BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 121/07 vom 20. Mai 2010 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp am 20. Mai 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners werden der Be-schluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Mai 2007 und der Beschluss des Vorsitzenden der 17. Zivil-kammer des Landgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2007 aufge-hoben. Der Antrag auf Vollstreckbarerkl344rung des Urteils des Bezirksge-richts Oberegg (Schweiz) vom 22. Januar 2004 wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens aller Instan-zen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Das Bezirksgerichts Oberegg/Schweiz verpflichtete den Antragsgegner durch Urteil vom 22. Januar 2004 (EO 65/03), an der mit den Antragstellern gemeinsamen Grundst374cksgrenze stehende B344ume zu entfernen, legte ihm die 1 - 3 - Kosten des Verfahrens auf und verurteilte ihn zur Zahlung einer au337eramtlichen Entsch344digung und einer "Motivierung". Eine gegen dieses Urteil fristgerecht eingelegte Berufung des Antragsgegners schrieb das Kantonsgericht Appen-zell-Innerrhoden/Schweiz mit Bescheid vom 7. April 2004 (KE 19/04) ab, weil der Antragsgegner einen von ihm mit einem am 8. M344rz 2004 zugestellten Schreiben geforderten Kostenvorschuss f374r das Berufungsverfahren innerhalb einer Frist bis zum 10. M344rz 2004 nicht eingezahlt hatte. Zuvor hatte es einen Fristverl344ngerungsantrag des Antragstellers bis zum 26. M344rz 2004 abgelehnt. Dieser hatte den Vorschuss daraufhin bis zum Erlass des Abschreibungsbe-scheides auch nicht eingezahlt. Mit Beschluss vom 20. Februar 2007 hat der Vorsitzende einer Zivil-kammer des Landgerichts die Entscheidung des Bezirksgerichts Oberegg/ Schweiz hinsichtlich der dort festgelegten Zahlungsbetr344ge f374r vollstreckbar erkl344rt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Antragsgegner weiterhin die Aufhebung der Vollstreckbarerkl344rung. 2 II. Das gem344337 247 15 Abs. 1 AVAG, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und begr374ndet. 3 1. Auf das vorliegende Verfahren findet das 334bereinkommen von Lugano Anwendung, da die Schweiz nicht Mitgliedsstaat der Europ344ischen Gemein-schaften ist (Art. 54b Abs. 2 Buchst. c Lug334). 4 - 4 - 2. Der von dem Antragsgegner ger374gte Versto337 gegen den verfahrens-rechtlichen ordre public, der gem344337 Art. 27 Abs. 1 Nr. 1 Lug334 die Vollstreckbar-erkl344rung der Entscheidung hindern k366nnte, greift durch. F374r den Versto337 eines ausl344ndischen Urteils gegen den ordre public ist ma337gebend, dass das Ergeb-nis der Anwendung des ausl344ndischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellun-gen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inl344ndischen Vorstellungen untragbar erscheint (sogen. ordre public international - BGHZ 50, 370, 375 f; 75, 32, 43; 118, 312, 330; BGH, Urt. v. 21. Januar 1991 - II ZR 50/90, NJW 1991, 1418, 1420; Kropholler, Europ344isches Zivilrecht, 8. Aufl. Art. 34 EuGV334 Rn. 13 ff). Die Beachtung der Grundrechte geh366rt zum Inhalt der deutschen 366ffentlichen Ordnung (BGHZ 144, 390, 392 f). Diese ist verletzt, wenn eine Ent-scheidung unter Versto337 gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren zustande gekommen ist. 5 a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf der Zugang zum Gericht sowie zu den in den Verfahrensordnungen einger344um-ten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtferti-gender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 88, 91; 41, 23, 26; 67, 208, 212 f; 69, 381, 385; 85, 337, 347; 88, 118, 123 ff). Art. 103 Abs. 1 GG verpflich-tet das Gericht, die Ausf374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu neh-men und in Erw344gung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Geh366rs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu tref-fende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtber374cksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG NJW-RR 2004, 1150, 1151). 6 - 5 - b) Eine derartige Erschwerung, die im Prozessrecht keine St374tze hat, liegt vor, wenn Ausschlussfristen f374r die Einzahlung von Vorsch374ssen derart knapp bemessen werden, dass es unm366glich ist, sie einzuhalten, und innerhalb der laufenden Frist beantragte Fristverl344ngerungen nicht gew344hrt werden. Dies ist hier der Fall. Das schweizerische Berufungsgericht hat die Frist f374r die Ein-zahlung des Kostenvorschusses f374r die Berufungsinstanz so knapp angesetzt, dass der Antragsgegner in verfassungsrechtlich erheblicher Weise an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert war. Eine nicht verl344ngerbare Aus-schlussfrist von zwei Tagen, innerhalb derer der Vorschuss f374r die Durchf374h-rung eines Berufungsverfahrens im 334berweisungswege 374ber eine Post- oder Bankverbindung in der Schweiz eingezahlt werden muss, andernfalls das Ver-fahren "abgeschrieben" wird, ist mit dem deutschen Zivilprozessrecht schlecht-hin unvereinbar. Es steht deshalb der Vollstreckbarerkl344rung einer ausl344ndi-scher Entscheidungen entgegen, wenn es gegen diese Entscheidung im Aus-land zwar eine weitere Instanz gibt, der Zugang zu dieser Rechtsmittelinstanz aber durch eine unzumutbar knapp bemessenen Frist f374r die Einzahlung des Vorschusses so erschwert wird, dass von einer Verletzung tragender rechts-staatlicher Grunds344tze ausgegangen werden muss. Auch wenn gegen den Be-scheid des Bezirksgerichts Oberegg f374r sich gesehen keine durchgreifenden Einwendungen bestehen, die die Nichtanerkennung der Entscheidung rechtfer-tigen k366nnten, kann das Urteil wegen des unfairen Rechtsmittelverfahrens ge-gen diese Entscheidung nicht f374r vollstreckbar erkl344rt werden. 7 - 6 - IV. Die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen erfolgt nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachver-h344ltnis. Nach letzterem ist die Sache zur Endentscheidung reif. Das Rechtsbe-schwerdegericht hat deshalb in der Sache selbst zu entscheiden, 247 17 Abs. 2 AVAG, 247 577 Abs. 5 ZPO. 8 Kayser Raebel Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.02.2007 - 17 O 76/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.05.2007 - 5 W 18/07 -
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