BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 121/08 vom 28. Januar 2009 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Klinkhammer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Juni 2008 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: bis 600 200. Gr374nde: I. Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verur-teilt, 1 1. a) Der Kl344gerin Auskunft 374ber alle Aktiva und Passiva seines End-verm366gens zum 3. April 2003 durch Vorlage eines eigenh344ndig unterschriebenen, vollst344ndigen und geordneten Bestandsver-zeichnisses samt genauer Beschreibung der Einzelposten nach Anzahl, Menge, Art sowie der wertbildenden Merkmale zu erteilen, ihren jeweiligen Wert zu ermitteln und insbesondere auch die wertbildenden Faktoren der Eigentumswohnung in P. durch einen - 3 - Grundbuchauszug und den Grundriss der Wohnung zum 3. April 2003 zu belegen, b) das Verzeichnis in Gegenwart der Kl344gerin aufzustellen. 2. Der Kl344gerin Auskunft zu erteilen 374ber den Verbleib des Spargutha-bens auf dem Sparbuch ... in H366he von 33.078,80 200 zuz374glich noch nicht verbuchter Zinsen f374r das Jahr 2003 sowie der Depoteinlage auf den Depotkonten U. ... in H366he von insgesamt 6.439,76 200. Die gegen das Teilurteil eingelegte Berufung des Beklagten verwarf das Oberlandesgericht als unzul344ssig, weil der Wert der Beschwer 600 200 nicht 374bersteige. Zur Begr374ndung f374hrte es aus: Der Zeit- und Kostenaufwand f374r die geschuldete Auskunft 374ber das Endverm366gen des Beklagten und den Verbleib einzelner Verm366gensgegenst344nde k366nne nicht mit mehr als 600 200 bemessen werden. Das gelte auch unter Einbeziehung der Verpflichtung zur Wertermitt-lung. Der auskunftspflichtige Ehegatte sei nur insoweit zur Angabe und Ermitt-lung der Verm366genswerte verpflichtet, als er selbst dazu imstande sei; eine gu-tachterliche Wertermittlung schulde er nicht. Deshalb k366nne der Vortrag des Beklagten unber374cksichtigt bleiben, er m374sse zur Feststellung des Verkehrs-wertes einzelner Gegenst344nde (Fahrzeug, Musikanlage, Computer) und seiner Eigentumswohnung einen Sachverst344ndigen bzw. einen Makler beauftragen, wof374r Kosten in H366he von mindestens 650 200 entst374nden. Soweit er auf voraus-sichtliche Fahrtkosten und Auslagen f374r die Beschaffung von Belegen (Grund-buchauszug, Kontounterlagen) verweise, sei dieser Aufwand mit 600 200 ausrei-chend abgegolten. Dass mit der zus344tzlich geschuldeten Auskunft 374ber die Verwendung eines Sparguthabens und einer Depoteinlage weitere (erhebliche) Kosten verbunden seien, sei weder dargetan noch sonst ersichtlich. 2 - 4 - Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt. 3 II. 4 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist jedoch unzul344ssig, weil der allein geltend gemachte Zulas-sungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nicht vorliegt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsge-richt den Anspruch des Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs nicht ver-letzt; die Bewertung der Beschwer beruht deshalb nicht auf einem darauf zu-r374ckzuf374hrenden Ermessensfehler. 5 1. Die Rechtsbeschwerde f374hrt aus, der Beklagte habe dargelegt, dass er f374r die Wertermittlung sachkundige Hilfskr344fte in Anspruch nehmen m374sse. Dabei habe er zwischen der Beauftragung von Sachverst344ndigen zur Erstellung von Wertgutachten und der Einschaltung von sachkundigen Hilfskr344ften unter-schieden. Die vom Beklagten zur Wertermittlung bei der Eigentumswohnung einzuschaltenden Makler und die mit der Feststellung der Sanierungskosten hinsichtlich der unstreitig vorhandenen Belastung mit polyzyklischen aromati-schen Kohlenwasserstoffen (PAK) zu beauftragenden Handwerker bzw. Archi-tekten seien keine Sachverst344ndigen, sondern sachkundige Hilfskr344fte. Ohne deren Ausk374nfte sei dem Beklagten eine halbwegs zutreffende Wertermittlung bzw. Darlegung der wertbildenden Merkmale seiner Eigentumswohnung nicht m366glich. Gerade die Angabe des Abschlags f374r die Sanierung der unstreitig vorhandenen PAK-Verseuchung der Wohnung k366nne ohne Feststellung der 6 - 5 - Sanierungskosten nicht erfolgen. Es sei allgemein bekannt, dass Makler und Handwerker, die von dem fehlenden Verkaufs- bzw. Sanierungsinteresse des Eigent374mers w374ssten, nur gegen ein entsprechendes Honorar Ausk374nfte erteil-ten und entsprechende Bewertungen abg344ben. Der Beklagte habe dargelegt, dass der Aufwand f374r die einzuholenden Beurteilungen der Makler und Hand-werker mindestens 500 200 betrage. In gleicher Weise treffe dies auch f374r die Wertermittlung des Pkw sowie der Musik- und Computeranlage zu. Der Beklag-te sei Au337endienstmitarbeiter eines Batterieherstellers und habe als solcher keine ausreichenden eigenen Kenntnisse. Damit kann die Rechtsbeschwerde nicht durchdringen. 7 b) Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), den das Gericht im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft gem344337 247247 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzuset-zen hat, nach dem Interesse des Rechtsmittelf374hrers bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu m374ssen. Dabei ist - abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses, den das Berufungsgericht unangefochten verneint hat - auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (st.Rspr., vgl. BGH GSZ 128, 85, 87 ff. = FamRZ 1995, 349; Senatsbeschl374sse BGHZ 155, 127, 128 f. = FamRZ 2003, 1267; vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 - FamRZ 2006, 33, 34 m.w.N.). 8 Soweit der nach 247 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB 374ber den Bestand seines Endverm366gens auskunftspflichtige Ehegatte gesondert zur Ermittlung des Wer-tes von Verm366gensgegenst344nden verurteilt ist (247 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB), kommt zwar auch diesem Umstand f374r die Wertbemessung Bedeutung zu. Es ist aber zu beachten, dass der Auskunftspflichtige nur insoweit zur Ermittlung 9 - 6 - und Angabe der Verm366genswerte verpflichtet ist, als er dazu selbst imstande ist; ihm ist bei einer - wie hier - auf 247 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB beruhenden Ver-urteilung dagegen nicht die Pflicht auferlegt, die Verm366gensgegenst344nde, ins-besondere das Grundeigentum, begutachten zu lassen (BGHZ 64, 63, 65 f.; 84, 31, 32; Senatsbeschl374sse vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 37/90 - FamRZ 1991, 316 und vom 14. Februar 2007 - XII ZB 150/05 - FamRZ 2007, 711, 712 m. Anm. Schr366der). Das schlie337t es allerdings nicht aus, dass der Verpflichtete zu Einzelfragen Ausk374nfte einholen und Hilfskr344fte einschalten muss, um den Wert der Verm366gensgegenst344nde zuverl344ssig zu ermitteln. Dadurch anfallende Aus-lagen geh366ren zu den Kosten der Wertermittlung, die der Verpflichtete zu tra-gen hat. c) Dem Vorbringen des Beklagten ist indes entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen, dass der Aufwand an Zeit und Kosten f374r die geschuldete Auskunft und Wertermittlung unter Einbeziehung derjeni-gen, die f374r eventuelle Hilfskr344fte anfallen, 600 200 374bersteigt. Der Beklagte hat das zwar behauptet; der Sache nach hat er aber auf Kosten der Bewertung durch Dritte abgestellt. Anders brauchte das Berufungsgericht seinen Vortrag nicht zu verstehen, er m374sse die Werte f374r Eigentumswohnung, Pkw, Musik- und Computeranlage durch Dritte ermitteln lassen, weil er dazu selbst mangels ausreichender Kenntnisse nicht in der Lage sei; er gehe davon aus, dass der Aufwand zur Wertermittlung mindestens 650 200 betrage. Zu einer solchen Wert-ermittlung durch sachkundige Dritte ist der Beklagte nicht verpflichtet. Welche Kosten ihm durch Zuziehung eventueller Hilfskr344fte entstehen, die ihn in die Lage versetzen, dem Verlangen auf Wertermittlung selbst zu gen374gen, ist des-halb nicht ersichtlich. Dem Berufungsgericht ist es daher nicht als ermessens-fehlerhaft anzulasten, solchen Aufwand nicht in seine Beurteilung einbezogen zu haben. 10 - 7 - d) Dass die mit der Auskunftserteilung im 334brigen verbundenen Kosten 600 200 nicht 374bersteigen, stellt die Rechtsbeschwerde im Wesentlichen nicht in Abrede. Soweit sie meint, wegen der besonderen Verpflichtung zur Aufstellung des Verm366gensverzeichnisses in Gegenwart der Kl344gerin seien gesonderte Kosten f374r Fahrten, Zeitaufwand und Verdienstausfall zu erwarten, diese f374r die Bemessung des Wertes wesentlichen Umst344nde seien aber verfahrensfehler-haft unber374cksichtigt geblieben, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte sich nicht zu der Kl344gerin zu begeben braucht, sondern die Leistung an seinem Wohnsitz erbringen kann (247 269 Abs. 1 BGB). Den sonstigen Aufwand an Zeit und Kosten hat das Berufungsgericht ber374cksichtigt. 11 Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 23.01.2008 - 8 F 1023/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 09.06.2008 - 18 UF 43/08 -
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