BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 121/01 vom19. März 2003in der PflegschaftssacheNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BGB §§ 1821, 1829 Abs. 1 Satz 2; FGG § 28 Abs. 2, §§ 55, 62a)Zur Beurteilung der Frage, ob sich die weitere Beschwerde gegen eine gemäß§ 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB wirksam gewordene und damit dem Änderungsverbotder §§ 55, 62 FGG unterliegende Genehmigungsentscheidung richtet, ist nicht aufdie erstinstanzliche Entscheidung des Vormundschaftsgerichts, sondern auf dieBeschwerdeentscheidung des Landgerichts abzustellen.b)Hat das Landgericht der Beschwerde gegen die Erteilung einer vormundschafts-gerichtlichen Genehmigung stattgegeben, also die Genehmigung verweigert, sowird diese Entscheidung dem Vertragsgegner gegenüber erst unter den Voraus-setzungen des § 1829 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 BGB wirksam und damit unab-änderbar i.S.v. § 55 FGG.c)Die Unvereinbarkeit der §§ 62 und 55 FGG mit Art. 19 Abs. 4 GG (BVerfG, Be-schluß v. 18. Januar 2000 - 1 BvR 321/96 - NJW 2000, 1709) kann für die Zuläs-sigkeit der weiteren Beschwerde nur von Bedeutung sein, soweit sie sich gegeneine unabänderbare vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsentscheidungrichtet.BGH, Beschluß vom 19. März 2003 - XII ZB 121/01 - OLGKöln LGKöln AGLindlar - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. März 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltbeschlossen:Die Sache wird an das Oberlandesgericht Köln zur Behandlungund Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.Gründe: I.Die Betroffene ist - wie sich erst nach Vorlage der Sache an den Bun-desgerichtshof herausgestellt hat - bereits am 9. April 1986 in C./USA gestor-ben. Sie war US-amerikanische Staatsangehörige. Mit Beschluß vom1. September 1997 ordnete das Amtsgericht - Rechtspfleger - für die Betroffeneeine Abwesenheitspflegschaft an und bestellte die Beteiligte zu 2 zur Pflegerin.Diese belastete in notarieller Urkunde vom 26. Juni 1998 namens der Betroffe-nen zwei dieser gehörende Grundstücke zugunsten der (vormals) Beteiligten zu5 mit einer Grunddienstbarkeit. Der Rechtspfleger genehmigte dieses Rechts-geschäft durch Beschluß vom 2. Juli 1998. Mit Beschluß vom 20. Mai 1999richtete das Amtsgericht - Rechtspfleger - wiederum eine Abwesenheitspfleg-schaft für die Betroffene ein und bestellte erneut die Beteiligte zu 2 zur Pflege-rin. Mit notariellem Vertrag vom 3. August 1999 veräußerte die Pflegerin die - 3 -vorgenannten Grundstücke der Betroffenen in deren Namen an die (vormals)Beteiligten zu 5. Diesen Vertrag genehmigte der Rechtspfleger mit Beschlußvom 16. August 1999. Die vorgenannten Genehmigungen sind den Beteiligtenzu 5 von der Beteiligten zu 2 mitgeteilt worden, wobei insoweit der jeweils beur-kundende Notar aufgrund allseits erteilter Vollmacht zur Entgegennahme, Mit-teilung und Empfangnahme handelte.Nachdem die Beteiligten zu 3 und 4 von den Grundstücksgeschäftennebst Genehmigungen erfuhren, legten sie gegen alle obengenannten Be-schlüsse Beschwerde ein. Das Landgericht hat die Beschwerden im Hinblickauf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 2000(u.a. NJW 2000, 1709) für zulässig erachtet und die angefochtenen Beschlüssedes Rechtspflegers aufgehoben. Hiergegen hat (u.a.) die Beteiligte zu 2 weitereBeschwerde eingelegt.Das Oberlandesgericht Köln hält dieses Rechtsmittel für zulässig, siehtsich jedoch durch die in FamRZ 2001, 710 f. veröffentlichte Entscheidung desOberlandesgerichts Hamm vom 14. August 2000 gehindert, eine sachliche Ent-scheidung zu treffen. Es hat deshalb gemäß § 28 Abs. 2 FGG die Sache demBundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (OLGR Köln 2001, 369 f.).Nachdem nachträglich der Tod der Betroffenen aktenkundig wurde, ha-ben das Amtsgericht die Abwesenheitspflegschaft und das Oberlandesgerichtdie für das Verfahren der weiteren Beschwerde angeordnete Verfahrenspfleg-schaft aufgehoben. - 4 -II.Die Sache ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zur Behandlung undEntscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben, denn die Vorlage istnicht zulässig.Zu den Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage gemäß § 28 Abs. 2FGG gehört, daß das vorlegende Oberlandesgericht von einer auf weitere Be-schwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts odervon einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abweichen will. Die Abwei-chung muß dieselbe Rechtsfrage betreffen und die Beantwortung dieserRechtsfrage muß für beide Entscheidungen erheblich sein. Der Bundesge-richtshof ist an die für die Entscheidungserheblichkeit maßgebliche rechtlicheBeurteilung des Falles, wie sie dem Vorlagebeschluß zugrunde gelegt ist, ge-bunden. Er prüft aber, ob unter Zugrundelegung dieser Beurteilung Entschei-dungserheblichkeit und Abweichung vorliegen (st.Rspr. vgl. etwa Senatsbe-schluß vom 1. Juli 1998 - XII ZB 181/97 - FamRZ 1999, 22, 23). Danach ist dieVorlage insbesondere dann unzulässig, wenn schon aus dem Inhalt des vorge-legten Beschlusses - aus dem dort mitgeteilten Sachverhalt und der dort zumAusdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung - folgt, daß es der Klärung derVorlagefrage nicht bedarf (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 16. Juli 1997 - XII ZB97/96 - NJW-RR 1997, 1162).So liegt der Fall hier.1. Die Vorlagefrage betrifft die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde(§ 27 FGG) gegen vormundschaftsgerichtliche Genehmigungsentscheidungen.Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 18. Januar 2000 (aaO)die §§ 62 und 55 FGG mit Art. 19 Abs. 4 GG unvereinbar erklärt, soweit sie den - 5 -in ihren Rechten Betroffenen jede Möglichkeit verwehren, Entscheidungen desRechtspflegers der Prüfung durch den Richter zu unterziehen.Das vorlegende Oberlandesgericht ist der Ansicht, in einem solchen Fall,in dem eine Genehmigungsentscheidung des Rechtspflegers entgegen §§ 62,55 FGG anfechtbar bleibt, müsse den Beteiligten insoweit der regelmäßige Be-schwerderechtszug offenstehen, d.h. einschließlich der im Regelfall statthaftenweiteren Beschwerde.Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Hamm in dem genanntenBeschluß die Auffassung, die weitere Beschwerde gegen eine Entscheidungdes Landgerichts bleibe ausgeschlossen, wenn es die Beschwerde gegen einewirksam gewordene Genehmigungsentscheidung des Rechtspflegers nachsachlicher Prüfung zurückweist. Denn in diesen Fällen sei dem Betroffenen einerichterliche Überprüfung der Entscheidung des Rechtspflegers nicht verwehrtworden. Für das Verfahren der weiteren Beschwerde bleibe es daher bei derAnwendung des § 62 FGG.Von dieser Entscheidung will das vorlegende Gericht abweichen.2. Diese Abweichung ist für die beabsichtigte Entscheidung nicht erheb-lich. Das vorlegende Oberlandesgericht bräuchte sich von seinem Rechts-standpunkt aus nur dann mit der Frage zu befassen, ob dem OberlandesgerichtHamm zu folgen ist oder nicht, wenn sich die weitere Beschwerde gegen eineim Sinne von § 55 FGG wirksam gewordene Genehmigungsentscheidung rich-ten würde, mithin die Anwendung des § 62 FGG (i.V. mit § 63 FGG) in Fragestünde. Das ist hier aber nicht der Fall.a) Soweit sich die weitere Beschwerde gegen die Aufhebung der die Ab-wesenheitspflegschaft anordnenden Beschlüsse des Rechtspflegers vom - 6 -1. September 1997 und 20. Mai 1999 durch das Landgericht richtet, steht ihrerZulässigkeit das gesetzliche Änderungsverbot des § 55 FGG (§§ 62, 63 FGG)ersichtlich nicht entgegen. Weder die Anordnung der Pflegschaft und diePflegerbestellung noch die Aufhebung dieser Maßnahmen durch das Be-schwerdegericht sind Genehmigungsentscheidungen im Sinne von § 55 FGG.b) Aber auch was die Aufhebung der Beschlüsse des Rechtspflegersvom 2. Juli 1998 und 16. August 1999 (Genehmigung der vorgenanntenRechtsgeschäfte) durch das Landgericht anbelangt, liegt der weiteren Be-schwerde keine nach § 55 FGG unabänderbar gewordene Entscheidungzugrunde.Insoweit ist nicht auf die erstinstanzliche Entscheidung des Vormund-schaftsgerichts abzustellen, sondern auf den landgerichtlichen Beschluß selbst(vgl. Bassenge/Herbst/Roth, FGG/RPflG, 9. Aufl., § 63 Rdn. 8). Denn in denGrenzen des Rechtsmittels tritt das Landgericht vollständig an die Stelle derersten Instanz und hat in der zur Entscheidung stehenden Angelegenheit diegleichen Befugnisse wie diese (vgl. Keidel/Kahl, FGG, 14. Aufl., § 25 Rdn. 2 mitHinweisen auf die ständige Rechtsprechung). Der angefochtene Beschluß hat- im Unterschied zu der im Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vorausge-gangenen landgerichtlichen Entscheidung - nicht die sachliche Bestätigung ei-ner wirksam gewordenen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, sonderndie Aufhebung solcher Genehmigungen zum Inhalt.Die in der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts zugleich enthalte-ne Verweigerung der fraglichen Genehmigungen unterliegt nicht dem Ände-rungsverbot des § 55 FGG. Die hierfür erforderliche Wirksamkeit der Be-schwerdeentscheidung hätte nur unter den hier nicht vorliegenden Vorausset-zungen des § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB (§ 1915 Abs. 1 BGB) eintreten können. - 7 -Nach dieser Bestimmung wird die Verweigerung (oder Erteilung) der (hier nach§§ 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1915 Abs. 1 BGB) erforderlichen Genehmigung dem Ver-tragsgegner gegenüber erst wirksam, wenn sie ihm durch den Vormund bzw.Pfleger mitgeteilt wird, wobei die Mitteilung in der Absicht erfolgen muß, dendurch den Mangel der Genehmigung verursachten Schwebezustand zu beseiti-gen (vgl. hierzu etwa Keidel/Engelhardt, aaO, § 55 Rdn. 21 m.w.N.). Die Betei-ligte zu 2 hat jedoch insoweit nichts veranlaßt. Sie hat vielmehr im Gegenteilweitere Beschwerde gegen die landgerichtliche Entscheidung mit dem Begeh-ren eingelegt, die Beschwerde der Beteiligten zu 3 und 4 gegen die erteiltenGenehmigungen des Rechtspflegers zu verwerfen bzw. zurückzuweisen. Oh-nehin wäre eine etwa erfolgte Mitteilung rechtlich wirkungslos geblieben, weildie Beteiligte zu 2 nicht wirksam zur Pflegerin bestellt wurde und sie daher dieBetroffene bzw. deren Erben nicht vertreten konnte. Die Anordnung der Abwe-senheitspflegschaft war - da die Betroffene Ausländerin war - nach § 14 Abs. 1Nr. 4 RPflG dem Richter vorbehalten; die insoweit gleichwohl durch den unzu-ständigen Rechtspfleger getroffenen Maßnahmen waren gemäß § 8 Abs. 4 - 8 -Satz 1 RPflG unwirksam. Die Unwirksamkeit der Pflegschaftsanordnung hatteauch die Nichtigkeit der hierauf aufbauenden Pflegerbestellung zur Folge (vgl.etwa Erman/H. Holzhauer, BGB, 10. Aufl. § 1774 Rdn. 9).HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzAhlt
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