 70/05 -
Full & Egal Universal Law Academy