BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 121/03 vom15. Dezember 2003in der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen denBeschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - desOberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Mai 2003 wird auf seineKosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der vom Amtsge-richt im Rahmen des Quasi-Splittings begründete monatliche Aus-gleichsbetrag, bezogen auf den 31. Oktober 2001, nicht 363,46 sondern 354,68 eträgt.Beschwerdewert: 500 Gründe: I.Die Parteien haben am 11. Juni 1987 geheiratet. Der Scheidungsantragdes Ehemannes (Antragsteller; geboren am 10. Oktober 1957) ist der Ehefrau(Antragsgegnerin; geboren am 3. Juli 1964) am 13. November 2001 zugestelltworden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Urteil die Ehe geschie-den (insoweit rechtskräftig), nachdem der Versorgungsausgleich abgetrenntworden war. Im weiteren hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durch - 3 -Beschluß dahin gehend geregelt, daß es vom Versicherungskonto des An-tragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitereBeteiligte zu 2) im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf dasRentenkonto der Antragsgegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften der ge-setzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 2,70 nrn31. Oktober 2001, übertragen sowie zu Lasten der Versorgungsanwartschaftendes Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasi-Splittingsnach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Rentenkonto der Antragsgegnerin bei derBfA weitere monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 363,46 nauf den 31. Oktober 2001, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach denAuskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Juni 1987bis 31. Oktober 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellersbeim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzesnach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-derungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 726,92 nn! #"$von monatlich 137,31 %&'()*+n-,./%n01n)#231n4 "$65nmonatlich 131,90 %nn78n:9(,;,nnn-,n?&@.,%A$-
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