BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 12/06 vom 15. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAGO 247 6 Abs. 1 Satz 1 Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungs-begehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen T344-tigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden. BGH, Beschl. v. 15. April 2008 - X ZB 12/06 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Asendorf und Gr366ning beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der Kl344gerinnen und der Beklagten wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 29.692,80 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerinnen haben die Beklagte zu 1, deren Gesch344ftsf374hrer der der Beklagte zu 2 ist, und die Beklagte zu 3, deren Gesch344ftsf374hrer der Beklag-te zu 4 ist, wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Her-ausgabe und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. In dem parallelen Nichtigkeitsverfahren haben sich die Parteien verglichen. Die 1 - 3 - Kl344gerinnen haben daraufhin im vorliegenden Verfahren ihre Klage zur374ckge-nommen. 2 Das Landgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2004 (GA 130) den Streitwert f374r das Verfahren auf insgesamt 5 Mio. 200 festgesetzt. Den Gesamtstreitwert hat es mit Beschluss vom 2. Juni 2005 in der Weise auf-geteilt, dass auf die Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 1 und 2 2,5 Mio. 200 und gegen die Beklagten zu 3 und 4 ebenfalls 2,5 Mio. 200 entfielen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Kl344gerinnen hat das Ober-landesgericht Karlsruhe zur374ckgewiesen. In dem hierauf ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger bei dem Landgericht Mannheim die von den Kl344gerinnen an die Beklagten zu erstattenden Kosten antragsgem344337 auf 30.192,20 200 nebst Zinsen festgesetzt. Er hat hierbei eine dreifache Erh366hungsgeb374hr angesetzt, weil es sich auf Seiten der Beklagten um mehrere Auftraggeber handele. Auf die sofor-tige Beschwerde der Kl344gerinnen hat das Beschwerdegericht den von den Kl344-gerinnen zu erstattenden Betrag auf 10.416,85 200 nebst Zinsen herabgesetzt. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, mit dem Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten zu 1 und 2 einerseits und die Beklagten zu 3 und 4 andererseits h344t-ten zwei Gegenst344nde i.S. von 247 7 Abs. 2 BRAGO vorgelegen. Bez374glich jedes dieser beiden Gegenst344nde sei es zugleich um zwei Auftraggeber gegangen, so dass jeweils gem344337 247 6 BRAGO eine Erh366hung der Prozessgeb374hr zu erfol-gen habe. Es sei ferner zu ber374cksichtigen, dass im Streitfall mehrere Auftrag-geber an verschiedenen Gegenst344nden eines Rechtsstreits beteiligt gewesen seien, so dass nach 247 13 Abs. 3 BRAGO der Rechtsanwalt nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem h366chsten Geb374hrensatz be-rechnete Geb374hr erhalte. 3 - 4 - Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Kl344gerinnen die Ab-setzung der Erh366hungsgeb374hr erreichen. Die Beklagten, die mit ihrem Rechts-mittel die Festsetzung einer dreifachen Erh366hungsgeb374hr weiterverfolgen, be-gehren die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. Im 334brigen treten sie der Rechtsbeschwerde der Kl344gerinnen entgegen. Die Kl344gerinnen beantragen, die Rechtsbeschwerde der Beklagten zur374ckzuweisen. 4 II. Die Rechtsbeschwerden sind nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie f374hren zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. 5 1. Nach 247 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, der nach 247 61 Abs. 1 Satz 1 RVG hier anzuwenden ist, weil die Verteidigungsanzeige der Prozessbevollm344chtigten der Beklagten vom 24. Mai 2004 datiert, erh344lt der Rechtsanwalt, der in dersel-ben Angelegenheit f374r mehrere Auftraggeber t344tig ist, die Geb374hren nur einmal. Ist der Gegenstand der anwaltlichen T344tigkeit derselbe, so erh366ht sich nach 247 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO die Prozessgeb374hr durch jeden weiteren Auftraggeber um 3/10. Liegen hinsichtlich der einzelnen Auftraggeber verschiedene Gegens-t344nde vor, die in einem Verfahren geltend gemacht werden, werden die Gegen-standswerte zusammengerechnet (247 7 Abs. 2 BRAGO). 6 Der Gegenstand der anwaltlichen T344tigkeit ist dann derselbe i.S. des 247 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, wenn der Rechtsanwalt f374r mehrere Auftraggeber we-gen desselben Rechts oder Rechtsverh344ltnisses t344tig wird (BGH, Beschl. v. 5.10.2005 - VIII ZB 52/04, NJW 2005, 3786, 3787). Ob dasselbe Recht oder Rechtsverh344ltnis betroffen ist, bestimmt sich nach dem Klagebegehren. An der Gegenstandsgleichheit fehlt es daher, wenn es um ein gegen mehrere Perso- 7 - 5 - nen gerichtetes Begehren geht, das jeden Gegner selbst344ndig, wenn auch mit inhaltsgleichen Leistungen betrifft, die jeder nur f374r sich erf374llen kann (Ge-rold Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., 247 6 Rdn. 25). Selbst344ndig nebeneinander bestehende Rechte, auch wenn sie jeweils den gleichen Inhalt haben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erf374llen nicht den Begriff dessel-ben Gegenstands (BVerfG JurB374ro 1998, 78, 79). Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den gegen374ber den Beklagten zu 1 und 3 als selbst344ndigen juristischen Personen geltend gemachten Unterlassungsanspr374chen um verschiedene Ge-genst344nde handelt. Beide Gesellschaften mit ihren pers366nlich in Anspruch ge-nommenen Organen h344tten im Falle des Obsiegens der Kl344gerinnen n344mlich jeweils selbst344ndig und unabh344ngig voneinander, nur je f374r sich das gegen sie gerichtete Unterlassungsbegehren beachten k366nnen. Anders als in 247 421 BGB f374r die gesamtschuldnerische Haftung vorgesehen, kann der Unterlassungs-gl344ubiger die Leistung nicht nur einmal fordern, weil dem Unterlassen nicht die f374r die Gesamtschuld notwendige Gesamtwirkung der Erf374llung zukommt. Um-gekehrt kann sich der Unterlassungsschuldner nicht, wie 247 422 Abs. 1 Satz 1 BGB dies den Gesamtschuldnern erm366glicht, auf die Beachtung der Unterlas-sungspflicht durch den anderen Schuldner mit dem Ergebnis der Schuldbefrei-ung berufen. Dementsprechend wird - auch im Wettbewerbsrecht - 374berwie-gend eine gesamtschuldnerische Haftung von Unterlassungsschuldnern abge-lehnt (OLG K366ln OLG-Rep. 2006, 134; JurB374ro 1993, 671; OLG Frankfurt a.M. JurB374ro 2002, 139; OLG D374sseldorf GRUR 2000, 825; OLG Zweibr374cken AnwBl 2000, 695; Hanseatisches OLG JurB374ro 1998, 541, 542; JurB374ro 1989, 64, 65 mit zustimmender Anmerkung von M374mmler; OLG Stuttgart JurB374ro 1998, 302, 303; OLG D374sseldorf JurB374ro 1994, 544, 545; OLG Karls-ruhe JurB374ro 1992, 239; OLG Hamm JurB374ro 1996, 312, 313; Teplitzky, Wett-bewerbsrechtliche Anspr374che, 9. Aufl., 14. Kap. Rdn. 29 f.; Hefermehl/K366hler/ 8 - 6 - Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., 247 8 UWG Rdn. 2.30; Ahrens/Jestaedt, Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., 21. Kap. Rdn. 37; K366hler, AcP 1990 (1990), 496, 529 f.; Ullmann, jurisPK-UWG/Seichter, 247 8 Rdn. 71; Palandt/Gr374neberg, 67. Aufl., 334berblick vor 247 420 Rdn. 11; Erman/Ehmann, 11. Aufl., 247 421 Rdn. 83; Staudinger/Noack, Neubearb. 2005, 247 431 Rdn. 11). Handelt es sich aber um in diesem Sinne jeweils eigenst344ndige, sich nicht 374berschneidende Rechte, die die Kl344gerinnen gegen die Beklagten verfolgt haben, ist auch inso-weit der Gegenstand der anwaltlichen T344tigkeit der Beklagten nicht derselbe. 2. Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht jedoch die Erh366hungsge-b374hr f374r die Unterlassungsanspr374che gegen die Gesellschaft und deren Organe angesetzt. Der Gegenstand der anwaltlichen T344tigkeit des Beklagtenvertreters war auch nicht derselbe, soweit die Kl344gerinnen jeweils sowohl den Gesch344fts-f374hrer pers366nlich als auch die jeweilige Gesellschaft in Anspruch genommen haben. Insoweit lagen jeweils eigenst344ndige Rechtsverh344ltnisse vor, auch wenn die Beklagten auf das gleiche Ziel in Anspruch genommen worden sind. Dass die Beklagten zu 2 und 4 gleichzeitig als Organe der Beklagten zu 1 und 3 im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Organisation verantwortlich daf374r gewe-sen w344ren, dass die Gesellschaft einen etwaigen Unterlassungsanspruch k374nf-tig beachtet h344tten, 344ndert nichts daran, dass die Beklagten zu 2 und 4 jeweils in eigener Person neben den juristischen Personen auf Unterlassung in An-spruch genommen worden sind. 9 Soweit sich die Rechtsbeschwerde auf die Argumentation von Tilmann (GRUR 1986, 691, 694) beruft, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dass gegebenenfalls ein Unterlassungsschuldner f374r das Verhalten des anderen ein-zustehen hat, f374hrt nicht dazu, dass er nicht auch f374r seine eigene Person die Unterlassungspflicht zu beachten hat. Aus dieser Mitverantwortungsgemein- 10 - 7 - schaft folgt jedoch keine Gesamtschuldnerschaft im Hinblick auf die hier gel-tend gemachten Unterlassungsanspr374che. 11 Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass, wie die Rechtsbe-schwerde geltend macht, eine juristische Person zwangsl344ufig nur durch ihre Organe der Unterlassungsverpflichtung nachkommen kann, Ordnungshaft nur gegen das Organ verh344ngt und die juristische Person nur dann zu einem Ord-nungsgeld herangezogen werden kann, wenn sich ihre Organe schuldhaft ver-halten haben. Es bedarf nicht der gleichzeitigen pers366nlichen Inanspruchnahme des Organs, um Anspr374che gegen374ber der juristischen Person im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Hierzu reicht ein Unterlassungstitel gegen die juristische Person. Wird dar374ber hinaus auch das Organ pers366nlich in An-spruch genommen, so ist dieses auch selbst verpflichtet. Das kann insbesonde-re dann Bedeutung erlangen, wenn sich der Gesch344ftsf374hrer nach einem Aus-scheiden aus der Gesellschaft anderweitig gesch344ftlich bet344tigt. Auch der Hin-weis der Beklagten auf die gesamtschuldnerische Verh344ngung des Ordnungs-gelds verf344ngt nicht. Der Umstand, dass bei einem jeweils eigenen Versto337 von Gesellschaft und Organ das Ordnungsmittel gesamtschuldnerisch verh344ngt wird, weil es sich tats344chlich nur um einen einzigen Versto337 gegen zwei gleich gerichtete Unterlassungstitel handelt (OLG Zweibr374cken OLG-Rep. 1998, 68, 69; OLG Hamm WRP 1987, 42 f.; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozes-ses, 3. Aufl. Rdn. 923), betrifft wiederum nur die Frage des Einstehens f374r die Folgen bei einem Versto337 gegen die Unterlassungspflicht, 344ndert aber nichts daran, dass jeder Schuldner prim344r die Unterlassungspflicht nur f374r sich allein beachten kann und damit nicht zugleich die Unterlassungsverpflichtung des anderen Schuldners erf374llen kann. Betreffen mithin die Unterlassungsantr344ge mehrere Gegenst344nde, so sind nach 247 7 Abs. 2 BRAGO, 247 12 GKG a.F., 247 72 Nr. 1 GKG n.F., 247 5 ZPO die 12 - 8 - Geb374hren nach dem zusammengerechneten Wert der mehreren Gegenst344nde zu berechnen. Dieser Gesamtstreitwert betr344gt hier 5 Mio. 200, wie das Be-schwerdegericht mit Beschluss vom 26. Juli 2005 entschieden hat. 13 247 13 Abs. 3 BRAGO ist nicht anwendbar. Es sind im vorliegenden Fall nicht f374r Teile des Gegenstands verschiedene Geb374hrens344tze anzuwenden. Liegen mehrere Gegenst344nde vor, werden die Werte zusammengerechnet, also ein Gesamtwert gebildet (Riedel/Su337bauer-Frauenholz, BRAGO, 8. Aufl., 247 13 Rdn. 27 f.). 3. Der Senat kann nicht selbst 374ber die entstandenen Geb374hren ent-scheiden. Das Beschwerdegericht ist ausdr374cklich davon ausgegangen, dass es in dem Rechtsstreit um zwei Unterlassungsanspr374che gegangen sei. Aus dem vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Wertfestsetzungsbe-schluss vom 26. Juli 2004 ergibt sich aber, dass die Kl344gerinnen die Beklagten auch auf Rechnungslegung, Herausgabe und Feststellung der Schadenser-satzverpflichtung in Anspruch genommen haben. Die Unterlassungsanspr374che machen dann zwar den 374berwiegenden, nicht aber den vollen Betrag des Ge-samtstreitwerts aus. Die Geb374hren k366nnen daher nicht ohne Weiteres aus dem alle Klageanspr374che betreffenden Gesamtstreitwert berechnet werden. Sie sind gem344337 247 7 Abs. 2 BRAGO nur insoweit nach dem Gesamtstreitwert zu berech-nen, wie verschiedene Gegenst344nde vorliegen. Soweit dagegen die Beklagten gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen worden sind, f344llt aus dem auf diesen Anspruch entfallenen Wert die Erh366hungsgeb374hr nach 247 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO an (vgl. OLG D374sseldorf GRUR 2000, 825). 14 Soweit die Kl344gerinnen die Beklagten auf Rechnungslegung in Anspruch genommen haben, liegen ebenfalls verschiedene Gegenst344nde vor. F374r den Anspruch auf Rechnungslegung gelten die gleichen Grunds344tze (Hefermehl/ 15 - 9 - K366hler/Bornkamm, aaO, 247 9 UWG Rdn. 4.6). Auch wenn gegen Streitgenossen inhaltsgleiche Auskunftsanspr374che geltend gemacht werden, handelt es sich um verschiedene Gegenst344nde, da die Streitgenossen nicht gesamtschuldne-risch auf die Erteilung einer einzigen Auskunft in Anspruch genommen werden, sondern jeder Streitgenosse f374r sich die verlangte Auskunft erteilen muss (OLG Frankfurt JurB374ro 2002, 139; OLG D374sseldorf GRUR 2000, 825, 826; vgl. auch BGH, Urt. v. 03.04.1981 - I ZR 72/79, GRUR 1981, 592, 595 - Championne du Monde). Das gilt auch dann, wenn f374r den Hauptanspruch eine gesamtschuld-nerische Haftung besteht (Hefermehl/K366hler/Bornkamm, aaO, 247 9 UWG Rdn. 4.30). Anders verh344lt es sich dagegen mit dem gegen die Beklagten als Ge-samtschuldner geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Gestalt des Feststellungsantrags. Insoweit ist der Gegenstand der anwaltlichen T344tigkeit des von allen Beklagten beauftragten Rechtsanwalts derselbe im Sinne des 247 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO (vgl. OLG Frankfurt JurB374ro 2002, 139; OLG D374sseldorf GRUR 2000, 825). Die Erh366hungsgeb374hr ist daher aus dem auf den Feststel-lungsantrag entfallenden Teil des Streitwerts angefallen. 16 - 10 - Welche Grunds344tze f374r die Berechnung der Geb374hr mit Blick auf den Herausgabeantrag anzuwenden sind, h344ngt davon ab, ob und inwieweit die Kl344gerinnen die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Herausgabe in Anspruch genommen haben. 17 Melullis Scharen M374hlens Asendorf Gr366ning Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 07.12.2005 - 7 O 323/03 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.05.2006 - 6 W 37/06 -
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