BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 12/07 vom 29. Juli 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend das Patent 100 56 829 - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gr366ning am 29. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 8. Februar 2007 verk374nde-ten Beschluss des 34. Senats (technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Patentinhaberin zur374ck-gewiesen. Beschwerdewert: 75.000,-- 200 Gr374nde: I. Die Rechtsbeschwerdef374hrerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 100 56 829 (Streitpatent), das ein Verfahren zur Herstellung einer D344mmstoffplatte oder D344mmstoffmatte aus Holzfasern sowie nach diesem Ver-fahren hergestellte D344mmstoffplatten oder -matten betrifft und dessen Patent-anspruch 1 wie folgt lautet: 1 - 3 - "Verfahren zur Herstellung einer D344mmstoffplatte bzw. -matte aus Holzfasern in folgenden Schritten: - Herstellung von trockenen Holzfasern, - direkte Bezuschlagung der losen Holzfasern mit Brandhemmern und alternativ zur Zugabe im Mischer direkte Beaufschlagung mit Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren Kunststoff-Bindefasern und nat374rlichen oder aus herk366mmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehenden St374tzfa-sern im Trocknungsverfahren, - Mischen der brandgehemmten Holzfasern mit thermoaktivierba-ren Kunststofffasern oder Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren Kunststoff-Bindefasern und nat374rlichen oder aus herk366mmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststof-fen bestehenden St374tzfasern, - Aufstreuen des Fasergemischs in einer einzigen Lage auf ein erstes endloses Siebband, - Komprimieren bzw. Kalibrieren des locker aufgestreuten Faser-gemisches zwischen dem ersten endlosen Siebband und einem gegen374berliegenden zweiten Siebband auf eine Dicke von zu-mindest 20 mm, - Vernetzen der thermoaktivierbaren Kunststofffasern bzw. Kleb-stoffpartikel zu einer die Holzfasern durchdringenden Matrix in einem nachgeschalteten Hei337luft-Trockentunnel bzw. Durch-str366mungstrockner und - gegebenenfalls Formatierung der endlos hergestellten D344mm-stoffplatten bzw. D344mmstoffmatten in die gew374nschte Gr366337e." - 4 - Die Einsprechenden haben beantragt, 2 das Patent zu widerrufen. 3 Die Patentinhaberin hat beantragt, das Patent in den Patentanspr374chen 1 bis 18 und mit folgender Fassung des Patentanspruchs 1 aufrechtzuerhalten: Hauptantrag (304nderungen gegen374ber der erteilten Fassung sind fett gesetzt und mit gestrichen: "..." gekennzeichnet): "Verfahren zur Herstellung einer D344mmstoffplatte bzw. -matte aus Holzfasern in folgenden Schritten: - Herstellung von trockenen Holzfasern, - direkte Beauschlagung der losen Holzfasern mit Brandhemmern (gestrichen: "alternativ zur Zugabe im Mischer direkte Be-aufschlagung mit Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, bio-logisch abbaubaren Kunststoff-Bindefasern und aus nat374rli-chen oder aus herk366mmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststofffasern bestehenden St374tzfasern") im Trocknungs-verfahren, - Mischen der brandgehemmten Holzfasern mit thermoaktivierba-ren Kunststofffasern oder thermoaktivierbaren Klebstoffparti-keln (gestrichen: "oder Harzen, Wachsen, biologisch abbau-baren Kunststoff-Bindefasern") und nat374rlichen oder aus her-k366mmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehen-den St374tzfasern, - 5 - - druckloses Aufstreuen des Fasergemisches in einer einzigen Lage auf ein erstes endloses Siebband, - Komprimieren bzw. Kalibrieren des locker aufgestreuten Faser-gemisches zwischen dem ersten endlosen Siebband und einem gegen374berliegenden zweiten endlosen Siebband auf eine Dicke von zumindest 20 mm, - Vernetzen der thermoaktivierbaren Kunststofffasern bzw. Kleb-stoffpartikel zu einer die Holzfasern durchdringenden Matrix in einem nachgeschalteten Hei337luft-Trockentunnel bzw. Durch-str366mungstrockner und - gegebenenfalls Formatierung der endlos hergestellten D344mm-stoffplatten bzw. D344mmstoffmatten in die gew374nschte Gr366337e." Erster Hilfsantrag: "Verfahren zur Herstellung einer D344mmstoffplatte bzw. -matte aus Holzfasern mit folgenden Schritten: - Herstellung von trockenen Holzfasern, - direkte Bezuschlagung der losen Holzfasern mit Brandhemmern im Trocknungsverfahren, - Mischen der brandgehemmten Holzfasern mit thermoaktivierba-ren Kunststofffasern oder thermoaktivierbaren Klebstoffpartikeln und nat374rlichen oder aus herk366mmlichen oder biologisch abbau-baren Kunststoffen bestehenden St374tzfasern, - druckloses Aufstreuen des Fasergemisches in einer einzigen La-ge auf ein erstes endloses Siebband, Komprimieren bzw. Kalib-rieren des locker aufgestreuten Fasergemisches zwischen dem ersten endlosen Siebband und einem gegen374berliegenden zwei-ten endlosen Siebband auf eine Dicke von zumindest 20 mm, - 6 - - Vernetzen der thermoaktivierbaren Kunststofffasern bzw. Kleb-stoffpartikeln zu einer die Holzfasern durchdringenden Matrix in einem nachgeschalteten Hei337luft-Trockentunnel bzw. Durch-str366mungstrockner und - gegebenenfalls Formatierung der endlos hergestellten D344mm-stoffplatte bzw. D344mmstoffmatte in die gew374nschte Gr366337e." Zweiter Hilfsantrag (304nderungen gegen374ber dem Hauptantrag sind kursiv und fett gesetzt): "Verfahren zur Herstellung einer D344mmstoffplatte bzw. -matte mit einem Raumgewicht von 20 kg/m 3 bis 170 kg/m 3 aus Holzfasern mit folgenden Schritten: - Herstellung von trockenen Holzfasern mit einer L344nge von 1,5 mm bis 20 mm und einer Dicke von 0,05 mm bis 1 mm, - direkte Bezuschlagung der losen Holzfasern mit Brandhemmern im Trocknungsverfahren, - Mischen der brandgehemmten Holzfasern mit thermoaktivierba-ren Kunststofffasern oder thermoaktivierbaren Klebstoffpartikeln und nat374rlichen oder aus herk366mmlichen oder biologisch abbau-baren Kunststoffen bestehenden St374tzfasern, - druckloses Aufstreuen des Fasergemisches in einer einzigen La-ge auf ein erstes endloses Siebband, - Komprimieren bzw. Kalibrieren des locker aufgestreuten Faser-gemisches zwischen dem ersten endlosen Siebband und einem gegen374berliegenden zweiten endlosen Siebband auf eine Dicke von zumindest 20 mm, - Vernetzen der thermoaktivierbaren Kunststofffasern bzw. Kleb-stoffpartikeln zu einer die Holzfasern durchdringenden Matrix in - 7 - einem nachgeschalteten Hei337luft-Trockentunnel bzw. Durch-str366mungstrockner und - gegebenenfalls Formatierung der endlos hergestellten D344mm-stoffplatte bzw. D344mmstoffmatte in die gew374nschte Gr366337e." 4 Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent widerrufen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Patentinhaberin, der die Einsprechenden entgegengetreten sind. 5 II. Die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft, da mit ihr die Rechtsbeschwerdegr374nde des 247 100 Abs. 3 Nr. 3, 5 und 6 PatG geltend ge-macht werden, sowie in zul344ssiger Weise eingelegt. In der Sache hat sie keinen Erfolg. 6 1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der angefochtene Beschluss sei auf Grund einer m374ndlichen Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften 374ber die 326ffentlichkeit der Verhandlung verletzt worden seien (247 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG). 7 Aus den Akten des Bundespatentgerichts (Band II, 296) ist ersichtlich, dass zur Erstellung des Protokolls ein Vordruck verwendet wurde, in dem die Worte "nicht 366ffentlich" vorgedruckt sind und der zur Erstellung des Protokolls handschriftlich erg344nzt und ausgef374llt wurde. Unterbleibt in einem solchen Fall bei der Erstellung des Protokolls die Streichung des Wortes "nicht", so erbringt dieser Umstand f374r sich alleine nicht den Beweis, dass unter Ausschluss der 326ffentlichkeit verhandelt worden sei. Vielmehr ist in einem solchen Fall unter 8 - 8 - Heranziehung aller Erkenntnisquellen - insbesondere eines erst w344hrend des Rechtsmittelverfahrens von der Vorinstanz erlassenen Protokollberichtigungs-beschlusses - frei zu w374rdigen, ob tats344chlich eine nicht366ffentliche Verhandlung stattgefunden hat (BGHZ 26, 340). Der 34. Senat des Bundespatentgerichts hat das Protokoll mit Beschluss vom 1. April 2008 berichtigt. Anhaltspunkte, dass gleichwohl eine nicht 366ffentliche Verhandlung stattgefunden haben k366nnte, sind nicht ersichtlich. Auf dem ausgeh344ngten Terminszettel war die Verhandlung als 366ffentliche ausgewiesen. Wie sich aus den vorgelegten anwaltlichen Versiche-rungen der Verfahrensbevollm344chtigten der Parteien ergibt, war am Sitzungs-saal zwar ein Wechselschild vorhanden, das die Sitzung als "nicht366ffentlich" auswies; dieses war jedoch f374r jedermann zug344nglich und konnte verstellt wer-den. Von dieser M366glichkeit soll den anwaltlichen Versicherungen zufolge auch Gebrauch gemacht und das Wechselschild auf "366ffentlich" umgestellt worden sein. Aus der Stellung des Wechselrahmens kann daher nichts zur Frage, ob eine 366ffentliche oder nicht366ffentliche Verhandlung stattgefunden hat, hergeleitet werden. 2. Die Rechtsbeschwerde macht auch ohne Erfolg geltend, dass der An-spruch der Patentinhaberin auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs verletzt sei (247 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG). 9 Der Anspruch auf rechtliches Geh366r gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu 344u-337ern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen (st. Rspr., BVerfG NJW 1995, 2095, 2096 m.w.N.; Sen.Beschl. v. 19.5.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919 - Zugriffs-information). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Ge-richt mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gr374nden seiner Entscheidung 10 - 9 - ausdr374cklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; Sen.Beschl. v. 19.5.1999, aaO, 920; Sen.Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572 - Vertikallibelle). 11 Diesen Anforderungen an die Gew344hrung rechtlichen Geh366rs gen374gt der angefochtene Beschluss. Mit der Frage, ob die brandgehemmten Holzfasern nach der Lehre des Streitpatents mit den ihnen beizugebenden Stoffen kumula-tiv oder alternativ bezuschlagt werden, hat sich das Bundespatentgericht aus-dr374cklich befasst, indem es der Frage nachgegangen ist, ob es sich bei den Aufz344hlungen der Stoffe im erteilten Patentanspruch 1 um "und"- oder um "oder"-Verkn374pfungen handelt. Daraus folgt, dass das Bundespatentgericht den Vortrag der Patentinhaberin zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Das Bundespatentgericht ist lediglich bei der Auslegung des Patents nicht der Auf-fassung der Patentinhaberin gefolgt. Ob die Ausf374hrungen des Bundespatent-gerichts zutreffend sind, kann dahingestellt bleiben. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung kann mit der Geh366rsr374ge nicht zur 334berpr374fung gestellt wer-den. Denn die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde wegen Verletzung des recht-lichen Geh366rs dient allein der Wahrung dieses Verfahrensgrundrechts der am Verfahren Beteiligten (Sen.Beschl. v. 11.6.2002 - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur; Sen.Beschl v. 27.6.2007 - X ZB 6/05, GRUR 2007, 862 - Infor-mations374bermittlungsverfahren II, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 173, 47 vorge-sehen; Sen.Beschl. v. 27.2.2008 - X ZB 10/07 - Installiereinrichtung). 3. Auch die R374ge fehlender Gr374nde (247 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG) greift nicht durch. 12 a) Die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach 247 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG dient nicht der Richtigkeitskontrolle der Entscheidungen des Bundespatentge-richts, sondern ausschlie337lich der Sicherung der Verpflichtung des Gerichts, 13 - 10 - seine Entscheidungen zu begr374nden. F374r die unterlegene Partei muss aus den schriftlichen Gr374nden der Entscheidung erkennbar sein, welche rechtlichen o-der tats344chlichen Gesichtspunkte die getroffene Entscheidung tragen sollen. An diesem Gesetzeszweck m374ssen sich die Anforderungen an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "nicht mit Gr374nden versehen" ausrichten (Sen.Beschl. v. 30.3.2005 - X ZB 8/04, GRUR 2005, 572 - Vertikallibelle). Daraus ergibt sich einerseits, dass eine sachlich fehlerhafte, unvollst344ndige oder unschl374ssige Be-gr374ndung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht rechtfertigt, es anderer-seits aber dem Begr374ndungszwang nicht gen374gt, dass die Entscheidung formal 374berhaupt Gr374nde enth344lt. Da es f374r die Frage, ob eine Entscheidung dem Be-gr374ndungszwang gen374gt, darauf ankommt, ob sie erkennen l344sst, welche tat-s344chlichen Feststellungen und rechtlichen Erw344gungen ma337gebend waren, ist es der fehlenden Begr374ndung gleichzusetzen, wenn die vorhandenen Gr374nde ganz unverst344ndlich und verworren sind, so dass sie in Wirklichkeit nicht erken-nen lassen, welche 334berlegungen f374r die getroffene Entscheidung ma337gebend waren. Dem Erfordernis der Erkennbarkeit der ma337gebenden Gr374nde ist auch dann nicht gen374gt, wenn die Gr374nde sachlich inhaltslos sind oder sich auf leere Redensarten oder auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschr344nken (BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; st. Rspr., vgl. Sen.Beschl. v. 12.7.2006 - X ZB 33/05 - Rohrleitungspr374fverfahren m.N.). Nach diesen Ma337st344ben gen374gt die angefochtene Entscheidung noch dem Begr374ndungszwang, weil die Gr374nde des angefochtenen Beschlusses er-kennen lassen, welche Erw344gungen f374r die getroffene Entscheidung ma337ge-bend waren. 14 b) Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit der Begr374ndung wi-derrufen, es werde von der Patentinhaberin sowohl mit dem Haupt- als auch mit den Hilfsantr344gen in unzul344ssiger Weise verteidigt. Patentanspruch 1 in der er- 15 - 11 - teilten Fassung sei dahin auszulegen, dass er eine Aufz344hlung von Stoffen beinhalte, die zu den losen Holzfasern hinzugegeben werden, n344mlich Kleb-stoffpartikel, Harze, Wachse, biologisch abbaubare Kunststoff-Bindefasern und nat374rliche oder aus herk366mmlichen oder biologische abbaubaren Kunststoffen bestehende St374tzfasern. Die mit einer "und"-Verkn374pfung versehene Aufz344h-lung der Stoffe beschreibe eine kumulative Zumischung unterschiedlicher Stoffe zu den Holzfasern, sie werde in der Beschreibung mehrfach wiederholt. Daraus ergebe sich f374r den hier zust344ndigen Fachmann zweifelsfrei, dass alle genann-ten Stoffe den Holzfasern zugemischt werden. Patentanspruch 1 k366nne daher nicht zu dem Verst344ndnis f374hren, dass vorliegend eine "oder"-Verkn374pfung be-ansprucht werden solle. Ferner sehe das entsprechende Merkmal die Be-zuschlagung der Stoffe zu den Holzfasern alternativ zur Zugabe im Mischer im Trocknungsverfahren vor, das hei337e, die genannten Stoffe m374ssten entweder im Trocknungsverfahren oder im Mischer zugegeben werden. Da die verteidig-ten Patentanspr374che 1 gem344337 Haupt- und Hilfsantr344gen s344mtlich dieses Merk-mal nicht mehr beinhalteten, handle es sich bei deren Gegenst344nden um ein "aliud", also eine andere Erfindung. Die verteidigten Patentanspr374che 1 gem344337 Haupt- und Hilfsantr344gen f374hrten daher s344mtlich zu einer Erweiterung des Schutzbereichs des Patents. Eine solche 304nderung sei patentrechtlich nicht zul344ssig. Diese Ausf374hrungen greift die Rechtsbeschwerde mit den R374gen an, das Bundespatentgericht habe auf eine rein formale Betrachtung abgestellt, aus der sich ein bestimmtes Verst344ndnis f374r den Fachmann "zweifelsfrei" ergebe; hier-bei handle es sich um eine leere Redensart, weil der Fachmann bei einer fach-lich und am Sinngehalt orientierten Betrachtungsweise zu einem v366llig anderen Verst344ndnis gelange. Soweit das Bundespatentgericht eine Erweiterung des Schutzbereichs darin gesehen habe, dass die verteidigten Patentanspr374che das Teilmerkmal einer Zugabe der genannten Stoffe "entweder im Trocknungsver- 16 - 12 - fahren oder im Mischer" nicht mehr aufweise, fehle eine Begr374ndung f374r diese angebliche Erweiterung v366llig. Au337erdem werde in der Sache verkannt, dass denknotwendig eine Einschr344nkung gegen374ber der zuvor beanspruchten Alter-native erfolgt sei. 17 c) Mit diesen R374gen zeigt die Rechtsbeschwerde zwar inhaltliche M344ngel der angefochtenen Entscheidung auf, jedoch noch keinen Versto337 gegen 247 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG. aa) Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sch374tzt ein Verfahren zur Herstellung einer D344mmstoffplatte bzw. -matte, bei dem in einem ersten Verfah-rensschritt trockene Holzfasern hergestellt werden. Wie sich aus den Abs344t-zen 2 und 5 der Beschreibung ergibt, betrifft das Streitpatent die Herstellung der genannten Platten und Matten im Trockenverfahren, bei dem - im Unterschied zur Herstellung von Platten oder Matten im Nassverfahren, bei dem die Holzfa-sern vor ihrer Ausbringung zur Formung mit Fl374ssigkeit, Leim und dergleichen zu einem Brei vermengt werden - die Faserstoffe vor der Ausbringung zur For-mung beleimt und getrocknet werden. Der erste Verfahrensschritt des Streitpa-tents betrifft daher die Herstellung von trockenen Holzfasern, also solchen, die vor den weiteren Verfahrensschritten einem Trocknungsverfahren unterworfen sind. Im diesem Trocknungsverfahren werden die losen Holzfasern mit Brand-hemmern bezuschlagt. 18 Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sieht f374r das weitere Verfahren zwei Alternativen vor: 19 - Nach der ersten Alternative werden die getrockneten und mit Brandhemmern bezuschlagten Holzfasern im Trocknungsverfah-ren mit "Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, biologisch abbau- - 13 - baren Kunststoff-Bindefasern und nat374rlichen oder aus her-k366mmlichen oder aus biologisch abbaubaren Kunstoffen beste-henden St374tzfasern" direkt bezuschlagt. - Nach der zweiten Alternative erfolgt die Zugabe von "thermoakti-vierbaren Kunststofffasern oder Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren Kunststofffasern und nat374rli-chen oder aus herk366mmlichen oder aus biologisch abbaubaren Kunststoff-Bindefasern und nat374rlichen oder aus herk366mmlichen oder biologisch abbaubaren Kunststoffen bestehenden St374tzfa-sern" zu den brandgehemmten Holzfasern im Verfahrensschritt des Mischens. Das nach der ersten oder zweiten Alternative hergestellte Gemisch aus brandgehemmten Holzfasern, Binde- und St374tzfasern wird sodann auf ein Sieb-band aufgestreut, komprimiert oder kalibriert, vernetzt und gegebenenfalls in Platten oder Matten der gew374nschten Gr366337e formatiert. 20 bb) Die Rechtsbeschwerde macht zutreffend geltend, dass das Bundes-patentgericht bei seinen Ausf374hrungen zu den "und"- und "oder"-Verkn374pfungen 374bersehen hat, dass der erteilte Patentanspruch 1 in der ersten Alternative der Ausf374hrung des Verfahrens von "Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren Kunststoff-Bindefasern" spricht, in der zwei-ten und mit dem Hauptantrag verteidigten Alternative dagegen von "Kunststoff-fasern oder Klebstoffpartikeln, Harzen, Wachsen, biologisch abbaubaren Kunststoff-Bindefasern". Mit der Frage, welcher Sinngehalt dieser unterschiedli-chen Fassung der Aufz344hlung von Stoffen f374r die beiden alternativen Ausf374h-rungsformen des Verfahrens zukommt, hat sich das Bundespatentgericht nicht befasst. Es ist bei der Auslegung des erteilten Patentanspruchs 1 vielmehr da-von ausgegangen, dass die Stoffe, die im Verfahrensschritt des Mischens 21 - 14 - (zweite Verfahrensalternative, Patentanspruch 1 dritter Spiegelstrich) miteinan-der vermischt werden und bei denen die vom Bundespatentgericht vermisste "oder"-Verkn374pfung im Wortlaut den Patentanspruchs enthalten ist, dieselben sind, mit denen die losen Holzfasern in der ersten Verfahrensalternative (Pa-tentanspruch 1 zweiter Spiegelstrich) im Trocknungsverfahren bezuschlagt wer-den, wobei der Wortlaut des Patentanspruchs 1 unter dem zweiten Spiegel-strich das Wort "oder" nicht aufweist. Die vom Bundespatentgericht gefundene Auslegung des erteilten Patentanspruchs 1 ist daher schon von seinem Wort-laut her nicht zweifelsfrei; Ausf374hrungen zu der Frage, welcher Sinngehalt dem Umstand zukommen soll, dass das Gemisch nicht nur (kumulativ) brandge-hemmte Holzfasern sowie Binde- und St374tzfasern enth344lt, sondern dar374ber hin-aus auch noch kumulativ verschiedene Bindemittel wie Harze, Wachse und Kunststoff-Bindefasern, enth344lt der angefochtene Beschluss nicht. Darin kann, wie die Rechtsbeschwerde geltend macht, eine rechtsfehlerhafte Auslegung der erteilten wie der verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 liegen. Eine solche stellt aber noch keinen Begr374ndungsmangel dar. Die inhaltliche Richtig-keit der angefochtenen Entscheidung kann im Verfahren der nicht zugelasse-nen Rechtsbeschwerde nicht zur 334berpr374fung durch den Senat gestellt werden. Das gilt auch, soweit das Bundespatentgericht "ferner" darauf abgestellt hat, dass in s344mtlichen verteidigten Fassungen des Patentanspruchs 1 das Merkmal fehle, dass die Zuschlagsstoffe den Holzfasern entweder im Trock-nungsverfahren oder im Mischer zugegeben werden, und hieraus geschlossen hat, mit der Beschr344nkung auf die zweite alternative Ausf374hrungsform des Ver-fahrens werde gegen374ber dem erteilten Patent Schutz f374r ein "aliud" begehrt. Ob - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - hierin eine rechtsfehlerhafte Anwendung des 247 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG liegt, kann im Verfahren der nicht zuge-lassenen Rechtsbeschwerde nicht zur 334berpr374fung durch den Senat gestellt werden. Der angefochtene Beschluss mag daher insoweit rechtsfehlerhaft sein, 22 - 15 - weist jedoch keinen Begr374ndungsmangel im Sinne des 247 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG auf. 23 Eine m374ndliche Verhandlung hat der Senat nicht f374r erforderlich gehalten (247 107 Abs. 1 PatG). Die Kostenentscheidung folgt aus 247 109 PatG i.V.m. 247 108 PatG. Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Gr366ning Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 08.02.2007 - 34 W(pat) 311/04 -
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