BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 121/02 vom18. Dezember 2002in dem VerbraucherinsolvenzverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ: nein InsO § 290 Abs. 1 Nr. 1; BZRG §§ 45 ffDie Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat setzt nichtvoraus, daß die Straftat in einem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren steht,in dem die Restschuldbefreiung beantragt wird. Verurteilungen des Schuldners sindjedenfalls innerhalb der fünfjährigen Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zuberücksichtigen.BGH, Beschluß vom 18. Dezember 2002 - IX ZB 121/02 - LG RegensburgAG Regensburg - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmannam 18. Dezember 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammerdes Landgerichts Regensburg vom 27. März 2002 wird auf Kostendes Schuldners zurückgewiesen.Beschwerdewert: 4.000 Gründe: I.1. Auf Antrag des Schuldners wurde über sein Vermögen ein Verbrau-cherinsolvenzverfahren durchgeführt, in dem er die Restschuldbefreiung be-gehrt. Im Schlußtermin beantragte die Beteiligte zu 1) als Insolvenzgläubigerin,dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen; sie stützte sich hierzuauf die rechtskräftige Verurteilung des Schuldners vom 19. September 2001 zueiner Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 60 DM wegen Verletzungder Buchführungspflicht in drei Fällen (§ 283b Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3b sowieAbs. 3 StGB). Das Amtsgericht hat die Restschuldbefreiung versagt und dasLandgericht dies entgegen der sofortigen Beschwerde des Schuldners bestä-tigt. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde. - 3 -2. Das Landgericht hat - auch unter Verweisung auf die Begründung desAmtsgerichts - ausgeführt: Der Versagungsantrag sei zulässig, der Versa-gungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO durch Vorlage des Strafurteils glaub-haft gemacht. Die Verurteilung sei noch nicht gemäß § 51 BZRG tilgungsreif.§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO setze nicht einen sachlichen Zusammenhang zwischender Verurteilung und dem gegenständlichen Insolvenzverfahren voraus. Nurder redliche Schuldner solle Restschuldbefreiung erlangen. Eine Verurteilungwegen einer Insolvenzstraftat schließe stets die Annahme aus, daß es sich umeinen redlichen Schuldner handele.3. Demgegenüber rügt die Rechtsbeschwerde: Der dem Schuldner zurLast gelegte Sachverhalt habe sich in der Zeit vom Dezember 1995 bis August1997 ereignet, als unklar gewesen sei, welcher Steuerberater die Bilanz hätteerstellen sollen. Die Anklage habe sich im wesentlichen auf den Vorwurf derUntreue bezogen. Insoweit sei der Schuldner freigesprochen und nur wegeneines Nebenpunktes - Verstoß gegen Buchführungsvorschriften - verurteiltworden.Eine Auslegung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO dahin, daß auch die ge-ringste Verurteilung, die zudem keinen Bezug auf das konkrete Insolvenzver-fahren habe, die Restschuldbefreiung ausschließe, verletze das Übermaßver-bot. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Versagungsantrag von einemGläubiger stamme, der selbst nicht durch die Straftat des Schuldners geschä-digt sei. Die Gläubiger- und Schuldnerinteressen würden hinreichend gewahrt,wenn es dem Schuldner obliege, konkret darzulegen, daß die frühere Straftat - 4 -mit dem Insolvenzverfahren nichts zu tun habe und die von ihm vorgetragenenTatsachen auch nicht seine Unredlichkeit indizierten.II.Das gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, §§ 575, 576 ZPOzulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.1. Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung auf An-trag zu versagen, wenn der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283bis 283c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Ob diese Verurteilung in ei-nem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen muß, in welchem dieRestschuldbefreiung beantragt wird, ist streitig. Die weitaus überwiegendeAuffassung in der Rechtsprechung (OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416 m. zust.Anm. von Hergenröder DZWIR 2001, 342, 343 f; BayObLG NZI 2002, 110; a.M.AG Göttingen ZVI 2002, 290, 291 f) und Teile der Literatur (Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 290 Rn. 8a; Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 33; Uhlen-bruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 16; a.M. Frankfurter Kommentar zurInsO/Ahrens, 3. Aufl. § 290 Rn. 13; Heidelberger Kommentar zur InsO/Land-fermann, 2. Aufl. § 290 Rn. 4; Hess, InsO 2. Aufl. § 290 Rn. 15) verneinen einsolches Erfordernis. Dem stimmt der erkennende Senat zu.2. Für die Richtigkeit dieser Ansicht spricht zunächst der Wortlaut des§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO, der keinerlei Einschränkung im Hinblick auf einenmöglichen Zusammenhang der früheren Verurteilung mit dem jetzigen Insol-venzverfahren nennt. Insoweit unterscheidet sich die Vorschrift von Nummer 4desselben Absatzes; danach ist die Versagung der Restschuldbefreiung wegen - 5 -Vermögensverschwendung des Schuldners nur zulässig, wenn dieser dadurch"die Befriedigung der Insolvenzgläubiger... beeinträchtigt hat". Auch § 296Abs. 1 InsO gestattet die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Oblie-genheitsverletzung nur, "wenn der Schuldner... dadurch die Befriedigung derInsolvenzgläubiger beeinträchtigt". In dieser Hinsicht deutet dagegen § 290Abs. 1 Nr. 1 InsO keinerlei Einschränkung an.3. Systematischer Zusammenhang und Entstehungsgeschichte der Vor-schrift bestätigen diese Auslegung. Nach § 1 Satz 2 InsO erhält nur der "redli-che Schuldner" Gelegenheit, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zubefreien. § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO geht auf § 239 Abs. 1 Nr. 1 des Regierungs-entwurfs für eine Insolvenzordnung zurück. Danach sollte schon die "Anhän-gigkeit" eines Strafverfahrens gemäß §§ 283 bis 283c StGB - also nicht erst dierechtskräftige Verurteilung - einen Versagungsantrag stützen. Die Gesetz ge-wordene Fassung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO beruht auf einem Änderungs-vorschlag des Bundesrates, der nicht allein den Verdacht, sondern erst dierechtskräftige Verurteilung des Schuldners für eine Versagung der Restschuld-befreiung ausreichend erlassen wollte (Nr. 31 der Stellungnahme des Bundes-rates zum Entwurf einer Insolvenzordnung, BT-Drucks. 12/2443 S. 256). Ir-gendeine Einschränkung in der Hinsicht, daß die Verurteilung mit dem fragli-chen Insolvenzverfahren in einem inneren Zusammenhang stehen müsse, er-geben die Gesetzesmaterialien hingegen nicht. Im Gegenteil führt die amtlicheBegründung zu § 239 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfes aus:"Der Gesetzgeber... hat mit den Tatbeständen der §§ 283 bis283c StGB bestimmte Verhaltensweisen erfaßt, durch welche dieBefriedigung der Gläubiger erheblich beeinträchtigt oder gefähr- - 6 -det wird. Ein Schuldner, der solche Handlungen zum eigenenVorteil und zum Nachteil der Gläubiger vornimmt, kann nach denGrundgedanken der neuen Regelung keine Schuldbefreiung be-anspruchen ..." (BT-Drucks. 12/2443 S. 190).Eine über den Normzweck der §§ 283 bis 283c StGB hinausgehendeEinschränkung kann dem Hinweis auf einen "Nachteil der Gläubiger" nicht ent-nommen werden. Sie ergibt sich zudem nicht aus den allgemeinen Erläuterun-gen zur Restschuldbefreiung (5. Teil, 3. Abschnitt des Entwurfs, BT-Drucks. 12/2443 S. 188). Dort wird allgemein ausgeführt: "...wird die Rest-schuldbefreiung grundsätzlich nur gewährt, wenn der Schuldner vor der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens keine gläubigerschädigenden Handlungen be-gangen hat...". Nur für die Mitwirkung innerhalb des Insolvenzverfahrens unddie anschließende "Wohlverhaltensperiode" wird ein Zusammenhang zu demeinzelnen Insolvenzverfahren hergestellt.Demgegenüber ist die Auslegung der früheren § 175 Nr. 2 und 3 KO,§ 17 Nr. 3 und § 79 Nr. 2 VerglO bedeutungslos. Jene Vorschriften - welchenur auf die §§ 283 und 283a, nicht auch auf die §§ 283b und 283c StGB ab-stellten - regelten die Voraussetzungen dafür, daß der Schuldner überhauptdie Möglichkeit erhielt, durch Mehrheitsentscheidung der Gläubiger einenSchuldnachlaß zu erlangen. Darum geht es im vorliegenden Zusammenhangnicht: Das Zustandekommen eines Insolvenzplans setzt sogar für eine voll-ständige Restschuldbefreiung aufgrund der Gläubigerautonomie keinerleipersönliche Würdigkeit des Schuldners voraus. Statt dessen ist eine Rest-schuldbefreiung nach den §§ 286 ff InsO sogar gegen den Willen sämtlicher - 7 -Gläubiger möglich. Ein solcher Zwangseingriff in Gläubigerrechte setzt höhe-re Anforderungen voraus.4. Endlich entspricht die Auslegung des Senats dem Zweck des § 290InsO, nur dem "redlichen" Schuldner den Rechtsvorteil der Restschuldbefrei-ung zukommen zu lassen.a) Die §§ 283 bis 283c StGB, auf die § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO verweist,dienen nicht nur dem Schutz der einzelnen, jeweils betroffenen Gläubiger,sondern auch der Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft insgesamt (LeipzigerKommentar/Tiedemann, StGB 11. Aufl. vor § 283 Rn. 56 f; Schönke/Schrö-der/Stree/Heine, StGB 26. Aufl. Vorbem. §§ 283 ff Rn. 2; vgl. BVerfGE 48, 48,61 f; Maul DB 1979, 1757, 1758 f). Insbesondere beruht § 283b StGB auf derErfahrung, daß die Erfüllung der Buchführungs- und Bilanzierungsvorschrifteneine Grundvoraussetzung jeder ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung ist undihre Verletzung die Gefahr von Fehlentschließungen mit schweren wirtschaft-lichen Auswirkungen in sich birgt (amtliche Begründung der Bundesregierungzum Entwurf des 1. Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität, BT-Drucks. 7/3441, S. 38 zu § 283b StGB; vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 1981- 1 StR 625/80, bei Holtz MDR 1981, 452, 454). Während § 283 Abs. 1 Nr. 5bis 7 StGB die vorsätzliche Verletzung jener Pflichten im konkreten Zusam-menhang mit einer wirtschaftlichen Krise verschärft ahnden, stellt § 283bStGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar (Leipziger Kommen-tar/Tiedemann, aaO § 283b Rn. 1; Schönke/Schröder/Stree/Heine, aaO§ 283b Rn. 1), für welches die Insolvenz lediglich eine objektive Bedingungder Strafbarkeit ist (§ 283b Abs. 3 i.V.m. § 283 Abs. 6 StGB). Der Umstand,daß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO uneingeschränkt auch auf diese Norm verweist, - 8 -deren Tatbestand allein auf die Verletzung der Buchführungspflicht abstellt,läßt erkennen, daß ein Bezug dieser Pflichtverletzung gerade zu der konkreteingetretenen Insolvenz nicht Voraussetzung sein muß. Die Gefährdung derKreditwirtschaft durch vorsätzliche Verletzung seiner Buchführungspflicht läßtden Schuldner als unredlich erscheinen, falls es zur Insolvenz kommt. Inwie-weit die Pflichtverletzung hierzu beigetragen hat, ist unerheblich.Diese Wertung entspricht im übrigen derjenigen, die § 6 Abs. 2 Satz 3GmbHG und § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG zugrunde liegt. Nach diesen Bestim-mungen kann derjenige, der wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283dStGB verurteilt worden ist, auf die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraftdes Urteils nicht Geschäftsführer einer GmbH oder Mitglied des Vorstands ei-ner Aktiengesellschaft sein. Auf einen konkreten Bezug der Straftat zu dieserTätigkeit stellt das Verbot nicht ab. Der Verurteilte gilt vielmehr allgemein be-fristet als ungeeignet.Tragbar ist diese Regelung für den Insolvenzschuldner, der eine Rest-schuldbefreiung anstrebt, durch die zeitliche Begrenzung. Diese beträgt inAnlehnung an § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG mindestens fünf Jahre. Wie die Frist imeinzelnen zu berechnen ist (vgl. dazu OLG Celle ZInsO 2001, 414, 416 f; LGDüsseldorf NZI 2002, 674, Uhlenbruck/Vallender aaO Rn. 25; andererseitsAG Duisburg ZInsO 2001, 1020, 1021), kann hier offen bleiben. Nicht einmaldie Fünfjahresfrist ist im vorliegenden Fall abgelaufen. Einen früheren An-spruch auf Restschuldbefreiung gegen den Widerstand seiner Gläubiger hatder Schuldner nicht. - 9 -b) Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für dieGewährung von Restschuldbefreiung allgemein bewußt streng ausgestaltet,damit "sich die zusätzliche Belastung der Insolvenzgerichte durch Entschei-dungen zur Restschuldbefreiung in Grenzen halten wird" (amtl. Begründungder Bundesregierung zum 3. Abschnitt des 5. Teils des Entwurfs einer Insol-venzordnung, BT-Drucks. 12/2443 S. 188). Mit diesem Entlastungsanliegenwäre es unvereinbar, über die ausdrücklich angeordneten Fallgestaltungenhinaus einen Ursachenzusammenhang zwischen der tatbestandsmäßigen Un-redlichkeit des Schuldners und einer Gläubigergefährdung in jedem Einzelfallaufklären zu lassen.Der vorliegende Fall verdeutlicht derartige Erschwernisse. Aus den ge-wechselten Schriftsätzen - auf die der angefochtene Beschluß i.V.m. der Ent-scheidung des Amtsgerichts verweist - und den eigenen Angaben des Schuld-ners ergibt sich, daß dieser zunächst persönlich die Bäckerei S. in R. führte, bis es 1996 zu einem ersten Konkurs kam. Unmittelbar davorhatte der Schuldner die Bäckerei als Geschäftsführer der H. GmbH übernommen; im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit wurde erspäter bestraft. Ein Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH wurde1998 mangels Masse abgelehnt. Anfang 1996 wurde die G. GmbHgegründet, deren Geschäftsanteile der damals siebenjährige Sohn des Schuld-ners erhielt. Der Schuldner zahlte das Stammkapital von 50.000 DM für dieseGmbH ein. An dem nunmehr beendeten Verbraucherinsolvenzverfahren überdas Vermögen des Schuldners waren 46 Gläubiger mit festgestellten Forde-rungen von zusammen mehr als 2,2 Mio. DM beteiligt, auf die keine Quoteentfällt. Der Treuhänder hat in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2002 fünfangemeldete Forderungen bezeichnet, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit - 10 -des Schuldners bei der H. GmbH stehen sollen. Darauf ist - 11 -der Schuldner nicht näher eingegangen. Mit entsprechenden Beweisschwierig-keiten soll das Restschuldbefreiungsverfahren sogar dann nicht belastet wer-den, wenn es - entgegen § 290 Abs. 2 InsO - dem Schuldner obläge, einen Ur-sachenzusammenhang auszuräumen.KreftKirchhofFischerRaebelBergmann
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