BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 1 2 /09 vom 12. Januar 2012 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d e n Richter Raebel, die Richterin Lohmann , d en Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 12. Januar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss d es 5. Zivilsenats des Oberl and es gerichts Stuttgart vom 1 5 . Dezember 20 08 (5 W 71/08) wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unz u- lässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5 . 444 ,3 0 Gründe: Das gemäß Art. 37 S atz 2 EuGVÜ in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat kei ne grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässig keitsgrund der Grundsatzbedeutung liegt nicht vor . Die aufgeworfene Rechtsfrage, wann von e ine r Einlassung im Adhäsionsverfahren im Sinne von Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ oder ihrer Ablehnung auszugehen ist, hat de r Europäische Gerichtshof bereits 1 2 - 3 - geklärt ( Urteil v om 21. April 1993 - Rs C - 172/91 - Sonntag/Wa i dmann, NJW 1993, 2091 Rn. 41, 44) . Danach hätte es der Rechtsb e schwerdeführer au s- drücklich ablehnen müssen, sich neben dem Strafvorwurf auch zur gleichzeitig vor dem Strafgericht verhandelten Zivilklage einzulas sen ; andernfalls wird seine Einlassung insgesamt angenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 1993 - IX ZB 82/90, WM 199 3 , 2252 , 2254 , insoweit in BGHZ 123, 268 nicht abgedruckt; vom 3. August 2011 - XII ZB 187/10, NJW 2011, 3 103 Rn. 19 ; Kropholler/v . Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 34 EuGVO Rn. 28; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., A. 1 Art. 34 Rn. 115; Leible in Rauscher, EuZPR/EuIPR, 2011, Art. 34 Brüssel I - VO Rn. 38; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., Art. 34 EuGVVO Rn. 6). Dass der Rechtsb eschwerdeführer im französischen Verfahren zum Ausdruck gebracht hat, sich nicht zur Zivilklage einlassen zu wollen , ist nicht ersichtlich . 2. Ebenso wenig trägt der Zulässigkeitsgrund des Einheitssiche rungsb e- darfs , weil das Beschwerdegericht den Begriff der Ausfertigung im Sinne des im Streitfall maßgeblichen Art. 46 Nr. 1 EuGVÜ falsch verstanden haben könnte . Zwar befinden sich zwischenzeitlich nur noch Fotokopien des für vollstreckbar zu erklärenden f ranzösischen Urteils in den Akten . Dies ist aber nur dem U m- stand geschuldet, dass die ursprünglich eingereichte Ausfertigung des mit der Vollstreckungsklausel ve rsehen en Titels an die Beschwerdegegner zurückg e- sa ndt w o rde n ist , vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AVAG. 3. Die Rechtsbeschwerde legt nicht hinreichend dar, dass wegen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ihre Zulässigkeit in Frage kommt. Der Rechtsb eschwerdeführer hat selbst eingeräumt, die französische Umgang s- sprache zu beherrschen, so dass die u nterlassene Beiziehung eines Dolme t- schers im französischen Verfahren nicht zwingend das Recht auf ein faires Ve r- 3 4 - 4 - fahren im Sinne von Art. 6 Abs. 3 e) EMRK verletzt haben muss, zumal der Rechtsb eschwerdeführer anwaltlich vertreten war. Es wird auch nicht aus g e- führt , dass der Rechtsb eschwerdeführer im französischen Verfahren überhaupt auf die Beiziehung eines Dolmetschers hingewirkt hat. 4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel L ohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.10.2008 - 17 O 600/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.12.2008 - 5 W 71/08 - 5
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