BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 12/10 vom 4. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 4. Februar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 17. Dezember 2009 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die vom Beklagten erhobene "sofortige Beschwerde" ist als Rechtsbe-schwerde auszulegen, weil hiermit nach allgemeinem Sprachgebrauch eine 334berpr374fung durch das im Instanzenzug 374bergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). 1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzul344ssig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (247 575 Abs. 1 Satz 1, 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist 374berdies nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz die Rechtsbeschwerde bei Entscheidungen 374ber Ablehnungsgesuche allgemein vor (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde die Rechtsbeschwerde im vorliegenden Einzelfall durch das Beschwerdegericht zugelassen (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 2 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzul344ssig zu verwerfen (247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 3 Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Ulm, Entscheidung vom 30.10.2009 - 2 C 478/09 - LG Ulm, Entscheidung vom 17.12.2009 - 1 T 64/09 -
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