BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 12/07 vom 29. November 2007 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 14 Ist die Forderung eines Gl344ubigers zweifelsfrei vollst344ndig dinglich gesichert, ist dessen Insolvenzantrag unzul344ssig. BGH, Beschluss vom 29. November 2007 - IX ZB 12/07 - LG Hamburg AG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 29. November 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der Zivilkammer 26 des Landgerichts Hamburg vom 28. Dezember 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Die Schuldnerin ist Eigent374merin eines bebauten Grundst374cks, das sie zum Betrieb eines Alten- und Pflegeheims an eine den Gesellschaftern geh366-rende Betriebs-GmbH verpachtet hat. Die weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gl344u-bigerin) gew344hrte der Schuldnerin zur Errichtung des Heimes f374nf Kredite im 1 - 3 - Umfang von insgesamt 31,5 Mio. DM. Mit notarieller Urkunde vom 10. September 1997 bewilligte die Schuldnerin eine erstrangige Grundschuld in H366he von 5.500.000 DM, die sofort f344llig war, unterwarf sich wegen des Grund-schuldbetrages der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Verm366gen und stimm-te der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung an die Gl344ubigerin zu. Die Darlehen wurden durch weitere Grundschulden, durch Grundschulden an Im-mobilien der Gesellschafter und durch eine B374rgschaft gesichert. Die Schuldne-rin konnte den vereinbarten Kapitaldienst nicht leisten. Es kam zu Verhandlun-gen, deren Ergebnisse die Beteiligten unterschiedlich bewerten. Am 28. M344rz 2003 lie337 die Gl344ubigerin die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 10. September 1997 zustellen. Mit Schreiben vom 15. April 2005 erkl344rte sie die K374ndigung der Kredite aus wichtigem Grund. Am 4. Mai 2005 wurde die Zwangsverwaltung des Grundst374cks angeordnet. Unter dem 7. April 2006 hat die Gl344ubigerin beantragt, das Insolvenzver-fahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin zu er366ffnen. Sie hat ihre offenen Forderungen auf insgesamt 17,25 Mio. 200 beziffert. Die Schuldnerin ist dem An-trag mit der Begr374ndung entgegen getreten, die K374ndigung der Kredite sei un-berechtigt und wirkungslos gewesen, so dass die geltend gemachte Forderung nicht f344llig sei; die Berechnungen der Gl344ubigerin seien 374berdies unrichtig, weil Zahlungen nicht ber374cksichtigt worden seien. Nach Einholung eines Gutachtens hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 13. November 2006 das Insolvenz-verfahren er366ffnet und den weiteren Beteiligten zu 2 (fortan: Verwalter) zum Insolvenzverwalter bestellt. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolg-los geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Zur374ckweisung des Er366ffnungsantrags erreichen. 2 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 34 Abs. 2, 247 6 Abs. 1, 247 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt: Die Gl344ubigerin habe ihre Forderung glaubhaft gemacht. Von der behaupteten Forderung von 17,25 Mio. 200 sei nach dem Gutachten ein Betrag von 15,9 Mio. 200 unstreitig. Auf die F344lligkeit der Forderung komme es nur bei der Frage der Zahlungsunf344hig-keit an. Das rechtliche Interesse der Gl344ubigerin folge daraus, dass trotz der Grundpfandrechte und der sonstigen Sicherheiten, welche die Schuldnerin ge-stellt habe, eine Deckungsl374cke von 440.000 200 verbleibe. Die Zahlungsunf344hig-keit sei schlie337lich ebenfalls glaubhaft gemacht worden. Die Gl344ubigerin habe eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vorgelegt, in der die Schuldnerin wegen des Betrages von 5,5 Mio. DM nebst Zinsen die pers366nliche Haftung 374bernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen habe. Rechtlich oder tats344chlich zweifelhaften Einw344nden gegen eine solche Forderung brauche das Insolvenzgericht nicht nachzugehen. Die Schuldnerin sei nicht in der Lage, die f344llige Forderung von jedenfalls 5,5 Mio. DM innerhalb von drei Wochen zu begleichen. 4 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 5 a) Nach 247 14 Abs. 1 InsO muss der Gl344ubiger ein rechtliches Interesse an der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Er366ffnungsgrund glaubhaft machen. Er366ffnet wird das Verfahren, wenn ein 6 - 5 - Er366ffnungsgrund gegeben ist (247 16 InsO). Soll der Er366ffnungsgrund aus einer einzigen Forderung des antragstellenden Gl344ubigers abgeleitet werden und ist diese Forderung bestritten, muss sie f374r die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein (BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 207/04, WM 2006, 492, 493). b) Der Gl344ubigerin stehen aus f374nf Darlehensvertr344gen Darlehensforde-rungen in streitiger H366he gegen die Schuldnerin zu. Darauf hat sie ihren Er366ff-nungsantrag zun344chst gest374tzt. Feststellungen dazu, ob diese Forderungen f344llig sind, sind im angefochtenen Beschluss nicht getroffen worden. Noch nicht f344llige Forderungen sind bei der Pr374fung der Zahlungsunf344higkeit des Schuld-ners (247 17 Abs. 2 InsO) au337er Betracht zu lassen. 7 c) Die Gl344ubigerin hat sich au337erdem auf den in der notariellen Urkunde vom 10. September 1997 titulierten Anspruch 374ber 5,5 Mio. DM berufen. Dieser Anspruch allein rechtfertigt die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens jedoch nicht. 8 aa) Mit Recht hat das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass dieser Anspruch besteht und f344llig ist; denn die Gl344ubigerin hat eine vollstreck-bare Ausfertigung der Urkunde vorgelegt. Im er366ffneten Verfahren obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen, wenn ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vorliegt (247 179 Abs. 2 InsO). Diese Wertung gilt auch im Er366ffnungsverfahren. Die Schuldnerin h344tte ihre Einwendungen gegen die titulierte Forderung oder gegen deren Vollstreckbarkeit in den f374r den jewei-ligen Einwand vorgesehenen Verfahren 374berpr374fen lassen k366nnen (etwa 247247 767, 768, 732 ZPO; vgl. dazu bereits BGHZ 99, 274, 284). Das hat sie nicht getan. Das Insolvenzgericht kann diese Pr374fung - von offensichtlichen F344llen abgesehen (vgl. AG K366ln NZI 2007, 666) - nicht nachholen. Ebenso wie es nicht 9 - 6 - Sache des Insolvenzgerichts ist, den Bestand ernsthaft bestrittener, rechtlich zweifelhafter Forderungen zu 374berpr374fen (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005, aaO), obliegt es ihm auch nicht, rechtlich und tats344chlich zweifelhaften Einw344nden gegen eine titulierte Forderung nachzugehen (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, WM 2006, 1632, 1633). Die Schuldnerin ist nicht in der Lage, den Betrag von 5,5 Mio. DM (2.812.105,35 200) innerhalb von drei Wochen aufzubringen. Damit ist sie zahlungsunf344hig im Sinne von 247 17 InsO (vgl. dazu BGHZ 163, 134, 139 f). bb) Gleichwohl ist ein allein auf die in der Urkunde vom 10. September 1997 titulierte Forderung gest374tzter Insolvenzantrag unzul344ssig. 10 (1) Ein Er366ffnungsantrag nach 247 14 InsO setzt voraus, dass der Gl344ubi-ger eine Forderung glaubhaft macht, die im Falle der Er366ffnung des Verfahrens eine Insolvenzforderung darstellen w374rde. Gl344ubiger, die abgesonderte Befrie-digung verlangen k366nnen, sind zwar Insolvenzgl344ubiger, soweit ihnen der Schuldner - wie hier - auch pers366nlich haftet. Sie sind zur anteilsm344337igen Be-friedigung aus der Insolvenzmasse jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung verzichten oder bei ihr ausgefallen sind (247 52 InsO). Sind diese Voraussetzungen nicht erf374llt, verzichten sie also nicht auf ihr Recht und erleiden sie auch keinen Ausfall, nehmen sie am Insolvenzverfahren nicht teil. Die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens n374tzt ihnen deshalb auch nichts. Gl344ubiger, denen - wie der Gl344ubigerin des vorliegenden Falles - ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenst344nden zusteht, k366nnen sich sogar so verhalten, als w344re das Verfahren nicht er366ffnet worden. Sie sind n344mlich wei-terhin nach Ma337gabe des Gesetzes 374ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt (247 49 InsO). 11 - 7 - Auch unter dem Gesichtspunkt der Verwertungsbefugnis ber374hrt die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens die Rechtsstellung des Gl344ubigers also nicht. Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gl344ubiger eines Schuldners ge-meinschaftlich zu befriedigen (247 1 Satz 1 InsO). Der Insolvenzantrag eines Gl344ubigers muss auf die Teilnahme an einem solchen Verfahren gerichtet sein und die mindestens anteilige Befriedigung der eigenen Forderung zum Ziel ha-ben (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006, aaO S. 1634). Ist die Forderung des Gl344u-bigers unzweifelhaft ausreichend dinglich gesichert, bringt ihm das Insolvenz-verfahren keinerlei Vorteile mehr. Ob der Gl344ubiger bei Fehlen einer Forderung nach 247 52 Satz 2 InsO schon nicht als "Gl344ubiger" im Sinne von 247 14 InsO an-gesehen werden kann und deshalb nicht antragsberechtigt ist (so Jaeger/Henckel/Gerhardt, InsO 247 14 Rn. 7; H344semeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 7.03), mag dahinstehen. Jedenfalls hat er kein rechtlich sch374tzenswertes Interesse an der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 14 Rn. 23; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 14 Rn. 9; M374nchKomm-InsO/ Schmahl, 2. Aufl. 247 14 Rn. 50; Graf-Schlicker/Fuchs, InsO 247 14 Rn. 10; f374r ein Antragsrecht trotz ausreichender Sicherung etwa FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. 247 14 Rn. 33). Nur wegen einer Forderung, die auch ohne die Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens mit Sicherheit vollst344ndig befriedigt werden kann, darf ein Insolvenzverfahren nicht er366ffnet werden. Die Ausnutzung einer rein formalen Rechtsposition - hier: der Stellung als pers366nlicher Gl344ubiger gem344337 247 52 Satz 1 InsO - rechtfertigt f374r sich genommen den mit der Er366ffnung des Insol-venzverfahrens verbundenen weit reichenden Eingriff in die Rechte des Schuldners (247 80 InsO) nicht. 12 (2) Die Forderung aus der Urkunde vom 10. September 1997 dient der Verst344rkung der an erster Rangstelle eingetragenen Grundschuld. Das abstrak- 13 - 8 - te Schuldversprechen und die diesbez374gliche Unterwerfung der Schuldnerin unter die sofortige Zwangsvollstreckung teilen den Sicherungszweck der Grundschuld (vgl. BGHZ 168, 1, 7); das bedeutet umgekehrt, dass die Grund-schuld auch die Zahlungsverpflichtung aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis sichert. Der titulierte Betrag von 5,5 Mio. DM (2.812.105,35 200) kann durch eine aus der erstrangigen Grundschuld betriebenen Zwangsversteigerung des Grundst374cks ohne weiteres beigetrieben werden. Der Verwalter hat den Wert des Grundst374cks mit 10 bis 14 Mio. 200 beziffert; die Schuldnerin geht von einem noch h366heren Verkehrswert aus. Die Gl344ubigerin mag hoffen, dass das Grund-st374ck nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens freih344ndig verwertet und dadurch ein h366herer Erl366s erzielt wird, der zur Deckung aller Darlehensforderungen aus-reicht. Diese weiteren Forderungen der Beklagten verm366gen nach derzeitigem Sach- und Streitstand jedoch kein rechtlich gesch374tztes Interesse an der Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens zu begr374nden, weil die Vorinstanzen keine Fest-stellungen zu F344lligkeit und H366he getroffen haben. III. Der angefochtene Beschluss kann damit keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zu- 14 - 9 - r374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), das die Er366ffnungsvoraussetzun-gen unter Ber374cksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu pr374fen haben wird (247 577 Abs. 4 Satz 4 ZPO). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2006 - 67b IN 109/06 - LG Hamburg, Entscheidung vom 28.12.2006 - 326 T 108/06 -
Full & Egal Universal Law Academy